Urteil
18 K 8848/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0923.18K8848.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1968 geborene Kläger ist ausweislich eines Bundeszentralregisterauszugs vom 4. Mai 2015 vorbestraft wegen Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit Verletzung der Buchführungspflicht und Betrug (Amtsgericht M. , - 000 Js 0000/04 Cs 000/05 -, rechtskräftig seit dem 22. Februar 2006), wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Amtsgericht E. , - 00 Js 0000/08 000 Cs 000/05 -, rechtskräftig seit dem 26. Mai 2008), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Amtsgericht O. , - 00 Js 0000/08 0 Cs 000/08 -, rechtskräftig seit dem den 24. Januar 2009) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Amtsgericht O. , - 00 Js 0000/13 0 Cs 000/13 -). 3 Im letztgenannten Verfahren erging gegen den Kläger am 30. Januar 2014 ein Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je 40 EUR Geldstrafe. Ausweislich des Strafbefehls wurde dem Kläger zur Last gelegt, am 0.0.2013 gegen 11:10 Uhr mit seinen beiden Hunden in der Nähe der G. -L. -Straße 000 in L1. spazieren gegangen zu sein. Die Hunde des Klägers seien in das an dem Hundeplatz angrenzende Gebüsch gelaufen, indem sich gerade der Geschädigte F. befunden habe. Der schwarze belgische Schäferhund Mix sei auf den Geschädigten F. zugelaufen und habe diesen mehrfach in den linken Oberarm gebissen. Der Geschädigte habe dadurch ein massives Hämatom im Bereich des Ellenbogens dorsal und des distalen Oberarms erlitten, ferner am Unterarm multiple Schürfwunden sowie starke Schmerzen. Das Geschehen am 0.0.2013 schilderte der Zeuge F. am Folgetag gegenüber der Polizei wie folgt: Er habe sich am Vortag gegen 11:10 Uhr auf der G. L. Straße in L1. aufgehalten. Plötzlich habe ein Fahrzeug mit F1. Kennzeichen neben ihm gehalten. Der Fahrer habe die Türen des Wagens geöffnet und einen braunen und einen schwarzen Hund ohne Leine frei laufen lassen. Der Schwarze (etwa Schäferhundgröße) sei sofort auf ihn zugesprungen und habe ihn in den linken Arm gebissen. Der Hundehalter habe einige Meter entfernt gestanden und den Angriff seines Tieres gesehen, jedoch nichts unternommen. Nachdem der Hund 6-7 mal zugebissen habe, habe er von ihm abgelassen, ohne dass der Halter eingegriffen habe. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 22. August 2013 erklärte der Kläger, der Zeuge F. habe ihm gegenüber angegeben, dass der schwarze Hund ihn in den Arm gebissen habe. Der Strafbefehl vom 30. Januar 2014 konnte dem Kläger zunächst nicht zugestellt werden. Ein Zustellungsversuch vom 11. Februar 2014 unter der Anschrift S. X. Straße 00 in X1. kam mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zum Amtsgericht zurück. Am 12. Mai 2014 wurde das Strafverfahren gemäß § 205 StPO wegen unbekannten Aufenthalts des Klägers vorläufig eingestellt. Im September 2014 erlangte das Amtsgericht Kenntnis von der im Rubrum angegebenen Anschrift des Klägers. Daraufhin wurde der Strafbefehl am 2. Oktober 2014 gemäß der hierüber aufgenommenen Postzustellungsurkunde auf einer nahe gelegenen Poststelle in E1. hinterlegt und der Kläger über die Hinterlegung durch Einwurf einer Nachricht in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise, nämlich durch Einwurf durch den Türschlitz informiert. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2014 erhob der Kläger Einspruch gegen den Strafbefehl und beantragte gleichzeitig vorsorglich Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist. Er gab an, erst am gestrigen Tage durch Mitteilung der Staatsanwalt E. von dem Strafbefehl Kenntnis erlangt zu haben. Mit dem Einspruch legte er eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach er ab Anfang August 2014 in E1. gemeldet gewesen sei. Es sei amtsbekannt gewesen, dass er durchgängig eine Adresse in L1. (S1.----straße 00) unterhalten habe. Durch seinen Bevollmächtigten im Strafverfahren ließ er vortragen, ab dem 1. März 2014 ordnungsgemäß in der B.------straße 00 in E1. gemeldet gewesen zu sein. Mit Beschluss vom 16. Januar 2015 verwarf das Amtsgericht O. den Einspruch des Klägers gegen den Strafbefehl unter gleichzeitiger Ablehnung der Wiedereinsetzung. Der Strafbefehl sei dem Kläger wirksam am 2. Oktober 2014 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss verwarf das Landgericht E. mit Beschluss vom 19. Februar 2015 als unbegründet. 4 Am Samstag, den 31. Mai 2014 hielt sich der Kläger mit seinem schwarzen, H. gerufenen altdeutschen Schäferhund auf dem Vereinsgelände des MV-C. , G. -L. -Straße in L1. auf. Gleichzeitig hielt sich dort auch der Zeuge L2. auf. Der Zeuge L2. war damals ebenfalls Mitglied des Hundesportvereins und ist beruflich als Mitarbeiter im Ordnungsamt der Stadt L1. tätig. Ohne erkennbaren Grund griff H. den Zeugen L2. an und verbiss sich massiv in dessen linkes Ellbogengelenk. Der Zeuge musste operiert werden. Ausweislich der Angaben des Zeugen aus der mündlichen Verhandlung kann er den Arm zwischenzeitlich wieder uneingeschränkt bewegen, es bestehen jedoch weiterhin Kribbeln und Taubheitsgefühl sowie Greifprobleme in der Hand. Die Folgen des Beißvorfalls sind mit 20 % in die Anerkennung einer Behinderung von insgesamt 30 % eingeflossen. 