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Urteil

9 A 2477/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1214.9A2477.04.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid unwirksam.

Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren noch rechtshängig ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung trägt die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %; die restlichen Verfahrenskosten trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist. Insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid unwirksam. Im Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren noch rechtshängig ist. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen bis zur teilweisen Hauptsachenerledigung trägt die Klägerin zu 78 % und der Beklagte zu 22 %; die restlichen Verfahrenskosten trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung, für die Entscheidung über die Eintragung von Baulasten und für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für den Umbau, die teilweise Umnutzung und die Sanierung des Objektes N.-----straße 7-9 in L. . Sie ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands steht. Sie hat satzungsgemäß die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich- caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach näherer Bestimmung der Satzung sicherzustellen und zu gewährleisten. Im Jahre 2000 hatten sich der Klägerin 6.351 Kirchengemeinden, Klöster und Ordensgemeinschaften sowie 9.580 Einrichtungen mit überwiegenden Verwaltungsaufgaben, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser und andere caritative Einrichtungen angeschlossen. 37.269 Pflichtversicherte stammten aus Kirchengemeinden, Klöstern und Ordensgemeinschaften. 320.369 Beschäftigte waren den vorerwähnten übrigen Bereichen zuzuordnen. Durch Bescheide vom 3. Februar und 31. März 2003 war die Klägerin für 1999 bis 2001 von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten kirchlichen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO diene. Das Objekt N1.-----straße 7 - 9 in L1. wurde seit Januar 2000 bis Mai 2004 ausschließlich von der Klägerin genutzt. Durch Bescheid vom 26. September 2000 zog der Beklagte die Klägerin zu Gebühren in Höhe von 4.996,00 DM heran. Hierbei legte er für die Erteilung der (Um-)Baugenehmigung 2.925,00 DM (225.000,00 x 13/1000), 1.000 DM (2 x 500,00 DM) für die Eintragung zweier Baulasten und 1.071,00 DM (9 Stunden zu je 119,00 DM) für die Prüfung der Statik zugrunde. Hiergegen erhob die Klägerin unter Berufung auf persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW rechtzeitig Widerspruch. Durch Bescheid vom 18. Juli 2003 wies die Bezirksregierung L2. den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie trägt vor, sie sei eine kirchliche Einrichtung, die ausschließlich kirchliche Aufgaben wahrzunehmen habe und Teil der katholischen Kirche sei. Sie sei von Gerichtsgebühren und bestimmten Steuern befreit. Dies müsse auch für Verwaltungsgebühren gelten. Das in Rede stehende Gebäude werde für ihre Hauptverwaltung genutzt. Die mit der Baugenehmigung genehmigten Maßnahmen dienten daher unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO. Entgegen der Annahme der Bezirksregierung solle die Gebührenfreiheit nicht nur für Amtshandlungen gelten, die typisch kirchlichen Zwecken dienten. Die Diözesen hätten bei der Gründung der Klägerin die Arbeitnehmer auch des kirchlich-caritativen Bereichs zusätzlich sichern wollen. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Juli 2003 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, weder die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW noch diejenigen des § 54 AO seien erfüllt. Es fehle zumindest am Merkmal der Unmittelbarkeit. Die Errichtung von Gebäuden stelle eine Kapitalanlage bzw. -erhaltung dar. Derartiges diene kirchlichen Zwecken allenfalls mittelbar. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG von der Gebühr befreit. Der genehmigte Umbau diene unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO. Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Erteilung der Baugenehmigung habe nicht der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.v. § 54 AO gedient. Er habe den Umbau für ein Gebäude genehmigt, das gewerblichen Bürozwecken diene. Das Vermögen der Klägerin sei satzungsgemäß Treuhandvermögen. Es diene ausschließlich zur Deckung satzungsgemäßer Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten. Darüber hinaus gehe es nicht um einen sonstigen anerkannten kirchlichen Zweck wie etwa die Versorgung von Geistlichen. Der primäre Zweck des Gebäudes liege vielmehr in der Unterbringung der Verwaltung der Klägerin und in der sicheren Anlage von Vermögen. Nachdem der Beklagte die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf insgesamt 3.871,00 DM ermäßigt hatte, haben die Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sich das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt hat. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, kirchliche Zwecke seien solche, durch deren Erfüllung eine christliche Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ausschließlich und unmittelbar gefördert werde. Zu diesen Zwecken gehörten nicht nur die Verwaltung von Kirchenvermögen, sondern auch die Alters- und Invalidenversorgung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener. Schon mit Blick auf die klägerische Satzung sei festzustellen, dass die Klägerin kirchliche Zwecke verfolge. Das Gesetz stelle keine weiteren Voraussetzungen für die persönliche Gebührenfreiheit auf. Sei eine Körperschaft als kirchlichen Zwecken dienend anerkannt, seien ihre einzelnen Handlungen solche, die im Rahmen des kirchlichen Zwecks lägen. Sei - wie hier - die Versorgung kirchlicher Bediensteter und Hinterbliebener kirchlicher Zweck, ändere sich an diesem Zweck nichts dadurch, dass auch andere, dem Caritasverband angeschlossene Einrichtungen ihre Mitarbeiter bei ihr zusatzversicherten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten teilweise in der Hauptsache erledigt ist, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Insoweit ist der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen ist die zugelassene und auch zulässige Berufung begründet. Soweit die Klage noch rechtshängig ist, ist sie abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 26. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Juli 2003 ist rechtmäßig, soweit darin Gebühren von 3.871,00 DM (= 1.979,21 EUR) gefordert werden. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes (GebG) in der hier maßgeblichen, seit dem 14. Juli 1999 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 524) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) und dem hierzu erlassenen Allgemeinen Gebührentarif (AGT) in der Fassung der 22. Änderungsverordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 434). § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG greift nicht zugunsten der Klägerin ein. Nach dieser Vorschrift sind von Verwaltungsgebühren befreit die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 der Abgabenordnung dient. Allerdings unterfällt die Klägerin dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG. Gemäß § 4 des Gesetzes betreffend ihre Errichtung (GV. NRW. 1976, S. 264) gelten nämlich die landesrechtlichen Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, auch für sie. Die weitere Voraussetzung für eine Gebührenfreiheit, dass die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S.d. § 54 AO dient, ist hingegen nicht erfüllt. Kirchliche Zwecke i.S.d. § 54 AO sind nach dessen Abs. 2 insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Die kirchlichen Zwecke lassen sich demgemäß in einen Kultusbereich, den Verkündigungs- und Unterweisungsbereich sowie den Organisations- und Verwaltungsbereich der Kirchen unterteilen. Vgl. