Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 13. Februar 1998 verpflichtet, Kosten des Aufenthalts der Klägerin im Frauenhaus M. aus der Zeit vom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 in Höhe von 2.330,81 DM zu übernehmen. Die Klägerin trägt zwei Elftel und der Beklagte neun Elftel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 11. Oktober 1949 in Mazedonien geborene Klägerin folgte Anfang der 70-iger Jahre ihrem zweiten Ehemann A. I. in die Bundesrepublik Deutschland nach. Aus der Lebensgemeinschaft, die zunehmend von Streitigkeiten und Gewalt geprägt gewesen sein soll, gingen fünf in der Bundesrepublik geborene Kinder hervor. Die beiden jüngsten haben sich bis zuletzt im Familienverband aufgehalten. Die Ehe der Klägerin ist im Juli 1998 geschieden worden. Die Klägerin ist Analphabetin und gilt als geistig minderbegabt. Eine erste psychiatrische Behandlung ist ihren Angaben zufolge schon in Mazedonien erfolgt; in der Bundesrepublik Deutschland haben seit 1985 wiederholt - auch stationäre - psychiatrische Behandlungen stattgefunden, die sich aufgrund reaktiver Depressionen bei Partnerschaftskonflikt einhergehend mit latenter Suizidalität als notwendig darstellten. Als Ursache der Verhaltensauffälligkeit der Klägerin wurde maßgeblich eine Überforderung mit der gegebenen Lebenssituation unter Entwicklung eines paranoiden Syndroms auf dem Hintergrund erheblicher familiärer Konflikte diagnostiziert. Eine Trennung von ihrem seit Jahren arbeitslosen und der Spielsucht verfallenen Ehemann, wie sie auch von therapeutischer Seite her befürwortet worden ist, war in mehreren Versuchen zunächst gescheitert. Im Jahre 1992 wurde für die Klägerin eine Betreuung für Gesundheitsfürsorge, Haushaltsführung, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge eingerichtet. Die Bestellung ihres derzeitigen Betreuers datiert vom 17. November 1994. Nach einem Aufenthalt in der Psychiatrischen Langzeiteinrichtung Gut N. kehrte die Klägerin im Juli 1996 in die Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Ehemann A. , dem volljährigen Sohn M. (geboren 1. Mai 1977) und den Kindern A. (geboren 6. August 1981) und D. (geboren 16. Februar 1979) zurück. Wegen Zwangsräumung der früheren Wohnung bezog die Familie damals die Unterkunft L. straße in M. . Alle genannten Familienmitglieder erhielten vom Sozialamt des Beklagten bereits seit Jahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Wie schon in der Vergangenheit kam es in der Folgezeit ständig zu finanziellen Engpässen in der Familie. Wegen Mietrückständen kündigte der Vermieter der Wohnung L. straße , die GSW M. GmbH, das Mietverhältnis fristlos und erwirkte unter dem 7. Januar 1997 beim Amtsgericht M. ein Räumungsurteil. Mit Schreiben vom 28. Februar 1997, das auch der Obdachlosenfürsorgestelle des Beklagten zur Kenntnis kam, kündigte der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung der Wohnung zunächst zum 26. März 1997 an, verschob den Termin dann aber auf den 16. April 1997. Ob der Familie schon damals über die bloße Inaussichtstellung hinaus eine konkrete Obdachlosenunterkunft zugewiesen worden ist, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht genau entnehmen. Nach Angaben des Betreuers der Klägerin fand jedenfalls am 14. April 1997 ein Gespräch zwischen ihm und der Klägerin statt, in welchem der Ablauf der bevorstehenden Räumung und die geplante Unterbringung der Familie nach durchgeführter Zwangsräumung in einer städtischen Obdachlosenunterkunft erörtert wurde. Bei der Zwangsräumung der Wohnung am 16. April 1997 war der Betreuer der Klägerin erneut anwesend. Die Familie der Klägerin wurde nicht angetroffen. Ihr Verbleib war zunächst unklar. Der Hausrat der Familie wurde in die für die Familie vorgesehene Obdachlosenunterkunft F. -W. -Straße verbracht. Wie sich im Verlaufe des Tages herausstellte, hatte die Klägerin - nach einem Vermerk des Beklagten offensichtlich nach einem Streit mit ihrem Ehemann - am Vorabend des Räumungstermins die Wohnung mit ihren Kindern verlassen. Letztere brachte sie bei einer Bekannten unter, sie selbst begab sich auf den Rat der Bekannten in das von der AWO (Arbeiterwohlfahrt Kreisverband M. -L. e.V.) betriebene M. Frauenhaus. Nach den Angaben der Bekannten soll die seit längerem scheidungswillige Klägerin seinerzeit Angst vor ihrem Ehemann gehabt haben. Laut einer Gesprächsnotiz des Beklagten vom 16. April 1997 ist die Behörde seitens des Frauenhauses von der Aufnahme ebenfalls mit dem Hinweis unterrichtet worden, die Klägerin sei vor ihrem Mann geflüchtet. In ihrer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht hat die seinerzeit zuständige Mitarbeiterin des Frauenhauses - Frau Rammelberg-Hoffmeister - bestätigt, dass die bei der Aufnahme sehr verunsichert und verschüchtert wirkende Klägerin am nächsten Tag als Grund für ihr Kommen eine Bedrohung seitens des Ehemanns angegeben habe. Noch unter dem 15. April 1997 beantragte die Klägerin über das Frauenhaus beim Beklagten die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten des Frauenhausaufenthalts. In der Antragsbegründung heißt es, dass sie wegen körperlicher Misshandlungen ihres Ehemanns Schutz im Frauenhaus gesucht habe. Das Frauenhaus verfügte seinerzeit über 16 Wohnplätze für Frauen und Kinder; für die psychosoziale Betreuung der Aufgenommenen standen eine Sozialarbeiterin als Vollzeitkraft sowie zwei Erzieherinnen als Halbzeitkräfte zur Verfügung. Gemäß eines Aktenvermerks des Beklagten vom 22. April 1997 war die Klägerin mit ihren Kindern zwischenzeitlich in die Obdachlosenunterkunft in der F. -W. -Straße eingewiesen worden. Vor dem Wochenende 19./20. April 1997 hatte man die vorgesehene Obdachlosenunterkunft nach späteren Angaben des Beklagten noch nicht herrichten können. In einem Sozialhilfeantrag des Sohnes D. der Klägerin vom 23. April 1997 heißt es sogar, dass eine Wohnung vom Beklagten erst zum 1. Mai 1997 gestellt werde. Gegen den Ehemann der Klägerin, dem eine andere Unterkunft zugeteilt worden sein soll, will man ein