5 Nach Kenntniserlangung des Vorfalls vom 31. Mai 2014 leitete das Ordnungsamt der Stadt L1. gegen den Kläger ein Verwaltungsverfahren nach dem Landeshundegesetz ein. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2014 wurden gegen ihn für sofort vollziehbare Handlungspflichten (Leinen- und Maulkorbzwang) unter Zwangsgeldandrohung in Höhe von jeweils 300 EUR erlassen. Am 5. August 2014 sprach der Kläger in den Räumen des Ordnungsamtes der Stadt L1. vor und erklärt, die Ordnungsverfügung für unzulässig zu halten, da die Stadt L1. nicht zuständig sei. Er sei in E1. gemeldet und der Vorfall habe sich auf einem Privatgelände ereignet. Dem Kläger wurde erläutert, dass sich das Ordnungsamt für zuständig halte, da der Kläger sich tatsächlich mit Hund auf der Adresse S1.----straße 00 aufhalte, denn auch sein Name stehe auf dem Klingelschild. Zudem sei der Kläger am 6. März 2014 nach unbekannt verzogen abgemeldet worden und habe sich in L1. nicht angemeldet. Sein Aufenthaltsort sei nach den Ermittlungen des Ordnungsamtes jedoch weiterhin in L1. . Der Kläger verneinte dies und teilte mit, dass er in E1. gemeldet sei und in L1. nur eine Freundin besuche. Der vormals von ihm gehaltene Hund L3. sei mittlerweile verstorben. Die Haltungsanzeige für den Hund H. werde er auch nicht machen, da er dies in E1. gemacht habe. Daher sei er der Meinung, dass nun E1. zuständig sei und nicht die Stadt L1. . 6 Das Ordnungsamt der Stadt L1. ermittelte sodann, dass der Kläger seit dem 1. August 2014 unter der im Rubrum gemeldeten Anschrift gemeldet war. Das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren nach dem Landeshundegesetz gab die Stadt L1. mit Schreiben vom 8. August 2014 an das Ordnungsamt der Beklagten zur weiteren Bearbeitung ab. 7 Mit am 25. August 2014 unterzeichnetem und am 2. September 2014 bei dem Ordnungsamt der Beklagten eingegangenem Meldebogen für große Hunde gab der Kläger an, seit dem 1. Mai 2010 Halter des am 28. März 2010 geborenen Hundes H. zu sein. Bei H. handele es sich um einen Mix aus belgischem und holländischem Schäferhund mit schwarzer Fellfarbe, männlich, nicht kastriert, Schultergröße 70 cm. Für den Hund bestehe eine Haftpflichtversicherung (insoweit wurden Belege vorgelegt), er selbst habe erfolgreich die Sachkundeprüfung abgelegt. Einen Nachweis fügte der Kläger nicht bei. Die Frage „Gab es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Hundehaltung auffällige Ereignisse (z.B. Beißvorfälle)?“ beantwortete der Kläger mit „nein“. Am Ende erklärte er, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 2. September 2014 gab das Ordnungsamt der Beklagten dem Kläger betreffend den Hund H. unter anderem auf, diesen bis zum 10. Oktober 2014 durch die amtliche Tierärztin begutachten zu lassen (Ziffer 1), ordnete einen Leinen– (Ziffer 2) und Maulkorbzwang (Ziffer 3) an und ordnete die sofortige Vollziehung insoweit an (Ziffer 5). Bei Zuwiderhandlungen gegen den Leinen- und Maulkorbzwang wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht. Zur Begründung wurde auf den Beißvorfall vom 31. Mai 2014 verwiesen. Der Beißvorfall vom 0.0.2013 war dem Ordnungsamt der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. 9 Am 17. September 2014 beobachtete die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt L1. Frau X2. , wie Frau L4. S2. , Lebensgefährtin des Klägers, aus Richtung N.----straße kommend das Mehrparteienwohnhaus S1.----straße 00 in L1. mit dem Hund H. betrat. Im Zeitpunkt ihrer Beobachtung trug der Hund keinen Maulkorb. Ob der Hund an einer lediglich nur 1,5 m langen Leine geführt wurde, konnte die Zeugin nicht mit Bestimmtheit erkennen. Die Mitarbeiterin fertigte ein Foto an. 10 Mit Schreiben vom 4. November 2014 an die Adresse B.------straße 00 kündigte das Ordnungsamt der Beklagten gegenüber dem Kläger an, wegen des Verstoßes gegen den angedrohten Maulkorbzwang am 17. September 2014 das Zwangsgeld festsetzen zu wollen. Dieses Schreiben konnte dem Kläger nicht zugestellt werden. Ausweislich der Zustellungsurkunde konnte der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden. 11 Mit Schreiben vom 11. November 2014 bat das Ordnungsamt der Stadt L1. die Beklagte um Sachstandmitteilung, da sich der Hund H. überwiegend auch in L1. aufhalte. Ferner wurde das Ordnungsamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass es schon vor dem 31. Mai 2014 einen anderen Beißvorfall mit einem Menschen gegeben habe. Der Beißvorfall habe sich direkt vor dem Vereinsgelände des Hundesportvereins MV C. zugetragen. Da sich vor dem Vereinsgelände Strauchwerk befinde und da der Hundeplatz als letztes Objekt in einem Gewerbegebiet in direkter Nähe zu der Regio-Bahn Haltestelle liege, sei die Fläche vor dem Hundeplatz wiederholt als Toilette benutzt worden. Bei dem Vorfall habe aufgrund von Geräuschen aus der kleinen Grünanlage der Verdacht bestanden, dass wieder mal jemand in den Büschen sei und seine Notdurft verrichte habe. Auf Zuruf sei zunächst niemand aus den Büschen herausgekommen. Daraufhin sei wohl der Hund H. von der Leine gelöst worden und habe die oben erwähnte Person angegriffen. Dies bedürfe jedoch der eindeutigen Klärung. Zeuge des Vorfalls sei eine Frau B1. X3. . 