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 110. Ergänzungslieferung, September 2006, § 54 Rdnr. 2. Im Fall der Klägerin kommt von den genannten Zwecken ersichtlich lediglich die Verwaltung des Kirchenvermögens oder die Alters- und Behindertenversorgung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener und damit der Organisations- und Verwaltungsbereich der Kirchen in Betracht. Die Tätigkeit der Klägerin kann keinem der genannten Bereiche zugeordnet werden. Bei ihr handelt es sich um eine "Mischtätigkeit", die nur dann als kirchlichen Zwecken dienend anerkannt werden könnte, wenn sie überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, in den von § 54 AO erfassten Bereich fiele. Vgl. Susenberger/Weißauer, a.a.O., § 8 Rdnr. 14; Das ist nicht der Fall. Nur ein geringer Teil ihrer einheitlichen Tätigkeit entfällt auf den kirchlichen Bereich, während der weit überwiegende Teil gemeinnützige und caritative Aufgaben betrifft. Solche Aufgaben der Kirchen werden jedoch nicht von § 54 AO erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, juris. Nach dem vorliegenden Aktenmaterial sowie mit Blick auf den eigenen Vortrag der Klägerin lässt sich weder feststellen, dass sie überwiegend die Alters- und Behindertenversorgung von Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, noch, dass sie überwiegend die Verwaltung von Kirchenvermögen betreibt. Schon nach den Satzungsbestimmungen der Klägerin ist nichts dafür erkennbar, dass ihre Aufgabe die Sicherstellung und Gewährleistung zusätzlicher Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung vornehmlich für Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchendiener wäre. Das gilt zunächst mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1985, zuletzt geändert durch die 23. Änderung der Satzung vom 20. September 1998), wonach neben Beschäftigten des kirchlichen diejenigen des kirchlich-caritativen Dienstes stehen. Das ergibt sich im Übrigen aus § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Danach können neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus dem Bereich der katholischen Kirche zivilrechtlich verfasste Rechtsträger katholischer Einrichtungen oder Verbände unter Einschluss des kirchlich-caritativen Dienstes Beteiligte der Kasse sein. Der aus der Satzung gewonnene Eindruck wird bestätigt durch den Vortrag der Klägerin. Im Jahre 2000 hatten sich ihr nur 6.351 Kirchengemeinden, Klöster und Ordensgemeinschaften mit 37.269 Pflichtversicherten angeschlossen. Diesen standen 9.580 Einrichtungen mit überwiegenden Verwaltungsaufgaben, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser sowie andere caritative und Bildungs-Einrichtungen gegenüber, denen 320.369 Beschäftigte zuzuordnen waren. Selbst wenn man - wofür wenig spricht - zugunsten der Klägerin Einrichtungen mit überwiegenden Verwaltungsaufgaben sowie Kindergärten u.ä., vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, a.a.O., zu den Kirchengemeinden etc. hinzurechnen wollte, beliefe sich das allein entscheidende Beschäftigtenverhältnis auf 107.388 Personen im kirchlichen Sektor zu 250.250 Personen in den übrigen Bereichen. Ließe man demgegenüber ausreichen, dass die Klägerin zu einem nicht unwesentlichen, aber untergeordneten Teil ihrer Tätigkeit die Alters- und Behindertenversorgung für Geistliche, Kirchenbeamte und Kirchendiener betreibt, führte dies zu einer Bevorzugung bei einer Aufgabenerfüllung, die in gleicher Weise von anderen (nicht gebührenbefreiten) Organisationen wahrgenommen werden (könnte). Für eine derartige Privilegierung besteht, auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), kein sachlicher Anlass. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, a.a.O. Die Klägerin befasst sich auch nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 AO mit der Verwaltung von Kirchenvermögen. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist insoweit davon auszugehen, dass sie das Gebäude seit Januar 2000 bis Mai 2004 ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt hat. Demgemäß steht eine etwaige Vermietung hier der Annahme der „Verwaltung von Kirchenvermögen" nicht entgegen. Allerdings stellt das von der Klägerin verwaltete Treuhandvermögen jedenfalls nicht überwiegend Kirchenvermögen dar, weil es unabhängig davon, ob mit ihm satzungsmäßige Verbindlichkeiten oder aber Verwaltungskosten gedeckt werden sollen, letztlich im Interesse der versicherten Arbeitnehmerkreise bzw. ihrer Angehörigen geführt und ausgekehrt wird. Dieser Personenkreis setzt sich, wie zuvor beschrieben, zumindest nicht überwiegend aus Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendienern zusammen. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das gilt zunächst für ihren Hinweis auf die Befreiung von Gerichtsgebühren und bestimmten Steuerarten. Eine derartige Befreiung erweist sich im hier zu beurteilenden Zusammenhang als nicht aussagekräftig. Insbesondere entfaltet die steuerrechliche Anerkennung der Klägerin als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten kirchlichen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO dienend keine Bindungswirkung hinsichtlich der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG. Die Gesetzesformulierung lautet „soweit die Amtshandlung unmittelbar ... dient", nicht aber „die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie steuerlich i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt sind". Das klägerische Vorbringen, die katholische Kirche habe mit ihrer Einrichtung überwiegend kirchliche Zwecke verfolgt, auch die soziale Absicherung von Mitarbeitern der mit der Kirche eng zusammenarbeitenden Dienste sei eine Aufgabe der Kirche, verfängt ebenfalls nicht. Insoweit wird nicht - wie erforderlich - danach unterschieden, ob es sich lediglich um eine kirchliche Aufgabe oder - nur darauf kommt es hier an - um einen kirchlichen Zweck i.S.v. § 54 AO handelt. Nicht zu folgen ist dem Argument der Klägerin, das Dienen kirchlicher Zwecke folge aus ihrer Zugehörigkeit zur katholischen Kirche. Träfen diese Überlegungen zu, wäre jede Amtshandlung, die im Bereich kirchlicher Aufgabenwahrnehmung anfiele, gebührenfrei. Solche Aufgabenwahrnehmungen werden immer auch vom kirchlichen Selbstverständnis getragen sein. Eine derart weit reichende Gebührenbefreiung entsprach nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 9 A 4608/02 -, a.a.O. Die weitere Erwägung der Klägerin, das Bilden von Rückstellungen und Sondervermögensmassen für Zwecke des § 54 AO bedinge nicht die Einbuße der Eigenschaft als kirchliches Vermögen, überzeugt auch nicht. Sie übersieht, dass zunächst die Eigenschaft als Kirchenvermögen im bejahenden Sinne beantwortet werden muss, bevor über das Schicksal von Rückstellungen und Sondervermögensmassen befunden werden kann. Ist aber, wie hier, der Begriff Kirchenvermögen zu verneinen, so vermögen Rückstellungen und Sondervermögensmassen, die im Zusammenhang mit derartigem Vermögen gebildet werden, nicht zu dessen Eigenschaft als Kirchenvermögen zu führen. Das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Januar 1979 - 2 A 1065/78 - unterstützt die Sichtweise der Klägerin ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Gerichts lag überwiegend eine Amtshandlung auf dem Gebiet der religiösen Bildung und damit eine unmittelbare Förderung kirchlicher Zwecke vor. Anders als im damals vom erkennenden Gericht entschiedenen Fall dient die hier streitige Baugenehmigung gerade nicht überwiegend der unmittelbaren Durchführung kirchlicher Zwecke. Insofern stellt sich die Frage nicht, ob die Klägerin ihre Leistungen gleichsam nebenbei und untergeordnet für andere als von § 54 Abs. 2 AO erfasste Bereiche zur Verfügung stellt. Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts Aachen in seinem Urteil vom 9. Januar 1990 - 2 K 1617/88 - überzeugt im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit angenommen, der Erwerb von Grund- stücken und die Herstellung von Gebäuden zum Zweck der Vermietung sei zumindest dann als vorbereitende Tätigkeit zur Vermögensverwaltung und damit als Vermögensverwaltung anzusehen, wenn die Vermögenseinkünfte ausschließlich den steuerbegünstigten Zwecken der Körperschaft zugeführt würden. Diese ebenfalls in einem Fall der Klägerin getroffene Bewertung geht nicht, wie erforderlich, der Frage nach, für welchen Personenkreis das Vermögen letztlich verwendet wird. Darüber hinaus erweitert sie den Kreis der persönlichen Gebührenfreiheit entgegen dem Willen des Gesetzgebers auf Fallgestaltungen, in denen nicht überwiegend kirchliche Zwecke verfolgt werden. Bedenken gegen die Festsetzung der Gebühren - soweit der Beklagte seinen angefochtenen Bescheid nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise aufgehoben hat - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Der Gebührenbescheid wäre ohne Ermäßigung durch den Beklagten in diesem Umfang aufzuheben gewesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.