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Beschluss

9 A 4608/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gebührenbefreiung für Kirchen nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW erstreckt sich nicht auf Amtshandlungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben von konfessionellen Kindergärten, soweit diese überwiegend allgemeine Bildungs- und Betreuungsaufgaben erfüllen. • Für die Gebührenbefreiung ist entscheidend, ob die Amtshandlung unmittelbar der Verkündigung von Glaubenswahrheiten oder der Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen dient (§ 54 AO). • Konfessionelle Kindergärten erbringen überwiegend allgemeine Betreuung, Bildung und Erziehung i.S. von § 22 SGB VIII und § 2 Abs.1 GTK NRW; spezifisch religiöse Elemente sind nur ein relativ kleiner Teil der Gesamtaufgabe.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für Baugenehmigung eines konfessionellen Kindergartens • Die Gebührenbefreiung für Kirchen nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW erstreckt sich nicht auf Amtshandlungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben von konfessionellen Kindergärten, soweit diese überwiegend allgemeine Bildungs- und Betreuungsaufgaben erfüllen. • Für die Gebührenbefreiung ist entscheidend, ob die Amtshandlung unmittelbar der Verkündigung von Glaubenswahrheiten oder der Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen dient (§ 54 AO). • Konfessionelle Kindergärten erbringen überwiegend allgemeine Betreuung, Bildung und Erziehung i.S. von § 22 SGB VIII und § 2 Abs.1 GTK NRW; spezifisch religiöse Elemente sind nur ein relativ kleiner Teil der Gesamtaufgabe. Die Klägerin beantragte Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen konfessionellen Kindergarten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Gebührenbefreiung gelte nicht für Bauvorhaben, die überwiegend allgemeinen Bildungs- und Betreuungsaufgaben dienten. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung und rügte die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach konfessionelle Kindergärten nicht generell als unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dienend anzusehen seien. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) wird nicht bejaht, weil die Umstände, die gegen die Richtigkeit des Urteilsergebnisses sprechen, nicht deutlich überwiegen. • Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW bezieht sich auf Amtshandlungen, die unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO dienen; § 54 AO nennt insbesondere Verkündigung von Glaubenswahrheiten und Glaubensbetätigung in spezifisch kirchlichen Ausdrucksformen. • Obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass typische kirchliche Bereiche enger auszulegen sind und nicht jede kirchlich getragene Tätigkeit privilegiert werden darf. • Bei konfessionellen Kindergärten überwiegen die allgemeinen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsaufgaben nach § 22 SGB VIII und § 2 Abs.1 GTK NRW; spezifisch religiöse Früherziehung tritt demgegenüber nur als relativ geringer Teilaspekt hervor. • Eine pauschale Abgrenzung religiöser von allgemeiner Erziehung ist nicht ausreichend; maßgeblich ist, ob Verkündigung bestimmter Glaubensinhalte und Glaubensbetätigung im Vordergrund stehen. • Die von der Klägerin angeführten verfassungsrechtlichen Bezüge (Art.140 GG i.V.m. Art.138 WRV) begründen keine Verpflichtung des Landes, Gebührenbefreiungen für Bauvorhaben im Bereich allgemeiner Bildung und sozialer Betreuung zu gewähren. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder besonderer Schwierigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO) sind nicht erfüllt; die Fragen sind anhand der Gesetzeslage und bestehender obergerichtlicher Rechtsprechung zu klären. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das OVG bestätigt, dass für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen konfessionellen Kindergarten keine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW besteht, weil die dort erbrachten Leistungen überwiegend allgemeine Betreuung, Bildung und Erziehung darstellen und die typischen kirchlichen Zwecke des § 54 AO nicht im Vordergrund stehen. Damit bleibt die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts in ihrer Substanz bestehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren festgesetzt.