12 Mit E-Mail vom 24. November 2014 teilte der Zeuge L2. dem Ordnungsamt der Beklagten durch private E-Mail Nachricht mit, dass er am Dienstag, den 18. November 2014 gegen 22:00 Uhr beobachtet habe, wie der Hund H. auf der öffentlichen Straße vor dem Gelände des Hundesportvereins im Wendebereich der Sackgasse vom Kläger im Beisein von Frau X3. ohne Maulkorb und Leine trainiert worden sei. Er habe in einer Entfernung von ca. 20 m in Höhe der dortigen Regio-Bahnhaltestelle J. gestanden und gewartet, bis man ihn wahrgenommen habe. Da dort Straßenlaternen stünden, sei erkennbar gewesen, dass kein Maulkorb angelegt gewesen sei. 13 Am 24. November 2014 ordnete die Beklagte die Sicherstellung des Hundes H. während des für den 27. November 2014 anberaumten Termins zur Begutachtung an. 14 Am 27. November 2014 wurde H. durch Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger anlässlich dessen Vorsprache mit dem Hund noch vor der Begutachtung weggenommen und dem Tierheim zugeführt. Hierüber erteilte die Beklagte dem Kläger unter demselben Tag einen bestätigenden Bescheid (Ziffer 1). Ferner wurde dem Kläger mit diesem Bescheid die Haltung, Führung und Betreuung von H. untersagt (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 untersagte die Beklagte dem Kläger die Haltung von gefährlichen Hunden, sowie Hunden bestimmter Rassen und großen Hunden im Sinne des Landeshundegesetzes. Unter Ziffer 4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Unter Ziffer 5 wurde bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter 2 und 3 die Wegnahme etwa vom Kläger gehaltener Hunde und deren Unterbringung in einem Tierheim angedroht. 15 Noch vor Klagerhebung bestellten sich für den Kläger dessen Bevollmächtigte und erhielten umfassend Akteneinsicht. 16 Am Montag, den 29. Dezember 2014, hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 erhoben. 17 Zur Begründung trägt er mit Schreiben vom 26. Februar 2015 umfangreich vor. Der Bescheid gehe überwiegend von falschen Tatsachen aus. Er habe zu keiner Zeit mit seinem Wohnsitz jongliert oder falsche Angaben gemacht. Insofern nehme er Bezug auf ein Schreiben von ihm persönlich an die Beklagte vom 14. Januar 2015. In L1. sei seine postalische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet gewesen, auch wenn er dort nicht gewohnt habe. Ihm sei auch nicht klar, wieso er H. ordnungsrechtlich in X1. nicht gemeldet haben sollte. Nach seiner Erinnerung habe er die Haltung, nachdem er H. erworben hatte, angezeigt und den Hund auch versteuert und versichert. Er habe auch zwei Steuermarken von der Stadt X1. erhalten. 18 Er habe keine falschen Angaben gemacht. Soweit er in dem Formular vom 25. August 2014 erklärt habe, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Hundehaltung keine auffällige Ereignisse gegeben habe, habe er dies in der Annahme getan, dass der Beklagten der Vorfall vom 31. Mai 2014 bereits durch das Ordnungsamt der Stadt L1. bekannt sei. Den Vorfall 2013 habe er nicht angegeben, schon weil bis heute nicht fest stehe, dass H. jemanden gebissen habe. Es könne auch der inzwischen verstorbene L3. gewesen sein. Er habe daher nichts wissentlich verschwiegen. Er bestreite, dass H. am 17. September 2014 um 11:57 Uhr von Frau S3. ohne Maulkorb ausgeführt worden sei. Desweiteren wäre ihm dieser Verstoß nicht zurechenbar, weil Frau S3. genau informiert und instruiert gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass er am 18. November 2014 H. ohne Maulkorb trainiert habe. Er habe dort allerdings mit Frau B1. X3. vom MV C. trainiert, allerdings durchweg mit Leine und Maulkorb. Er sei auch nicht wegen des Vorfalls vom 6. Juli 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es gebe lediglich einen Strafbefehl, von dem er erst am 27. November 2014 erfahren habe und gegen den er durch seinen Verteidiger Einspruch eingelegt habe. 19 Der Kläger ist der Auffassung, es sei schon nicht klar, was die Beklagte mit der Sicherstellung überhaupt angeordnet habe. Es klinge nur an, dass ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich bestätigt worden sei. Dann hätten allerdings die Voraussetzungen des §§ 55 Abs. 2 VwVG nicht vorgelegen. Es habe auch keine gegenwärtige Gefahr vorgelegen, welche eine Sicherstellung hätte rechtfertigen können. Es hätten auch nicht die Voraussetzungen für eine Halteuntersagung