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Beschluss

12 A 1546/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1220.12A1546.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin habe im Zeitraum vom 1. November bis zum 9. Dezember 2003 kein über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinausgehendes Vermögen in Form von Sparguthaben bzw. Barvermögen zugestanden, nicht zu erschüttern. 4 Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Enkels - hier die Umschreibung des ursprünglich auf den Großvater der Klägerin lautenden Sparbuchs mit der Nr. 00000000 bei der Kreissparkasse T. auf die Klägerin - lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Wesentliches Indiz ist hierbei, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei; gemäß 5 § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht eine Leistungsverpflichtung des Schuldners nur gegen Aushändigung des Sparbuchs. Typischerweise ist daher, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 12 A 2616/05 -, m. w. N. 7 Die hier durch die Beibehaltung des Besitzes am Sparbuch seitens des Großvaters der Klägerin nach außen erfolgte Dokumentation des Fortbestands der Forderungs-inhaberschaft und der hieraus folgenden - und auf der letzten Seite des Sparbuchs auch ausdrücklich vermerkten - Verfügungsbefugnis wird durch die bloße Streichung des zugunsten des Großvaters der Klägerin eingetragenen Gläubigervorbehaltes ohne eine hieran anschließende ausdrückliche Bestimmung einer anderen Person als Gläubiger der im Sparbuch verbrieften Forderungen nicht entkräftet. 8 Die Eintragung einer "zusätzlichen Verfügungsbefugnis", die ausdrücklich zugunsten der Mutter der Klägerin, nicht aber zugunsten der Klägerin erfolgt ist, lässt vor diesem Hintergrund eine rechtliche Zuordnung zum Vermögen der Klägerin ebenso wenig zu wie die Erteilung von Freistellungsaufträgen durch die von ihrer Mutter vertretene Klägerin. 9 Sofern der Zuwendende, der das Sparbuch zurückhält, - wie hier - beabsichtigt, sich aufgrund eines mit der Anlegung des Sparbuchs verfolgten Zuwendungszwecks, wie vorliegend der Vorsorge in Notlagen, nicht erst im Zeitpunkt seines Todes, sondern bereits bei Erreichen der Zweckbestimmung der Verfügung über das Sparbuch zu begeben, kommt eine Zuwendung grundsätzlich auch schon im Zeitpunkt der Zweck-erreichung in Betracht. Fehlt es aber - wie hier - an einer rechtlichen Bindung des Zuwendenden, kann frühestens dann von einer Zuwendung ausgegangen werden, wenn der Zuwendende etwa die Zurückhaltung des Sparbuchs zugunsten des Zuwendungsempfängers tatsächlich aufgibt, oder die ihm aus dem Sparvertrag zustehenden Forderungen an den Zuwendungsempfänger abtritt. Denn dem Zuwendenden steht es bis zu diesem Zeitpunkt frei, sein Vorhaben zu ändern und das ihm nach wie vor zustehende Guthaben auf den zurückgehaltenen Sparbuch etwa für eigene Zwecke zu verwenden. 10 Vgl. OVG NRW, a. a. O. 11 Eine Herausgabe des Sparbuchs an die Klägerin ist ebenso wenig dargelegt wie eine Abtretung der Forderungen aus dem Sparguthaben an die Klägerin, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Inhaberin dieser Forderung geworden ist und die Verfügungsbefugnis hierüber erlangt hat. Dies hat offensichtlich auch die Beklagte so gesehen, da sie ausweislich des Überleitungsbescheides vom 23. Juni 2004 von einer Verfügungsberechtigung des Großvaters der Klägerin u. a. über das genannte Sparbuch ausgegangen ist. 12 Fehlt es an einer rechtlichen Zuordnung des Sparguthabens zum Vermögen der Klägerin, so sind auch die Auszahlung des Guthabens an die Großeltern der Klägerin und etwaige Unklarheiten über den Verbleib des Guthabensbetrags allein nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte dafür zu begründen, dass der ausgezahlte Betrag der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ganz oder teilweise zugute gekommen ist. Dass die Großeltern den ausgezahlten Betrag innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums der Klägerin zugewandt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 15