Hausverbot verhängt haben. Der Betreuer der Klägerin hatte dem Sozialamt am 18. April 1997 telefonisch mitgeteilt, dass er demgegenüber eine Unterbringung der Klägerin im Frauenhaus bis zum 1. Mai 1997 veranlasst habe, da ihr ab diesem Zeitpunkt für sie selbst und ihre Kinder eine eigene Wohnung zur Verfügung stehe. Der Betreuer wurde vom Sozialamt in diesem Telefongespräch darauf hingewiesen, dass eine Kostenübernahme für den Frauenhausaufenthalt nur bis zum 18. April 1997 erfolgen könne, da ab dem 19. April 1997 die Obdachlosenunterkunft zur Verfügung stehe und dem Schutz vor einer eventuellen Verfolgung durch den Ehemann hinreichend Rechnung getragen sei. Mit Schreiben vom 22. April 1997 teilte der Betreuer der Klägerin dem Sozialamt mit, dass er den weiteren Verbleib der Klägerin im Frauenhaus wegen der familiären Konfliktsituation für erforderlich halte, da ansonsten davon auszugehen sei, dass sie erneut in die Psychiatrie eingewiesen werden müsse. Dies beruhe auf dem psychischen Druck, den der Ehemann auf sie ausübe. Die Klägerin verblieb bis zum 3. Juni 1997 im Frauenhaus und bereitete in dieser Zeit intensiv das Scheidungsverfahren vor. Sie ließ sich am 30. April 1997 eine anwaltliche Bestätigung zur Vorlage bei Behörden ausstellen, derzufolge es zu massiven Übergriffen und insbesondere zu Morddrohungen seitens des Ehemanns gekommen sein soll. Während des Frauenhausaufenthalts gewährte ihr der Beklagte über das Frauenhaus nach Maßgabe der Regelsätze Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 22. April bis zum 30. April 1997 i.H.v. 144,30 DM und für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 1997 einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für ihre Erwerbsunfähigkeit i.H.v. 587,20 DM. Am 3. Juni 1997 bezog die Klägerin mit ihren Kindern A. und D. eine Wohnung in der M. Innenstadt (O. straße ), die ihr Betreuer für sie am 9. Mai 1997 angemietet hatte und deren Angemessenheit bereits Mitte Mai 1997 durch das Sozialamt geprüft worden war. In die ursprünglich für die Klägerin und ihre beiden Kinder vorgesehene Obdachlosenunterkunft war zwischenzeitlich am 13. Mai 1997 der Ehemann A. I. eingewiesen worden. Mit Schreiben vom 30. April 1997, 30. Mai 1997 und 9. Juni 1997 machte die AWO beim Beklagten die Kosten des Frauenhausaufenthalts der Klägerin (Tagessatz = 66,03 DM) für die Zeit vom 15. April bis zum 3. Juni 1997 geltend. Mit Bescheid vom 9. Juni 1997 übernahm der Beklagte die Kosten des Frauenhausaufenthalts für die Zeit vom 15. April bis zum 18. April 1997 in Höhe von 264,12 DM und lehnte die Kostenübernahme für den darüber hinausgehenden Zeitraum ab. Für die Zeit nach dem 18. April 1997 könne die Notwendigkeit eines weitergehenden Frauenhausaufenthalts der Klägerin nicht anerkannt werden. Ihr und ihren Kindern D. und A. sei eine Obdachlosenunterkunft in der F. -W. - Straße 15 zugewiesen worden. Aufgrund ihrer Befürchtungen, der getrennt lebende Ehemann A. I. könne sich Zutritt zu der Obdachlosenwohnung verschaffen, habe der zuständige Sachbearbeiter zugesichert, dass für Herrn I. ein Hausverbot mit sofortiger Wirkung verhängt werde. Auch aufgrund der vom Betreuer aktenkundig gemachten psychischen Erkrankung der Klägerin könne deshalb die Notwendigkeit eines weiteren Aufenthalts im Frauenhaus nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin psychisch krank sei und dem Einfluss ihres Ehemannes entzogen werden müsse, könne zwar noch nachvollzogen werden. Es sei jedoch nicht verständlich, warum letzteres durch den Frauenhausaufenthalt besser gegeben sein solle als durch den Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft oder in der eigenen Wohnung. Die neue Wohnung befinde sich in der M. Innenstadt, wo sich auch der Ehemann der Klägerin regelmäßig aufhalte. Es lasse sich also auch weiterhin nicht vollständig ausschließen, dass Herr I. den gemeinsamen Kindern von der Schule folge und so den Aufenthalt der Familie erfahre. Im Übrigen sei die Betreuung im Frauenhaus nicht geeignet, die bestehenden psychischen Erkrankungen der Klägerin zu behandeln oder zu lindern. Ihren rechtzeitig erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Es sei nicht verständlich, warum die Kostenübernahme für den Frauenhausaufenthalt auf den Zeitraum vom 15. April bis zum 18. April 1997 beschränkt worden sei. Wie dem Beklagten bereits bekannt sei, sei es seitens des Ehemanns mehrfach zu tätlichen Übergriffen gekommen. Wenn jede Hilfesuchende in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen werde und lediglich ein Hausverbot gegen den Ehemann ausgesprochen werde, sei die Einrichtung eines Frauenhauses überflüssig. Zu berücksichtigen sei, dass die Verhängung eines Hausverbots für eine Obdachlosenunterkunft einen Zutritt faktisch nicht verhindern könne. Nur durch die Unterbringung im Frauenhaus habe der Klägerin der erforderliche Schutz gewährt werden können. Das Frauenhaus verstehe sich nämlich gerade als eine Zufluchtstätte für solche Frauen und Kinder, die körperliche/seelische Verletzungen erfahren hätten. Zielsetzung des Frauenhauses sei es, dass die Frauen zur Ruhe kämen, sich auf ihre eigenen Kräfte besinnen und sich neu orientieren könnten. Wie dies hier innerhalb von nur vier Tagen der Fall hätte sein sollen, könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Die Unterbringung im Frauenhaus sei insbesondere auch unter psychischen Gesichtspunkten wichtig gewesen, um eine Möglichkeit zu nutzen, die zwischen den Eheleuten bestehenden Spannungen wenigstens teilweise abzubauen. Hierzu erführen die Frauen auch psychische Beratung und Betreuung, wie es in einer Obdachlosenunterkunft nicht möglich sei. Es sei der Klägerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus dennoch nicht um die Behandlung oder Linderung ihrer psychischen Erkrankung, sondern vielmehr darum gegangen, eine den Umständen entsprechende Zufluchtstätte vor den Übergriffen seitens ihres Ehemanns zu finden. Das Frauenhaus sei von ihr nicht unerwartet oder planlos aufgesucht worden, sondern vielmehr habe sie anlässlich