vorgelegen. Die Beklagte verkenne schon, dass es an einem feststellenden Verwaltungsakt fehle, mit dem die Gefährlichkeit von H. festgestellt werde. Dieser sei jedoch de lege lata erforderlich. Von einer bewussten Missachtung des Maulkorb- und Leinenzwangs durch ihn könne keinerlei Rede sein. Er habe auch in dem Anmeldebogen oder im Gespräch mit der Amtsveterinärin nichts verschwiegen. Er habe vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Halteerlaubnis für den Fall, dass H. künftig als gefährlich eingestuft werde. Er sei sowohl sachkundig als auch zuverlässig. Er habe von dem Vorfall aus dem Jahr 2013 über 1 ¼ Jahr nichts gehört und er sei daher nicht davon ausgegangen, dass irgendetwas Dramatisches geschehen sei. 20 Das Ordnungsamt der Beklagten erlangte durch Zeugen Kenntnis, dass der Kläger als Mitglied des Hundesportvereins MV O. S4.----allee in den Vereinsübungsstunden als Ausbildungswart tätig ist und in dieser Funktion sowohl Mitglieder als auch Gäste des Vereins mit deren Hunden trainiere. Zum Zwecke der Vorführung führe er die Hunde auch selbst und trainiere mit ihnen. 21 Gegenüber dem Kläger wurde daraufhin mit Verfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 22. April 2015 angeordnet: „Für den Fall, dass sie entgegen meiner Anordnung unter Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 27.11.2014 gefährliche Hunde, Grunde bestimmter Rassen oder große Hunde auf dem Gelände des Hundesportvereins MV O. -S4.----allee führen oder betreuen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro in Worten: fünfhundert Euro – an.“ Diese Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 25. April 2015 bekannt gegeben. Der Kläger hat diese Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 21. Mai 2015 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Eine Begründung insoweit hat er nicht eingereicht. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Ordnungsverfügungen des Ordnungsamtes der Beklagten vom 27. November 2014 und vom 22. April 2015 aufzuheben. 24 Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Ordnungsverfügungen umfangreich und beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und des Ordnungsamtes der Stadt X1. verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft in O. mit dem Aktenzeichen 00 Js 0000/13. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen L2. , X3. und M1. sowie der Amtstierärztin der Stadt E1. Frau X. als Sachverständige. Wegen der Angaben der Zeugen und Sachverständigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügung sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 27. November 2014 ist insgesamt rechtmäßig. 30 1. Rechtmäßig ist zunächst die Haltungsuntersagung betreffend den Hund H. zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung. 31 Die den Hund H. betreffende Halteuntersagung hat sich für die Zukunft dadurch erledigt, dass der Hund vom Kläger veräußert worden ist und mittlerweile eine neue Halterin hat. Die Rechtmäßigkeit der Halteuntersagung ist jedoch rechtliche Voraussetzung der Entziehung (Sicherstellung) des Hundes am 27. November 2014. Aus der Entziehung und der sich anschließenden temporären Verwahrung des Hundes im Tierheim sind ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zukünftige Verwaltungsakte gegen den Kläger zu erwarten, mit denen die Kosten der Unterbringung des Hundes im Tierheim bis zu seiner Veräußerung an die neue Halterin geltend gemacht werden. 32 Das Halten eines gefährlichen Hundes soll gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. 33 Bei dem Hund H. handelt es sich um einen gefährlichen Hund i.S.d. § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall kann auch im vorliegenden Verfahren erfolgen, ohne dass es zuvor eines (bestandskräftigen) feststellenden Verwaltungsaktes über die Gefährlichkeit bedarf. 34 Vgl. bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2006, - 5 B 2300/06 -, n.V. 35 Nach den zutreffenden, der Ordnungsverfügung zu Grunde gelegten Feststellungen des Ordnungsamtes der Beklagten handelt es sich bei dem Hund H. um einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW. H. hat am 6. Juli 2013 und am 31. Mai 2014 jeweils einen Menschen gebissen und erheblich verletzt, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Soweit der Kläger ausführt, es sei bis heute unklar, welcher seiner beiden Hunde am 0. 0.2013 den Zeugen F. gebissen hat, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um eine Schutzbehauptung. Ausweislich der beigezogenen Strafakte war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass von zwei Hunden des Klägers, einem braunen und einem schwarzen, der schwarze Hund des Klägers den Zeugen F. gebissen hatte. Nach den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang und in der Gerichtsakte ist es ausgeschlossen, dass der Zeuge F. den schwarzen Hund H. mit dem damals vom Kläger noch gehaltenen brauen Hund L3. verwechselt haben könnte. 