Beschluss
5 B 2300/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1204.5B2300.06.00
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (16 K 1707/05) gegen die Anordnung zu Punkt I.2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 26. April 2005 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2005 unter Punkt I.2. angeordnete Abgabe des Hundes „S. “ an das Tierschutzzentrum E. ist rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Aus dem Kontext der Ausführungen in der Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 2. August 2006 ergibt sich, dass sie den Hund „S. “ aufgrund der von ihr angeführten Rassemerkmale als Staffordshire-Terrier-Mischling eingestuft hat. Dies wird bestätigt durch den Vermerk der Amtsveterinärin vom 31. Oktober 2006, wonach „S. “ zahlreiche Merkmale aufweist, die auf einen Staffordshire-Terrier verweisen. Die Einschätzung der Amtsveterinärin wird durch die Bekundungen des vormaligen Besitzers und Verkäufers des Hundes (Herr E1. U. ) nicht erschüttert. Der Antragsteller hat schon nicht dargetan, dass dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt, um verlässlich beurteilen zu können, ob eine Kreuzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHundG NRW vorliegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht von einer Gefährlichkeit des Hundes „S. “ nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ausgegangen ist, ohne dass diesbezüglich ein bestandskräftiger feststellender Verwaltungsakt des Antragsgegners vorliegt. Eine Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW setzt einen bestandskräftigen Verwaltungsakt über einzelne Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht voraus. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht zugrunde gelegt, dass die Haltung des Hundes „S. “ erlaubnispflichtig ist. Vor diesem Hintergrund besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Hund „S. “ dem Antragsteller vorläufig entzogen wird. Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass es mehrere Beißvorfälle (vom 15. Januar 2006 und 12. Juni 2006) gegeben hat, die mit dem Hund des Antragstellers in Verbindung gebracht werden. Hierzu liegen die Aussagen verschiedener Personen vor, die bei der Polizei bzw. der Ordnungsbehörde vorstellig geworden sind. Der Antragsteller bestreitet die Sachverhaltsschilderungen der Betroffenen zwar und benennt dafür Zeugen. Eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei dieser Sachlage kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den möglichen vom Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zu erkennen gegeben hat, schon vor einer abschließenden Entscheidung die Pflichten eines Halters eines gefährlichen Hundes nach dem Landeshundegesetz erfüllen zu wollen, ist die vorläufige Entziehung des Hundes und seine anderweitige sichere Unterbringung nicht unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.