der Zwangsräumung der Wohnung L. straße eine Gelegenheit zur Flucht nutzen wollen, um sich dem Einfluss des Ehemanns zu entziehen. Dies sei angesichts dessen gewalttätigen Verhaltens notwendig und angebracht gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1998 wies der Oberkreisdirektor des Kreises M. -L. den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten des Frauenhausaufenthalts nach den Vorschriften der §§ 11, 12, 3 BSHG seien über den 18. April 1997 hinaus nicht gegeben. Als vorrangiger Grund für die Aufnahme der Klägerin im Frauenhaus sei nämlich nicht eine seelische-körperliche Verletzung durch den Ehemann zu betrachten, sondern die Vermeidung der Obdachlosigkeit. Mit dieser Zielrichtung gehe der Aufenthalt der Klägerin im Frauenhaus über das für den Lebensunterhalt notwendige Maß im Sinne des § 12 BSHG hinaus. Der Betreuer der Klägerin habe bei der Aufnahme im Frauenhaus den Mitarbeiterinnen dort erklärt, dass er für die Klägerin zum 1. Mai 1997 eine Wohnung habe. Er habe dementsprechend bei der Aufnahme den Zeitraum der Betreuung durch das Frauenhaus entsprechend festgelegt. Wie lange eine Frau des Schutzes eines Frauenhauses in sozialpädagogischer Hinsicht bedürfe, lasse sich jedoch erst während des Aufenthalts absehen und nicht bereits von vornherein bestimmen. Auch anlässlich der fernmündlichen Unterredung mit dem Sozialamt des Beklagten am 18. April 1997 habe der Betreuer mitgeteilt, dass er veranlasst habe, dass die Klägerin bis zum 1. Mai 1997 im Frauenhaus verbleibe, da er dann voraussichtlich eine Wohnung anmieten könne. Dieser Geschehensablauf lasse ebenfalls nur den Schluss zu, dass hier die Abwendung der Obdachlosigkeit im Vordergrund gestanden habe. Der Aufenthalt im Frauenhaus habe nur zur Überbrückung bis zum Einzug in die neue Wohnung gedient. Dass die Klägerin tatsächlich bis zum 31. Mai 1997 im Frauenhaus gelebt habe, sei letztlich nur darauf zurückzuführen, dass die Anmietung einer Wohnung zu dem früheren Zeitpunkt doch nicht möglich gewesen sei. Auch die Aussage, dass das Frauenhaus von der Klägerin nicht unerwartet und planlos aufgesucht worden sei, spreche als Indiz nicht für ein Aufsuchen aus Angst vor der Gewalttätigkeit des Ehemanns. Für eine so geartete Notwendigkeit eines Aufenthalts prägend könne nur eine spontane, nicht geplante Zuflucht von Frauen sein. Die Klägerin habe jedoch bewusst die Räumung der Wohnung abgewartet. Auch die Lage der im Juni 1997 bezogenen eigenen Wohnung zeige, dass eine Bedrohung durch den Ehemann offensichtlich nicht erwartet worden sei. Die Klägerin habe mit ihren Kindern eine Wohnung in der Innenstadt angemietet, obwohl der Ehemann sich bekanntlich vornehmlich im Innenstadtbereich aufhalte. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass bereits bei der Anmietung der jetzigen Wohnung mit Übergriffen seitens des Ehemanns nicht gerechnet worden sei. Wenn der Schutz der Klägerin der Anlass für die Unterbringung im Frauenhaus gewesen wäre, wäre dieses Ziel aus Sicht der Widerspruchsbehörde zudem nur durch eine Unterbringung in einem auswärtigem Frauenhaus gewährleistet gewesen, um sie auf diese Weise aus dem bisherigen Umfeld herauszubekommen. Ab dem 19. April 1997 habe die Obdachlosenunterkunft in der F. -W. -Straße 15 zur Verfügung gestanden. Gründe, die gegen deren Bezug sprechen könnten, seien nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar gewesen. Soweit etwa die Verhängung eines Hausverbots als nicht ausreichend bezeichnet worden wäre, stehe dies auch im Widerspruch zu der von der Klägerin eingereichten anwaltlichen Bestätigung vom 30. April 1997, nach der bei Bedarf ebenfalls ein Hausverbot ausgesprochen werden sollte, dies also zum damaligen Zeitpunkt offenbar als ausreichend angesehen worden sei. Wenn es trotz alledem jedenfalls der Wunsch der Klägerin gewesen sei, dass sie im Frauenhaus aufgenommen werde und dort auch längere Zeit bis zum Bezug der neuen Wohnung verbleibe, so brauche der Träger der Sozialhilfe diesem Ansinnen dennoch nicht zu entsprechen, weil hiermit unverhältnismäßige Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 BSHG) verbunden seien. Der Tagessatz für das Frauenhaus stehe in keinem Verhältnis zu dem für die Obdachlosenunterkunft aufzubringenden monatlichen Entgelt in Höhe von nur 116,- DM. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Nachdem sie am 15. April 1997, einen Tag vor der Zwangsräumung der ehelichen Wohnung, ihre Sachen zusammengeräumt habe, sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Aus panischer Angst vor ihrem Ehemann sei sie mit ihren Kindern geflohen und habe sich in der Nacht vom 15. April 1997 zum 16. April 1997 gegen 1.30 Uhr zu Frau S. begeben, deren Sohn mit einem ihrer Söhne befreundet sei. Wegen der kleinen Wohnung habe Frau S. nur die beiden Kinder aufnehmen können und veranlasst, dass sie - die Klägerin - im Frauenhaus unterkommen konnte. Nachdem ihr Betreuer von ihrem Aufenthalt im Frauenhaus und von den zu erwartenden Übergriffen ihres Ehemanns Kenntnis erlangt habe, habe er sofort die weitere Unterbringung im Frauenhaus beschlossen. Es sei nicht zutreffend, dass sie das Frauenhaus lediglich anlässlich der Zwangsräumung der Wohnung aufgesucht und eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft habe vermeiden wollen. Ihr Frauenhausaufenthalt sei aus gesundheitlichen Gründen sowie aus Gründen des Schutzes vor ihrem Ehemann zwingend erforderlich gewesen. Sie habe ständig Angst vor einer Konfrontation mit ihrem Ehemann gehabt. Die Erforderlichkeit des Aufenthalts im Frauenhaus zeige sich letztlich auch dadurch, dass sie seit dem Bezug ihrer neuen Wohnung endlich etwas Ruhe gefunden habe. Ihr Ehemann habe sich nach dem Aufenthalt im Frauenhaus und nach der inzwischen erfolgten Einleitung des Scheidungsverfahrens offensichtlich damit abgefunden, ihr nunmehr aus dem Wege zu gehen. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch dazu, dass sie sich während des Aufenthalts im Frauenhaus ständig in Angstzuständen vor Übergriffen ihres Ehemanns befunden habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des Kreises M. - L. vom 13. Februar 1998 zu verpflichten, die Kosten ihres Aufenthalts im Frauenhaus aus der Zeit vom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 in Höhe von 2.839,29 DM zu übernehmen. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Beweis zu den Umständen der Aufnahme der Klägerin im Frauenhaus im April 1997 erhoben durch Vernehmung der Frau Ines S. und der Frau P. R. -H. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juni 1999 verwiesen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ist dabei im Wesentlichen der Auffassung des Beklagten gefolgt. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe das Frauenhaus zwecks Abwendung drohender Obdachlosigkeit aufgesucht, sei so nicht zutreffend. Die Notsituation, aus der heraus sie sich seinerzeit in das Frauenhaus begeben habe, habe vielmehr darin bestanden, sich zur Durchführung einer endgültigen Trennung dem Einfluss ihres Ehemanns entziehen zu müssen. Nur eine solche endgültige Trennung sei als geeignete Lösung für ihre psychischen Störungen mit reaktionären Depressionen bei chronischem Partnerschaftskonflikt in Frage gekommen und von ihr zuvor auch schon mehrmals vergeblich versucht worden mit der Folge erneuter Krankheitsschübe. Auch ungeachtet der ehelichen Streitigkeiten gerade unmittelbar vor der Zwangsräumung habe die Rechtfertigung für den Frauenhausaufenthalt deshalb schon darin gelegen, dass sie zur Ruhe und Besinnung habe kommen müssen, um die notwendige Kraft für die Durchführung der endgültigen Trennung von ihrem Ehemann zu erreichen. Sinn und Zweck der Einrichtung des Frauenhauses sei es speziell, den sich in derartigen Situationen befindlichen Frauen zu helfen. Zu Unrecht habe die Kammer ihr nicht abgenommen, dass es am Vorabend der Zwangsräumung auch erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann gekommen sei. Entsprechend früheren Verhaltensmustern sei dieser in seiner Spielsucht und seiner völligen Verständnislosigkeit für die existenziellen Bedürfnisse seiner Familie auf die Bitte nach etwas Geld für Lebensmittel sogleich wütend geworden und habe nicht davor zurückgescheut, sie zu schlagen. Wenn sie hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Angaben gemacht habe, liege das an ihren Sprach- und Verständnisschwierigkeiten. Sie habe jedoch sowohl der Mitarbeiterin im Frauenhaus als auch ihrem Betreuer sowie ihrem Rechtsanwalt von den körperlichen Übergriffen berichtet. Die Zeugin R. -H. habe sich anlässlich ihrer Vernehmung offenbar nur nicht im einzelnen an die mehr als zwei Jahre zuvor thematisierten Vorkommnisse erinnern können. Dass eine Bedrohungssituation vorgelegen habe und zum Schutz vor tätlichen Angriffen seitens des Ehemanns deshalb ihre Anschrift möglichst geheim gehalten werden sollte, ergebe sich auch aus den Umständen des von ihr während des Frauenhausaufenthalts eingeleiteten Scheidungsverfahrens. Gerade weil der Ehemann der Scheidung und Trennung - wie bereits mehrmals zuvor - ablehnend gegenübergestanden habe, sei angesichts seiner massiven Drohungen der Schutz des Frauenhauses notwendig gewesen, um ausreichende Kraft zur Weiterbetreibung des Scheidungsverfahrens zu schöpfen. Die weitere Entwicklung habe dann auch gezeigt, dass es ihr gelungen sei, die Trennung nicht zuletzt mittels des Frauenhauses tatsächlich zu realisieren. Zu der nicht von vornherein absehbaren Zeitdauer des hierzu erforderlichen Frauenhausaufenthalts habe die Zeugin R. -H. bekundet, bis zum 3. Juni 1997 eine erhebliche Verbesserung des Zustands der Klägerin festgestellt zu haben. Eine eindeutigere Aussage ließe sich zu einer solchen Situationseinschätzung nicht machen. Festzustellen sei jedenfalls, dass sich die familiäre Situation seit der Durchführung des Scheidungsverfahrens und der Trennung entspannt habe. Dies ließe alles in allem den Schluss zu, dass der Aufenthalt im Frauenhaus für sie - die Klägerin - notwendig und gut gewesen sei. Daraus, dass zeitgleich zum Frauenhausaufenthalt vom Betreuer eine Wohnung für sie und die Kinder gesucht worden sei, folgere ebenfalls nicht, dass es bei dem Frauenhausaufenthalt vorrangig um die Regelung der Wohnsituation gegangen sei. Dass eine neue Wohnung gefunden werden musste, nachdem die Zwangsräumung der alten Wohnung veranlasst worden sei, sei für alle Beteiligten klar gewesen, weil die Unterbringung in einem Frauenhaus immer nur eine Übergangslösung darstelle. Grundsätzlich werde für jede Frau mit Hilfe des Frauenhauses eine neue Wohnung gesucht, sofern - wie auch in ihrem Fall - die Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht mehr möglich erscheine. Hier habe der Betreuer die Suche nach einer neuen Wohnung übernommen. Es dürfe nicht zu ihrem Nachteil gereichen, dass im vorliegenden Fall zwei Gründe für die Flucht in das Frauenhaus zusammengefallen seien. Auch wenn die Zwangsräumung der Ehewohnung zusätzlichen Anlass gegeben habe, verbliebe es nämlich bei den massiven Eheproblemen als für sich ausreichende Rechtfertigung des Aufenthalts im Frauenhaus. Jede andere Sichtweise würde die sinnvolle Einrichtung Frauenhaus in Zweifel ziehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten ihres Aufenthalts im Frauenhaus auch aus der Zeit vom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 übernimmt, muss sich auf den entsprechenden Betrag von 2.839,29 DM aber für diesen Zeitraum geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 508,48 DM anrechnen lassen. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1997 die Übernahme danach verbleibender 2.330,81 DM ablehnt, ist er in seiner Fassung durch den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises M. -L. vom 13. Februar 1998 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Anspruchsgrundlage ist hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls § 72 BSHG als spezielle Art der Hilfe in besonderen Lebenlagen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 11 BSHG. Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 und 12 BSHG, die der Beklagte für das klägerische Begehren in Betracht gezogen hat, vgl. zu dieser Sichtweise auch die Zweite Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zu den Kosten von Frauenhäusern und zur Übernahme dieser Kosten, NDV 1988, 167 (II.4.), reicht zur Abdeckung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs nicht aus und stellt in Anbetracht der seinerzeit zu bewältigenden Bedürfnisse nicht die richtige Hilfeart dar. Frauenhäuser sind Zufluchtstätten für Frauen, die psychischer oder physischer Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner ausweichen und neue Lebensorientierung suchen wollen. Vgl. Eichhorn/Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl., S. 880 mit Hinweis u.a. auf Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser) vom 19. Juni 1986, MBl. NRW. 1986, S. 960; Bräutigam in Fichtner, BSHG, 1999, § 97 Rn. 42 S. 641 Nr. 4. Die von der Klägerin in der Trennungsphase benötigte und ihr im Rahmen des genannten Konzepts vom Frauenhaus gewährte persönliche Betreuung ging in ihrer Intensität über das hinaus, was von der Hilfe zum Lebensunterhalt als persönliche Betreuung mit umfasst würde. Von einer Hilfe zum Lebensunterhalt wird man in erster Linie dann ausgehen müssen, wenn eine Frau nach Trennung von ihrem Partner vorübergehend eine Unterkunft oder Schutz vor Gewalt sucht und allenfalls zusätzlich noch punktueller Beratung bedarf. So Mrozynski, Die Hilfe im Frauenhaus zwischen sozialpolitischer und sozialrechtlicher Argumentation in RsDE Nr. 27 (1995), 1 (14). Schutz, Beistand und Freiraum, wie sie die Klägerin aufgrund ihrer geistigen Minderbegabung und insbesondere der psychischen Störung mit reaktiven Depressionen bei chronischem Partnerschaftskonflikt nach mehrmals fehlgeschlagenen Trennungsversuchen in der Belastungssituation der Loslösung von ihrem der Spielsucht verfallenen, dominanten und gewaltgeneigten Ehemann benötigte, gingen deutlich darüber hinaus. Eines Rückgriffs auf die bloße Kann-Leistung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 Abs. 2 BSHG - vgl. bei Frauenhausaufenthalten insoweit etwa: Fichtner/Gross, Die Finanzierung von Frauenhäusern in NDV 1979, 180 (181) Nr. 1.6; Münder in LPK- BSHG, 5. Aufl., § 27 Rn. 9 und 10; BayVGH, Urteil vom 31. März 1994 - 12 B 92.3005 -, FEVS 45, 214 (219) = NwVZ-RR 1994, 449 = BayVBl. 1994, 694 - bedarf es hier ebenfalls nicht, weil bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 72 BSHG - wie hier - die speziellere und die Behörde bindende Anspruchsgrundlage der der Behörde demgegenüber Ermessen einräumenden Auffangnorm für unbenannte Notlagen vorgeht. Vgl. zur Alternativität von Hilfe zum Lebensunterhalt, § 27 Abs. 2 BSHG und § 72 BSHG auch Schellhorn/Jirasek/ Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 27 Rn. 16. Die sachlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 72 BSHG sind vorliegend gegeben. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin. Häufig werden bei Frauen, die in Konfliktsituationen in einem Frauenhaus Zuflucht suchen, zwar besondere Lebensverhältnisse vorliegen, wird es aber an der weiteren Voraussetzung fehlen, dass diese besonderen Lebensverhältnisse auch zu besonderen sozialen Schwierigkeiten führen, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen. Vgl. Fichtner/Gross aaO., S. 181 Nr. 1.5; Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 72 Rn. 19; Eichhorn/Fergen, aaO., S. 880 m.w.N. Dass sich familiäre Schwierigkeiten - also auch partnerschaftliche Konflikte - als soziale Schwierigkeiten verstehen lassen, erschließt sich insoweit unschwer noch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der VO zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetzes (VO zu § 72 BSHG). Mit dem Begriff "Schwierigkeiten" im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist aber nicht die normale Schwierigkeit gemeint, mit der fast jeder im Laufe seines Lebens einmal zu kämpfen hat, sondern es muss sich um eine soziale Schwierigkeit gravierender Natur handeln, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgeht. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 72 Rn. 8; Schaefer in Fichtner, aaO., § 72 Rn. 24; Mergler/Zink, BSHG, 21. Lfg., Stand Dezember 1996, § 72 Rn. 33 jeweils m.w.N. Deshalb findet § 72 BSHG bezogen auf die Frauenhausproblematik regelmäßig keine Anwendung, wenn es lediglich darum geht, dass eine Frau nach der Trennung von ihrem Partner vorübergehend Unterkunft und eine gewisse Betreuung sucht, denn ihre Probleme sind wirtschaftlicher Art und ihr Konflikt geht über den üblichen Scheidungskonflikt nicht hinaus. So auch Mrozynski aao., S. 10. Die für die Bewertung maßgeblichen Lebensverhältnisse der Klägerin waren hingegen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 72 BSHG durch zusätzliche persönliche Umstände geprägt, die die von ihr im Zusammenhang mit der Trennung zu bewältigenden Schwierigkeiten über den Normalfall hinausheben. Die Klägerin ist nämlich als geistig minderbemittelt einzuschätzen und musste nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen zur Verwirklichung ihrer Scheidungsabsichten eine schwere psychische Störung - nämlich paranoide Erscheinungen und reaktive Depressionen mit latenter Suizidalität auf dem Hintergrund des partnerschaftlichen Konflikts - bewältigen. Vgl. zur Aufnahme einer psychisch instabilen, suizidgefährdeten Hilfeempfängerin in ein Mutter-Kind- Heim als Hilfe nach § 72 BSHG: Schellhorn/ Jirasek/Seipp, aaO., § 72 Rn. 22 m.w.N. Gerade Psychopathen werden - ungeachtet der nur beispielhaften Aufzählung im dortigen Absatz 2 Satz 1 - zu dem unter § 1 VO zu § 72 BSHG fallenden Personenkreis mit besonderen Lebensverhältnissen gezählt. Vgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 Rn. 28; Schaefer in Fichtner aaO., § 72 Rn. 19 a.E. Die Klägerin war auch aufgrund ihrer Probleme am Leben in der Gemeinschaft gehindert oder erheblich beeinträchtigt. Dabei handelt es sich um einen für alle Sozialhilfeleistungen geltenden allgemeinen Grundsatz, Neufassung des § 72 BSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) ab dem 1. August 1996 nicht mehr im Gesetzeswortlaut wiederfindet, jedoch in § 1 VO zu § 72 BSHG enthalten ist. Vgl. auch Schaefer in Fichtner aaO., § 72 Rn. 25. Ein Konflikt, der über das hinausgeht, was an Belastungen üblicherweise mit einer Trennung zusammenhängt, ist nicht lediglich Ausdruck eines bloßen Beziehungsproblems. Zu einem Leben in der Gemeinschaft, unter der man den jeweils individuumsbezogenen, stetem Wechsel unterworfenen Lebenskreis des Einzelnen in seinem Umfeld zu verstehen hat, vgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 Rn. 31 a.E., gehört nämlich die Fähigkeit, gleichberechtigte Partnerbeziehungen einzugehen und gegebenenfalls auch zu beenden. Es geht nicht an, den Innenraum der Beziehungen vom Leben in der Gemeinschaft zu trennen. Beide stehen im Austausch miteinander. Vgl. Mrozynski, aaO., S. 12/13. Auch insoweit bringt § 1 VO zu § 72 BSHG eine Klarstellung, wenn danach besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten vor allem in der Familie führen können, "so dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich ist." Soweit für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals, dass die Hilfe zur Überwindung der Störungen bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dienen soll, eine gewisse Manifestation und Dauer der Lebenskrise fordert, die bei einem nur kurzfristigen Frauenhausaufenthalt allerdings regelmäßig nicht erfüllt sein dürfte, vgl. Schaefer in Fichtner, aaO., § 72 Rn. 27; Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 72 Rn. 11 m.w.N., kann dies für den vorliegenden Fall ausnahmsweise bejaht werden. Die Klägerin hat die ihr vom Frauenhaus gebotene Hilfe nicht nur in einer kurzfristigen Krise benötigt, die sich aus der akuten Trennung ergab. Vielmehr hat es sich vor dem Hintergrund früherer vergeblicher Trennungsversuche und insbesondere der psychischen Erkrankung und eingeschränkten geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin um eine sich über geraume Zeit hinziehende, permanente Konfliktsituation mit der Notwendigkeit auch einer längerfristigen Aufarbeitungsdauer gehandelt. Auch die eigentliche Interventionsphase im Frauenhaus von über einem Monat, an deren Ende nach Auskunft der Zeugin R. -H. nach allmählicher Beruhigung eine so deutliche Stabilisierung des Gemütszustands der Klägerin eingetreten war, dass sie die Einrichtung verlassen konnte, verdeutlicht die zeitliche Gewichtigkeit des sozialen Defekts. Die Hilfe nach § 72 BSHG verlangt insofern sinngemäß weiter, dass der Hilfesuchende zur Überwindung der Schwierigkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht fähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VO zu § 72 BSHG). /Zink, aaO., § 72 Rn. 35. Die Skala der Erscheinungsformen der Unfähigkeit umfasst als subjektive Momente insbesondere auch Willensschwäche, Fehlleistungen des Verstandes und des Gemüts sowie Häufung und Verbindung dieser Mängel, vgl. Schaefer in Fichtner, aaO., § 72 Rn. 28; Mergler/Zink, aaO., 26. Lfg., Stand April 1999, § 72 Rn. 36, wie sie hier bei der Klägerin als Hindernisse für eine Befreiung von ihrer partnerschaftlichen Beziehung anzunehmen sind und allein durch die Einrichtung der Betreuung nicht hinreichend aufgefangen werden. Die häufig in diesem Zusammenhang als objektive Hindernisse genannten Misshandlungen spielen dabei nicht zwangsläufig eine Rolle. Sie sagen zunächst nur etwas über die Haltung des Mannes aus. Allein maßgeblich für die Anwendung des § 72 BSHG ist, ob sich das Verhältnis der Frau zum Mann derart darstellt, dass ihr die Trennung auf den vom Scheidungsrecht vorgezeichneten Weg nicht ohne weiteres möglich erscheint. So Mrozynski, aaO., S. 11. Das kann gegebenenfalls auch schon bei einer bloßen Neigung des Ehemanns zur Gewalttätigkeit oder - jedenfalls bei einer besonders schwachen Persönlichkeitsstruktur wie der der Klägerin - bei der Ausübung psychischen Drucks der Fall sein. Der Senat hat nach den ihm vorliegenden Unterlagen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass - ungeachtet, ob es am Vorabend des Räumungstermins auch zu Tätlichkeiten gekommen ist - zumindest diese beiden Momente hier gegeben waren. In der Gesprächsnotiz des Beklagten vom 16. April 1997 ist von einer "Flucht der Klägerin vor ihrem Mann" die Rede. Die Zeugin R. -H. will sich daran erinnern, dass die Klägerin als Grund für ihr Kommen eine Bedrohung seitens des Ehemanns angegeben habe. In der Begründung des noch in der Nacht des 15. April 1997 ausgefüllten Sozialhilfeantragsformulars heißt es sogar, dass die Klägerin wegen körperlicher Misshandlung Schutz im Frauenhaus gesucht habe. Abgesehen davon, dass es hier nach den glaubhaften Angaben dieser Zeugin sowie der Klägerin selbst deren Freundin I. S. war, die die Aufnahme in das Frauenhaus veranlasst und organisiert hat, kann es für die Frage mangelnder Selbsthilfefähigkeit nicht darauf ankommen, ob die Frau von sich aus bewusst und geplant in das Frauenhaus geht. Die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 72 BSHG "aus eigener Kraft", was die Bedeutung von "ohne Hilfe Dritter" hat, bezieht sich auf die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten als ein Ziel, das erst am Ende des voraussetzungsgemäß längerfristigen Konflikts steht. So wohl auch Mrozynski, aaO., S. 11. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die erfolgreiche Loslösung vom Partner nur mit Hilfe ihres Betreuers ohne den zusätzlichen Schutz, die Obhut und die Betreuung des Frauenhauses gelungen wäre, vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Dabei ist die Funktion des Frauenhauses hier nicht etwa final auf die Behebung oder Linderung der geistigen und seelischen Abnormitäten der Klägerin gerichtet zu sehen, wofür dann andere Hilfen etwa nach § 37 BSHG oder nach § 40 BSHG in Betracht kämen. Vgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 Rn. 40; Schaefer in Fichtner, aaO., § 72 Rn. 30 m.w.N. Vielmehr haben die Leistungen, die das Frauenhaus der Klägerin hat zuteil werden lassen, darauf abgezielt, das Unvermögen auszuräumen, sich aus der partnerschaftlichen Beziehung zu befreien. Im Vordergrund stand also die Stärkung bzw. Wiedergewinnung der eigenen Fähigkeiten zu einer selbstbestimmten Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Bei alledem ist die Hilfe nicht in einer "gleichartigen" Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BSHG oder Einrichtung zur teilstationären Betreuung erbracht worden,so dass es auch nicht gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG an der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten fehlt. Keineswegs verlangt es allein schon die Hilfeart nach § 72 BSHG, dass sie jeweils von vornherein in derartigen Einrichtungen geleistet wird. Konzeptionell sind Frauenhäuser vielmehr in der Regel, für die im vorliegenden Fall eine abweichende Ausnahme nicht greifbar ist, nicht auf eine stationäre Einrichtungsbetreuung ausgerichtet. Die Frauenhäuser bieten den Aufgenommenen zeitlich begrenzt Unterkunft, Schutz und - soweit notwendig und gewünscht, wie etwa hier - persönliche Hilfe und Beratung unter absoluter Wahrung der Selbstständigkeit der Frauen, die sich innerhalb des Hauses selbst versorgen und auch eventuell mitgebrachte Kinder eigenverantwortlich erziehen und betreuen. Bei dieser Zielsetzung kann nicht von einer "heimmäßigen" oder "heimartigen" Hilfeform gesprochen werden. Namentlich vermag die helfende Beratung regelmäßig noch keine Heimbetreuungsbedürftigkeit zu bedingen. Vgl. zum vorstehenden Komplex etwa BayVGH, Urteil vom 31. März 1994 - 12 B 92.3005 -, aaO., S. 219 f.; Bräutigam in Fichtner, aaO., § 97 Rn. 42 S. 641 Nr. 4; Eichhorn/Fergen, aaO., S. 880, 1413 und 1430 jeweils m.w.N. Maßgeblich für Letzteres ist, ob die Unfähigkeit, eigenverantwortlich für sein Wohl und Wehe zu sorgen, soweit geht, dass nach der Ausgestaltung der Einrichtung dessen Träger für den Hilfesuchenden verantwortlich handelt. Dies kann insbesondere im Hinblick auf das dafür besonders markante Merkmal der eigenverantwortlichen Gestaltung des eigentlichen Hilfeprozesses aber nicht angenommen werden. Vgl. Mrozynski, aaO., S. 19. Frauenhäuser können im Einzelfall Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG zudem auch nur dann sein, wenn sie eine intensive G e s a m t betreuung durch Fachkräfte bieten, d.h. wenn Pflege, Behandlung oder sonstige im BSHG vorgesehene Maßnahmen im Rahmen eines Volltagsaufenthalts bei ständig präsentem, fachlich qualifizierten Betreuungspersonal dargeboten werden. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 97 Rn. 103 m.w.N. Auch dies lässt sich angesichts der seinerzeitigen personellen Ausstattung des Frauenhauses M. hier nicht vertreten. Vor dem Hintergrund der nach alledem im Fall der Klägerin als adäquat in Betracht zu ziehenden Hilfeart hält der Senat ihre Unterbringung und Betreuung im Frauenhaus in der Zeit über den 18. April 1997 hinaus bis zum 31. Mai 1997 auch für das erforderliche Mittel der Hilfe nach § 72 Abs. 2 BSHG. Nach dieser Regelung umfasst die Hilfe alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung des Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Hauptziel der Hilfe ist die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten, was mit einer zeitlichen Limitierung der Hilfe einhergeht. Vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 1991 - IV 178 und 179/91 -, FEVS 42, 89. Die Hilfe darf daher auch nur gewährt werden, wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 72 Rn. 31; Schaefer in Fichtner,aaO., § 72 Rn. 35; Mergler/Zink, aaO., § 72 Rn. 51 bis 54. Davon muss hier ausgegangen werden, denn der Klägerin ist es gelungen, sich unter dem anfänglichen Schutz und der Betreuung im Frauenhaus soweit von ihrem Ehemann zu lösen, Selbstständigkeit zu entwickeln und Kraft zu finden, dass sie erfolgreich das Scheidungsverfahren betreiben konnte. Ferner ist die Aufzählung der Maßnahme in § 72 Abs. 2 BSHG, nach der die persönliche Hilfe - d.h. die Beratung oder sonstige Einwirkung - im Vordergrund steht, nur beispielhaft - vgl. Mergler/Zink, aaO., § 72 Rn. 49, 50 - und ebenso wenig abschließend wie die Aufzählung der Hilfsmaßnahmen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in den §§ 7 bis 11 der VO zu § 72 BSHG. Vgl. Schaefer in Fichtner, aaO., § 72 Rn. 38. Danach sieht der Senat von der Zielsetzung des § 72 BSHG gerade auch eine vom Frauenhaus gebotene komplexe Hilfestellung gedeckt, die hier einerseits in der Beratung der Klägerin vornehmlich über die zur Überwindung ihrer sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen (vgl. § 7 Abs. 1 VO zu § 72 BSHG), in der Gewährung des Gefühls der Geborgenheit sowie von Schutz vor fremden Einflüssen namentlich ihres Mannes (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 VO zu § 72 BSHG) und in der durch die Abgeschiedenheit liegenden und gesprächsweisen Vermittlung innerer Ruhe, Kraft und Selbstständigkeit besteht, die aber auch die Gewährung von Unterkunft und voller Verpflegung für den Zeitraum der inneren Selbstfindung und Neuorientierung als untrennbaren und unabdingbaren Bestandteil des individuellen Hilfekonzepts umfasst. Unter Berücksichtigung der Ausgangsposition der Klägerin nach mehreren vergeblichen Trennungsversuchen und der in ihrer Person liegenden Besonderheiten - Minderbegabung, psychische Störungen vor dem Hintergrund von Familienkonflikten - vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass der Frauenhausaufenthalt der Klägerin losgelöst von ihren partnerschaftlichen Problemen oder doch zumindest schwerpunktmäßig dem bloßen Zweck diente, angesichts drohender Obdachlosigkeit eine Unterkunft zu erhalten. Auch das, was vom Beklagten selbst anlässlich der Aufnahme der Klägerin im Frauenhaus seinerzeit schriftlich festgehalten worden ist, spricht dafür, dass die Klägerin vielmehr lediglich gelegentlich des bevorstehenden Wohnungsverlusts einen neuen Trennungsversuch unternehmen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Angaben sowohl seitens der Klägerin selbst und ihres Betreuers als auch der Freundin I. S. und der Mitarbeiterin des Frauenhauses R. - H. von einem zeitlich begrenzten Aufenthalt bis zur Anmietung einer geeigneten Wohnung ausgegangen worden ist. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, dass die Beteiligten auch von einer hinreichenden Stabilisierung der Klägerin ausgegangen sind, ein eigenständiges Leben zu führen und die Belastungen des Scheidungsprozesses durchzustehen. Auch die Vorstellung des Betreuers, bereits zum 1. Mai 1997 eine angemessene Wohnung für die Klägerin und die beiden Kinder finden zu können, sieht der Senat vornehmlich von dem Wunsch nach dem Eintritt normaler Verhältnisse geprägt und nicht als Ausdruck einer Einschätzung, wie lange die Klägerin der psychosozialen Betreuung des Frauenhauses zur Stabilisierung ihrer Verfassung bedurfte. Es leuchtet auch ein, dass es in der Konsolidierungsphase für eine schwache Persönlichkeit wie die Klägerin nicht ausreichen konnte, für eine Obdachlosenunterkunft oder eine eigene Wohnung lediglich ein Hausverbot gegen den Ehemann zu verhängen, um der Klägerin den schwierigen Ablösungsprozess zu ermöglichen. Abgesehen von der psychischen Belastung mit der Ungewissheit darüber, ob die Maßnahme effektiv hinreichenden Schutz bieten würde, wäre eine private Unterkunft jedenfalls nicht das geeignete Forum gewesen, sich in dem Gefühl von Abgeschiedenheit und Geborgenheit auf die begleitenden Maßnahmen der persönlichen Hilfe und Betreuung einzulassen. Wann sich der Zustand der Klägerin soweit stabilisiert hatte, dass sie zur Weiterverfolgung ihres Weges der komplexen Hilfeleistungen durch das Frauenhaus nicht mehr bedurfte, sondern sich gegebenenfalls erfolgreich auch ambulanter Hilfen hätte bedienen können, lässt sich allerdings im nachhinein nicht mehr exakt bestimmen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass jedenfalls weder die vier Tage bis zum 19. April 1997 noch eine nur zweiwöchige Zeit bis Anfang Mai 1997 insoweit ausgereicht haben; jede andere Sichtweise erscheint bei dem Befund der Klägerin unrealistisch. Da bei einer deutlich bis in den Mai hineinreichenden qualifizierten Hilfebedürftigkeit der üblicherweise danach frühestens in Frage kommende Termin für den Umzug in eine eigene private Unterkunft der 1. Juni 1997 war und der Senat der Aussage der Zeugin R. - H. entnehmen zu können glaubt, dass bis dahin auch eine fortschreitende Besserung im Gemütszustand der Klägerin eingetreten ist, erübrigt sich dann aber eine genaue Festlegung des Endpunkts unter therapeutischen Gesichtspunkten. Zur Gewährleistung des eingeschlagenen Wegs zu einem eigenen, selbstbestimmten Leben ohne den bisherigen Partner zählt der Senat jedenfalls in Anbetracht der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin hier nämlich auch den nahtlosen Übergang zwischen Frauenhausaufenthalt und eigener Wohnung. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für eine eventuelle Zwischenzeit überhaupt noch die ursprünglich für die Klägerin und ihre beiden Kinder vorgesehene Unterkunft oder ein anderes geeignetes Objekt im Mai 1997 tatsächlich weiter vorgehalten hat. Aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass die für die Klägerin vorgesehene Obdachlosenunterkunft am 13. Mai 1997 deren Ehemann zugewiesen und von ihm auch bezogen worden sein soll. Überlegungen zu einem Alternativquartier für die Klägerin und ihre Kinder finden sich nicht. Gegen die Angemessenheit des seinerzeitigen Tagessatzes von 66,03 DM, der die Kosten für die schützende und behütende Unterbringung, die volle Verpflegung und die psychosoziale Betreuung umfasst, sind Bedenken weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit der danach in Rechnung gestellte Leistungskanon des Frauenhauses auch von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11, 12 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit der RegelsatzVO erfasste Bedürfnisse beinhaltet, ist allerdings die der Klägerin insoweit zeitgleich bereits gewährte Sozialhilfe mit gleicher Zielrichtung auf ihren Anspruch aus § 72 BSHG in Anrechnung zu bringen. Die Klägerin kann nicht für denselben Bedarf eine nochmalige Deckung beanspruchen, wobei es keine Rolle spielt, ob sie die in Form der Geldleistung erfolgte Hilfe zum Lebensunterhalt auch zweckentsprechend durch die Weitergabe an das Frauenhaus eingesetzt hat. Nicht angerechnet werden darf die Hilfe zum Lebensunterhalt jedoch in dem Umfang, in dem sie der Befriedigung solcher Bedürfnisse des täglichen Lebens zu dienen bestimmt war, die nicht durch das Frauenhaus gedeckt, sondern nach Angaben des Betreuers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat außerhalb der Einrichtung unmittelbar durch die Klägerin selbst befriedigt worden sind. Dabei betrachtet es der Senat wegen der insoweit weitgehenden Vergleichbarkeit des Frauenhausaufenthalts mit einer Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung als sachgerecht, sich an § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG zu orientieren und dementsprechend 30 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands unberücksichtigt zu lassen. Danach ist der nach Aktenlage für den Zeitraum vom 22. April bis 30. April 1997 geflossene Betrag an Hilfe zum Lebensunterhalt von 144,30 DM um 30 % des anteiligen Regelsatzes für die Zeit vom 19. bis 30. April 1997 (531 : 30 x 12 x 0,3), also um 63,72 DM auf 80,58 DM zu kürzen. Von der der Klägerin im Mai 1997 zugeflossenen Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Mehrbedarfszuschlag und abzüglich Stromanteils in Höhe von 587,20 DM waren als 30 %iger Anteil vom Regelsatz eines Haushaltsvorstands 159,30 DM als Barbetrag freizulassen, so dass noch 427,90 DM zur Anrechnung auf den Anspruch nach § 72 BSHG verbleiben. Für die insgesamt geltend gemachte Aufenthaltsdauer im Frauenhaus hat sich die Klägerin als Summe danach 508,48 DM auf die für die Zeit vom 19. April 1997 bis zum 31. Mai 1997 in Rechnung gestellten 2.839,29 DM anrechnen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.