36 Darüber hinaus handelt es sich bei H. auch um einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LHundG NRW. Hierauf ist die Ordnungsverfügung nicht gestützt, weil dies erst nach deren Erlass bekannt geworden ist. Mit H. ist eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden. H. hat den Zeugen F. am linken Ellenbogen angegriffen, genauso wie den Zeugen L2. . Diese Art des Angriffs hat der Kläger dem Hund zur Überzeugung des Gerichts beigebracht. Dass der Hund zwei Menschen jeweils am linken Ellenbogen angegriffen und verletzt hat, beruht zur vollen, aus dem Inbegriff der Akten gewonnenen Überzeugung des Gerichts nicht auf unglücklichem Zufall, sondern auf einer entsprechenden Abrichtung durch den Kläger. Die Überzeugung gewinnt das Gericht aus dem zweimaligen Angriff von H. auf jeweils linke Ellenbogen von Menschen, obwohl der Hund beliebige andere Körperteile hätte angreifen können, und aus dem erheblich übersteigerten Interesse am Beißarm, wie es die Zeugin M1. bei ihrer Arbeit mit dem Hund beobachtet und aktenkundig dokumentiert hat. Diese Ausbildung von H. muss durch den Kläger erfolgt sein. Eine andere Person kommt nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers, seit wann er H. hält, nicht infrage. Was der Kläger dem entgegen hält, ist unergiebig, aber auch irrelevant, schon weil der Hund aus anderen Gründen gefährlich ist. 37 Der Kläger hat auch schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen verstoßen. 38 Die angefochtene Ordnungsverfügung sieht zutreffend einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Landeshundegesetz darin, dass der Kläger den Hund H. am Abend des 18. November 2014 ohne Maulkorb ausgeführt hat. 39 In rechtlicher Hinsicht ergab sich der Maulkorb- und Leinenzwang für den Hund zunächst aus der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung der Stadt L1. vom 23. Juli 2014, die dem Kläger bekannt war. Dass der Kläger die Stadt L1. aus in der Sache wohl nicht zutreffenden Gründen für zum Erlass der Ordnungsverfügung unzuständig hielt, änderte für ihn erkennbar nichts daran, dass er die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung zu befolgen hatte. 40 Der Kläger hat am Abend des 18. November 2014 gegen diese Anordnung verstoßen, indem er den Hund ohne Maulkorb ausgeführt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen L2. . Der Zeuge hat seine zeitnah schriftlich dokumentierten Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung bekräftig. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge dem Kläger nicht wohlgesonnen ist, zumal der Kläger offensichtlich berechtigte zivilrechtliche Forderungen des Zeugen eine erhebliche Zeit lang nicht erfüllt hat. Auch lässt der Zeuge ein erhebliches Verfolgungsinteresse betreffend die Ausübung des „Hundesports“ durch den Kläger erkennen. Dieses Verfolgungsinteresse ist jedoch im Hinblick sowohl auf die berufliche Tätigkeit des Zeugen im Ordnungsamt der Stadt L1. als auch im Hinblick auf die Verletzungen, die der Zeuge selbst erlitten hat, ohne weiteres sachlich nachvollziehbar. Eine Belastungstendenz war in der Aussage des Zeugen nicht zu erkennen. Den entlastenden Angaben der Zeugin X3. folgt das Gericht nicht. Die Zeugin X3. ist erkennbar um ihren guten Ruf als Hundetrainerin und Vereinsvorsitzende besorgt und hat aus diesem Grund Anlass, den Vorfall am Abend des 18. November 2014 zu leugnen. Sie war an den Übungen mit dem Hund an dem fraglichen Abend beteiligt und hat eingeräumt, bereits damals Kenntnis von dem Maulkorb- und Leinenzwang für den Hund gehabt zu haben. Daraus folgt ein erkennbares Eigeninteresse, eine Beteiligung an dem Verstoß gegen den Maulkorbzwang zu leugnen. Dass die Zeugin wesentlich von der Sorge um ihren guten Ruf geleitet wurde, ergibt sich auch aus ihrer Wiedergabe des Vorstandsgespräches mit dem Zeugen. Das Bestreiten des Klägers im vorliegenden Zusammenhang ist unerheblich. Der Kläger ist aus noch darzulegenden Gründen nicht glaubwürdig. 41 Die angefochtene Ordnungsverfügung würdigt diesen Verstoß zutreffend als besonders schwerwiegend, weil der Hund bereits zwei Menschen gebissen und erheblich verletzt hat. Gegen diese Würdigung ist nichts einzuwenden. Soweit der Kläger vorträgt, es stehe nicht fest, ob der Hund H. am 6. Juli 2013 den Zeugen F. gebissen habe, dies könne auch der zwischenzeitlich verstorbene Hund L3. gewesen sein, folgt das Gericht den Angaben des Klägers nicht. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht nur fest, dass H. den Zeugen F. gebissen hat, sondern auch, dass der Kläger hiervon in dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, als sich der Biss ereignet hat. Denn nach der Schilderung des Zeugen F. einen Tag nach dem Geschehen hat der Kläger den Vorfall aus einigen Meter Entfernung beobachtet. Das Gericht folgt den Einlassungen des Zeugen F. . Eine Belastungstendenz in dessen Äußerung ist nicht erkennbar. Demgegenüber ist auf das Wort des Klägers kein Verlass. 