Die Berufung der Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Abänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil je zur Hälfte der Klägerin und der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, auferlegt. Die Kosten des nicht mehr gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens trägt die Beigeladene. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.213,76 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen in Höhe von umgerechnet 5.213,76 Euro (10.197,23 DM), die von der Klägerin in der Zeit vom 15. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 an Frau Iris S. -B. K. und ihr Kind Rafael B. K. erbracht worden sind. Frau S. -B. K. hatte am 25. November 1998 zusammen mit ihrem Kind die eheliche Wohnung in E. verlassen und sich in das Frauenhaus Q.----straße 15 in C. begeben; dort bezogen Frau S. -B. K. und ihr Kind vom 25. November 1998 bis zum Auszug aus dem Frauenhaus am 14. Januar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beigeladene. Bereits bei der Sozialhilfebeantragung in C. gab Frau S. -B. Jaheh an, sie beabsichtige nach F. zu ziehen und wolle dort eine Wohnung suchen. Nach dem Umzug nach F. bezogen Frau S. -B. K. und ihr Kind ab dem 15. Januar 1999 dort Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Aufforderung der Klägerin zur Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 1999 ab, weil die Hilfeempfänger die Stadt E. bereits im November 1998 verlassen und zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in C. begründet hätten. Auch ein entsprechendes Begehren der Klägerin an die beigeladene Stadt wurde nachfolgend mit der Begründung zurückgewiesen, durch den kurzen Aufenthalt der Hilfeempfänger im Frauenhaus sei kein gewöhnlicher Aufenthalt in C. begründet worden, zumal Frau S. -B. K. von Anfang an eine Wohnsitznahme in F. angestrebt habe. Die nachfolgend erhobene Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie die im Hilfefall S. -B. K. für den Zeitraum vom 15. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen von 10.197,23 DM zu erstatten, dem sich die Beigeladene angeschlossen hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit der dagegen vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beigeladene, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte nach dem erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Klägerin hat im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Sozialhilfefall S. -B. K. keine Kostenerstattung beanspruchen. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Leistungsrecht eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für den Fall des Umzugs des Hilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 und insbesondere das SGB XII als sein Bestandteil enthalten keine ausdrückliche Regelung dahin, dass eine Kostenerstattung bei Umzug auch für den Fall der Hilfegewährung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 entfallen soll. Da es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift fehlt, kommt es für die Ermittlung des zeitlichen Geltungsbereichs der Norm auf die Auslegung der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung an. Danach ergibt sich, dass neue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung gelten und dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse erfassen, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind. Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 16 A 5058/04 -, mwN. Danach kann ausgeschlossen werden, dass das neue Recht vorliegend der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Kläger entgegensteht. Der Gesetzgeber hat das Leistungsrecht der Sozialhilfe mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2005 grundlegend neu gestalten wollen. Dieses Datum ist als generelle Zäsur des alten und des neuen Leistungsrechts zu sehen, das sich u.a. auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen in verschiedener Hinsicht nicht unerheblich von der Vorgängerregelung des Bundessozialhilfegesetzes unterscheidet. All dies geht einher mit einer Neuregelung auch der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit. Dem würde es widersprechen, einzelnen Teilen der Neuregelung Rückwirkung auch für Fälle beizumessen, die ansonsten noch nach den Regelungen des BSHG abzuwickeln sind. Die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach dem allein in Betracht kommenden § 107 BSHG liegen aber nicht vor. Nach § 107 BSHG ist im Falle des Umzugs einer Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Von einem Umzug iSv § 107 Abs. 1 BSHG kann zwar nicht nur dann ausgegangen werden, wenn der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergeht. Erforderlich ist aber, dass zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und insbesondere nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist. Ist zwischen dem Wegzug und dem Zuzug ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem dritten Ort begründet worden, liegt nicht mehr ein Umzug iSv § 107 Abs. 1 BSHG vor, sondern handelt es sich um zwei kostenerstattungsrechtlich getrennt zu beurteilende Umzüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662 = NDV-RD 2004, 119. Vorliegend haben die Hilfeempfänger nach dem Verlassen der Stadt E. und vor der Wohnungsnahme in F. einen weiteren gewöhnlichen Aufenthalt, nämlich in C. , begründet, so dass im kostenerstattungsrechtlichen Sinne kein Umzug von E. nach F. stattgefunden hat. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 = DVBl. 1999, 1126 = NVwZ-RR 1999, 583 = NDV-RD 1999, 73; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271 = ZFSH/SGB 2003, 92 = NDV-RD 2003, 21, jeweils mwN. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, sondern es genügt, wenn sich der jeweilige Hilfeempfänger an dem aufgesuchten Ort "bis auf Weiteres", also im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort - einstweilen - den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Für die Feststellung eines zukunftsoffenen Verbleibs liefern zwar die subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Hilfeempfängers einen gewichtigen Anhaltspunkt. Falls aber der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt die tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen, sind diese objektiven Umstände allein maßgeblich. Objektive Hindernisse für einen Wechsel an den "eigentlich" gewünschten dauerhaften Aufenthaltsort können mithin einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, aaO., mwN. Für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein zukunftsoffener Aufenthalt "bis auf Weiteres" anzunehmen ist, ist nicht auf eine rückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; erforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei der Aufenthaltsbegründung bestanden, zu treffende Prognose. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300; soweit das BVerwG im Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, aaO., eine rückblickende Betrachtung gefordert hat, dürfte in der Sache nichts Abweichendes gemeint sein, da stets zunächst - insoweit rückschauend - die Perspektive einzunehmen ist, wie sie sich zur Zeit des Aufenthaltswechsels dargeboten hat, um dann aus dieser Vergangenheitsperspektive heraus - vorausschauend - die nachfolgende Zukunft prognostisch in den Blick zu nehmen. Für die Hilfeempfänger S. -B. K. stellte sich die weitere Aufenthaltslage als ungewiss, also zukunftsoffen dar, nachdem sie in Trennungsabsicht die vormalige eheliche Wohnung in E. verlassen und Zuflucht im Frauenhaus in C. gefunden hatte. Wenngleich viel dafür spricht, dass sie der angegebenen Zielvorstellung entsprechend ihre nachfolgende Wohnungssuche auf die Stadt F. - ihre Geburtsstadt - konzentriert hat, war im November 1998 objektiv nicht sicher einzuschätzen, ob bzw. wann die Wohnungssuche Erfolg haben würde. Zunächst ist davon auszugehen, dass für Frau S. -B. K. und ihr Kind als Sozialhilfebezieher nur bzw. jedenfalls in erster Linie öffentlich geförderter Wohnraum in der sozialhilferechtlich angemessenen Größe bis etwa 60 qm in Frage kam, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2004 - 16 E 326/03 -, was den Kreis der theoretisch anmietbaren Wohnungen nicht unerheblich reduziert haben dürfte. Nach den Angaben der Klägerin stand in den Jahren 1998/99 in F. einem Bestand von ca. 300 anmietbaren Wohnungen in der Größe bis 65 qm ein Kreis von Interessenten an entsprechenden Wohnungen von 410 bis 440 Personen gegenüber. Speziell im Segment der Sozialwohnungen, die sich auf den Norden der Stadt konzentrierten, habe seinerzeit nicht von einem ausgeglichenen Markt gesprochen werden können. Selbst wenn aber die Hilfesuchenden grundsätzlich auch auf das Angebot an frei finanziertem Wohnraum zurückgreifen konnten, war ein abschließender Erfolg bei der Wohnungssuche nicht sicher, zumal zumindest nicht das komplette Angebot an frei finanziertem, nicht mietpreisgebundenem Wohnraum für Sozialhilfebezieher in Betracht kam. Da das Kind Rafael B. K. damals erst dreieinhalb Jahre alt war, dürften auch eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel sowie die Nähe zu einem Kindergarten erforderlich gewesen sein, so dass ein weiterer Teil der theoretisch zugänglichen Wohnungen aus praktischen Gründen ausschied. Nach alledem konnte im November 1998 ein rascher Erfolg bei der Wohnungssuche zwar nicht ausgeschlossen, aber doch als eher unwahrscheinlich bewertet werden. Dass die Hilfeempfänger im Nachhinein relativ schnell eine offenbar geeignete Wohnung gefunden haben, konnte bei der gebotenen vorausschauend-prognostischen Sichtweise nicht erwartet werden. Angesichts der mit etwa sieben Wochen nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer kann auch ohne aktenkundig gewordene Hinweise auf aufenthaltsverfestigende Verhaltensweisen wie etwa einer melderechtlichen Erfassung angenommen werden, dass die Hilfeempfänger während dieser Zeit in C. den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten. Auch der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zeitlich unbeschränkt bewohnt werden kann und dem Aufenthalt dort die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf Weiteres" nicht entgegen. Die im Normalfall verfolgte Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, sobald bestimmte Voraussetzungen vorliegen - etwa das Finden einer anderen sicheren Unterkunft -, schließt die Annahme eines zunächst zukunftsoffenen Aufenthalts am Ort des Frauenhauses nicht aus, sofern wie vorliegend die Anmietung einer eigenen Wohnung einstweilen ungewiss ist. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, FEVS 54, 418; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 10 UZ 2113/03 -, FEVS 55, 219 = NJW 2004, 874 = NDV-RD 2004, 66 = ZFSH/SGB 2004, 553; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 A 3839/01 -; entsprechend für Aussiedler-Übergangsheime: BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, aaO., sowie vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10656/03 -, ZFSH/SGB 2003, 538. Sind demnach nach Maßgabe der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG nicht erfüllt, folgt auch aus der den Schutz von Einrichtungsorten bezweckenden und in diesem Sinne den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts modifizierenden Vorschrift des § 109 BSHG nichts anderes. Denn ein Frauenhaus ist weder eine Anstalt oder ein Heim noch - jedenfalls in der Regel - eine gleichartige Einrichtung iSv § 97 Abs. 2 BSHG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, FEVS 52, 38 = ZFSH/SGB 2000, 670; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, und Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 10 ZU 2113/03 -, jeweils aaO. Dafür, dass vorliegend im C1. Frauenhaus - ausnahmsweise - über die Unterkunftsgewährung hinaus eine intensive Betreuung durch Fachkräfte geboten worden wäre, die nach Art und Umfang über ein auch ambulant realisierbares psychosoziales Angebot hinausgegangen wäre, vgl. dazu etwa W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., § 97 Rn. 103, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und 3 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden alten Fassung, die Gerichtskostenpflichtigkeit des Rechtsmittelverfahrens aus den §§ 188 Satz 2 und 194 Abs. 5 VwGO in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02) -, Juris. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2 und 14 GKG in der vorliegend noch anzuwendenen Fassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004 gegolten hat.