42 Zur Überzeugung des Gerichts hatte der Kläger am Abend des 18. November 2014 Kenntnis davon, dass sein Hund H. bereits zweimal Menschen ohne ersichtlichen Grund angegriffen und verletzt hatte. Da der Kläger sich als sachkundig in Bezug auf Hunde bezeichnet, hätte er nicht nur die sich bereits aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW) ergebende Pflicht zur Anlegung eines Maulkorb für seinen im Einzelfall gefährlichen Hund kennen, sondern sich auch danach verhalten müssen, zumal die Pflicht vorliegend auch durch zudem zwei für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung konkretisiert war. 43 Die Beklagte geht in der angefochtenen Ordnungsverfügung auch zutreffend davon aus, dass die Erlaubnisvoraussetzungen zum Halten eines gefährlichen Hundes in der Person des Klägers nicht erfüllt sind, § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 LHundG NRW bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will. Die Erlaubnis wird nach Satz 2 Ziffer 2 ebenda nur erteilt, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Der Kläger besitzt die zum Halten von gefährlichen Hunden erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Die angefochtene Ordnungsverfügung sieht den Kläger als nicht zuverlässig an, da dieser schwerwiegend gegen das Landeshundegesetz verstoßen hat, indem er den Hund am 18. November 2014 ohne Maulkorb ausgeführt hat und indem er in Bezug auf die Haltung des Hundes gegenüber dem Ordnungsamt wissentlich unwahre Angaben gemacht hat. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die in § 7 Abs. 1 und 2 LHundG NRW aufgeführten Regelbeispiele schließen es nicht aus, die Unzuverlässigkeit eines Hundehalters auch aus anderen Umständen zu gewinnen. Die Auffassung der Beklagten, ein Hundehalter, der der Ordnungsbehörde wider besseres Wissen Beißvorfälle verschweige, sei unzuverlässig, kann das Gericht nicht beanstanden. 44 Die angefochtene Ordnungsverfügung geht zutreffend davon aus, dass der Kläger im Anmeldebogen vom 24. August 2014 zwei Beißvorfälle mit dem Hund wider besseres Wissen verschwiegen hat. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im damaligen Zeitpunkt von zwei Beißvorfällen mit H. positiv Kenntnis hatte. Die Einlassung des Klägers, es stehe bis heute nicht fest, dass H. (und nicht L3. ) den Zeugen F. gebissen habe, ist zur vollen, bereits dargelegten Überzeugung des Gerichts eine Schutzbehauptung. Aber selbst nach den Einlassungen des Klägers hätte dieser nach der von ihm erkannten Zielrichtung des Formulars angeben müssen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass H. am 6. Juli 2013 einen Menschen gebissen hat. Wenn er den Vorfall nicht beobachtet hätte, was ihm das Gericht wie ausgeführt nicht glaubt, hätte er erkennen müssen, dass die Möglichkeit gegeben war, dass H. den Zeugen F. gebissen hatte und dass nach der Intention des Formulars auch solche möglichen Vorfälle anzugeben waren. Ebenso ist es eine abwegige und deshalb fernliegende Schlussfolgerung, er habe den Vorfall zum Nachteil des Zeugen L2. nicht nennen müssen, weil dieser der Beklagten ohnehin bekannt sei bzw. bekannt werden würde. 45 Diese von der Beklagten der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Grunde gelegten Erwägungen tragen die Halteuntersagung. 46 Darüber hinaus hat der Kläger zwei Mal schwerwiegend gegen das Landeshundegesetz verstoßen, indem er es mindestens durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wenn nicht sogar im Fall zum Nachteil des Zeugen F. durch bedingten Vorsatz, zu den oben geschilderten Beißvorfällen mit erheblichen Schäden für die Opfer hat kommen lassen. Gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Anforderungen an das Halten und Beaufsichtigen sind dabei umso strenger, je gefährlicher der Hund ist. Ist ein Hund – wie H. – zum Angriff auf Menschen abgerichtet, so darf er außerhalb befriedeten Besitztums nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, um sich aufdränge naheliegende Gefahren für Leib und Leben von Menschen auszuschließen. Diese Erkenntnis muss sich einem verantwortungsbewussten Hundehalter und- ausbilder ohne große Geistesanstrengungen aufdrängen und bedarf keiner näheren Erläuterung. Abgesehen davon war der Kläger auch rechtlich hierzu verpflichtet. Gem. § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG dürfen gefährliche Hunde außerhalb befriedeten Besitztums nur an einer geeigneten Leine und mit einem Maulkorb ausgeführt werden. Die Kenntnis dessen hatte der Kläger, weil er sich selbst als sachkundig bezeichnet. Gegen diese gesetzliche Pflicht und gegen sich jedem verständigen Halter aufdrängende Erkenntnis hat der Kläger verstoßen, indem er am 6. Juli 2013 H. ohne Maulkorb und Leine hat laufen lassen. Insoweit kann dahin stehen, ob der Kläger nicht sogar den Verletzungserfolg zum Nachteil des Zeugen F. billigend in Kauf genommen hat, weil er bemerkt hatte, dass jemand im Gebüsch unmittelbar vor „seinem“ Verein die Notdurft verrichtet und er deshalb die Hunde auf die Person im Gebüsch gehetzt hat. Hierfür sprechen mit erheblichem Gewicht die Einlassungen des Zeugen F. im Strafverfahren. Auch der Vorfall auf dem Hundeübungsplatz hätte bei Anwendung der im konkreten Einzelfall gebotenen Vorsicht verhindert werden können. Der Kläger wusste auf Grund eigener Ausbildung von H. und auf Grund des Angriffs von H. auf den Zeugen F. von der erheblichen Gefährlichkeit und Angriffslust von H.. Er hätte H. auf dem Hundeübungsplatz daher nur frei laufen lassen dürfen, nachdem er sich zuvor mit höchster Sorgfalt davon überzeugt hatte, dass sich außer ihm wirklich kein anderer Mensch auf dem eingezäunten Platz befand. Gegen diese im konkreten Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht hat der Kläger verstoßen, wie der Eintritt des Schadens zum Nachteil des Zeugen L2. beweist. 47 Ferner hat der Kläger gegenüber der Amtstierärztin die Frage, ob H. zum Schutzhund ausgebildet worden ist, am 14. Oktober 2014 wissentlich falsch beantwortet. Die Beweisaufnahme des Gerichts hat ergeben, dass der Kläger gegenüber der Amtstierärztin lediglich eine solche Ausbildung des Hundes eingeräumt hat, bei der kein Beißarm verwendet wird. H. kennt jedoch nicht nur den Beißarm, sondern ist ausweislich der Aussage der Zeugin M1. regelrecht auf ihn fixiert. Daraus schließt das Gericht zur vollen Überzeugung, dass H. in der Vergangenheit mit dem Beißarm trainiert worden ist. Was der Kläger dem tatsächlich entgegenhält, ist unergiebig. Herr Q. Q1. hat keinerlei Versuche mit H. unternommen, die die Annahme eines ausbildungsbedingten Interesses des Hundes an dem Beißarm erschüttern könnten. 48 Schwerwiegend hat der Kläger auch dadurch gegen das Landeshundegesetz verstoßen, indem er die Haltung von H. nicht von sich aus der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt hat. Hierzu war er gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW verpflichtet. Auch insoweit ist sein Vortrag, aus seiner Erinnerung habe er den Hund in X1. angemeldet, nachweislich unzutreffend. Aus den vom Gericht angeforderten Unterlagen der Stadt X1. ergibt sich, dass der Kläger dort nur den Hund L3. angemeldet hatte. Dies ist in Bezug auf die unterlassene ordnungsrechtliche Anmeldung von H. allerdings ergiebig. Denn damit steht zumindest fest, dass der Kläger die Pflicht zur Anmeldung großer Hunde kannte. Soweit der Kläger betont, er habe H. steuerrechtlich angemeldet, kann er damit nicht gehört werden. Aufgrund seiner Sachkunde musste dem Kläger positiv bekannt sein, dass eine Anmeldung des Hundes beim örtlichen Steueramt die Anmeldung bei dem Ordnungsamt wieder ersetzt noch entbehrlich macht. Schließlich hatte der Kläger ja auch zwei Steuermarken für seine Hunde. 49 Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers weitestgehend ohne Relevanz ist, dass Frau L4. S2. H. am 17. September 2014 ohne Maulkorb ausgeführt hat. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin X2. den Hund H. erkannt und dass dieser auch keinen Maulkorb getragen hat. Ferner geht das Gericht auch davon aus, dass dem Kläger bekannt war, dass er die Ordnungsverfügung der Stadt L1. befolgen musste. Die schriftlichen Ausführungen der Frau L4. S2. im vorliegenden Zusammenhang sind so unergiebig, dass sie keine Beweiserhebung veranlassten. Frau S2. konnte sich bereits im Jahr 2014 nicht mehr an den Vorfall vom 17. September 2014 erinnern. Jedenfalls aber wiegt dieser Vorfall für sich betrachtet weniger schwer. Denn es liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger die Unzuverlässigkeit der Frau L4. S2. in Bezug auf die Beachtung des Maulkorbzwangs zum damaligen Zeitpunkt positiv bekannt war. 50 Damit liegen die Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 2 S. 1 LHundG NRW vor. Umstände, die ein Absehen von der Regelrechtsfolge „Halteuntersagung“ rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 51 2. Die Bestätigung der Sicherstellung von H. und dessen erfolgte Zuführung zu dem Tierheim beruhen auf den § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. 52 Die Befugnis des Ordnungsamtes der Stadt E1. zur Wegnahme von H. am 27. November 2014 ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Fall der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Stelle abzugeben ist. Die Entziehung eines Hundes sowie die Abgabe an eine geeignete Stelle auf der Grundlage dieser Vorschrift stellen eine spezialgesetzlich geregelte Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung dar. Diese Maßnahme konnte am 27. November 2014 ohne vorherigen Erlass der Grundverfügung „Halteuntersagung“ sowie vorherigen Erlass einer schriftlichen Androhung der Maßnahme „Entziehung des Hundes“ ermessensfehlerfrei durchgeführt werden. 53 Die Voraussetzungen der Untersagung der Haltung von H. durch den Kläger lagen am 27. November 2014 vor. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ermessensfehler hinsichtlich der von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW getroffenen Anordnung, H. dem Kläger wegzunehmen und an das Tierheim abzugeben, sind nicht erkennbar. Ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW untersagt worden, kommt regelmäßig nur die Anordnung des Entzugs und der Abgabe des Tieres nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Betracht. Denn um der Untersagungsverfügung Effektivität zu verleihen, bedarf es im Regelfall der „Wegnahme“ des Hundes. 54 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2015, - 5 B 475/15 -, nicht veröffentlicht. 55 Die sofortige Durchführung der Wegnahme des Hundes war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geboten. Insofern wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Klageerwiderung vom 30. April 2014 verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass auf Grund der mindestens fahrlässig unsachgemäßen Haltung von H. bereits zwei Menschen zu im Falle des Zeugen L2. sehr erheblichem Schaden gekommen waren. Angesichts des uneinsichtigen Verhaltens des Klägers, der den gesetzlichen und darüber hinaus zwei Mal behördlich angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang ignorierte, und der vorsätzlich falsche Angaben zu den Vorfällen mit dem Hund H. machte, welchen er nur unter dem Druck eines bereits eingeleiteten Verfahrens ordnungsrechtlich angemeldet hatte, musste jederzeit mit neuem und erheblichem Schaden für Leib und Leben von Menschen gerechnet werden. Ferner musste darüber hinaus damit gerechnet werden, dass der Kläger für Behörden aufgrund seiner ständigen Wohnsitzwechsel, die zu keiner Zeit fristgerecht angemeldet worden sind, nicht mehr erreichbar war. Nach dem Verhalten des Klägers einschließlich seiner leugnenden und ausweichenden Angaben gegenüber Behörden und den oben geschilderten Umständen, die seine Unzuverlässigkeit begründen, war ferner ernsthaft damit zu rechnen, dass er den Hund zum Zwecke der Vollstreckungsvereitelung beiseite geschafft hätte, wenn es einer Behörde überhaupt gelungen wäre, ihm eine entsprechende Ordnungsverfügung an eine seiner Anschriften zuzustellen. Die Entziehung des Hundes durch Wegnahme bei geeigneter Gelegenheit im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW war daher nach den Umständen ein erfolgversprechender Weg, der rechtmäßigen und sofort gebotenen Haltungsuntersagung tatsächlich und nicht nur auf dem Papier Geltung zu verschaffen und gleichzeitig die gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu beenden, die von der Haltung von H. gerade durch den Kläger ausging. 56 3. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Voraussetzung des Haltens von großen, gefährlichen und Rassehunden ist die Zuverlässigkeit des Halters, an der es dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen fehlt. 57 4. Gegen die Androhung der Wegnahme von unter Zuwiderhandlung gegen das Halteverbot gehaltenen Hunden unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung wendet der Kläger nichts ein. Diese erweist sich als geeignetes Mittel zur Vollstreckung der Halteuntersagung und damit als rechtmäßig. 58 5. Die Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 ist ebenfalls rechtmäßig. 59 Sie enthält zwei Regelungsgegenstände. Zunächst stellt die Beklagte darin klar, dass nach ihrer Auffassung das Verbot des Führens und Betreuens von bestimmten Hunden zu Ziffer 3 aus der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 auch auf dem privaten Gelände eines Hundesportvereins Geltung beansprucht. Hiergegen ist nach der Zielsetzung der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 nichts einzuwenden. Das Gelände des Hundesportvereins ist kein rechtsfreier Raum, auf dem der Kläger tun und lassen kann was er will. Auch dort können Menschen durch sein nachlässiges Verhalten zu Schaden kommen, wie durch den Vorfall zum Nachteil des Zeugen L2. bereits belegt. Die Ordnungsverfügung vom 22. April 2015 beseitigt insoweit lediglich Zweifel, auf die sich der Kläger bei zukünftigen Zuwiderhandlungen nicht mehr berufen kann. 60 Daneben führt die Ordnungsverfügung wegen der Tathandlungen „führen“ oder „betreuen“ als eigenständiges Zwangsmittel neben der Wegnahme der Hunde auch das Zwangsgeld ein, was nach den Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Da der Kläger auf dem Gelände des Hundesportvereins voraussichtlich Hunde ausführt, die ihm nicht gehören, können diese Hunde auf der Grundlage von Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 möglicherweise nicht eingezogen werden, weil Rechte Dritter dem entgegenstehen. Eine effektive Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 27. November 2014 gebietet daher, bei Verstößen gegen das Verbot des Führens und Betreuens von Hunden Dritter insoweit ein Zwangsgeld anzudrohen. 61 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.