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Beschluss

12 A 2833/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1114.12A2833.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es vermag nicht die entscheidende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem originären Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe die am 15. Februar 1999 ergangene und bestandskräftig gewordene Ablehnung des früheren Aufnahmeantrags der Kläger entgegen, mit der bereits abschließend über den identischen Regelungsgegenstand entschieden worden sei. Auf den gleichen Streitgegenstand bezogen wie der frühere, bestandskräftig abgelehnte Aufnahmeantrag ist der erneute Antrag deshalb, weil er ebenfalls auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 - 2 A 1987/05 -. Die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG in der geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes, die allein als Rechtsgrundlage für den derzeitigen Antrag in Betracht kommen, sind zwar an die Stelle der bisher geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten, vgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, sie modifizieren jedoch lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, ohne auf der Rechtsfolgenseite eine neue Art von Aufnahmeentscheidung mit anderer Qualität zu schaffen. Hierfür spricht auch das Fehlen einer Übergangsvorschrift, wonach im Falle eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes auf der Grundlage der neuen materiellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 100a BVFG, der sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 - nur auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG betreffend die Anerkennung als Spätaussiedler und die in diesem Zusammenhang unabhängig vom Aufnahmebescheidverfahren vorzunehmende Prüfung der notwendigen Voraussetzungen - wie etwa dem Sprachvermögen - abzielt. So schon OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2005 - 12 A 1988/05 -. In der Beibehaltung des bisherigen materiellen Gehalts unterscheidet sich die allein auf die Aufnahme und nicht schon auf die Anerkennung als Spätaussiedler - wie die Kläger dem Verwaltungsgericht fälschlich unterstellen - als singulären Zweck gerichtete Entscheidung etwa von einer Aufenthaltsgenehmigung, die mit ihrer Neubeantragung schon wegen des später einsetzenden Aufenthaltszeitraumes immer einem geänderten materiellen Zweck dient. Bei Baugenehmigungen, auf die die Kläger Bezug nehmen, wird über das gegenwärtige Bestehen oder Nichtbestehen rechtswirksamer Einschränkungen der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich geschützten freien Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers, also - anders als im Vertriebenenrecht - über die Reichweite einer unabhängig von der Erfüllung einfachgesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen bestehenden Rechtsposition entschieden. Die Antragsbegründung gibt dem Senat auch unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlass, seine Rechtsprechung erneut zu überprüfen. Hierfür bietet das von den Klägern herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - (NJW 1982, Heft 39, S. 2204/2205) von vornherein keinen Anhaltspunkt, da es dort lediglich heißt, "die in dem wieder aufgegriffenen Verfahren zu treffende Sachentscheidung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht". Entsprechendes gilt für die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709) und vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 - (BVerwGE 33, 266). Sie verhalten sich ausschließlich zu den Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ohne auch nur ansatzweise zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG Stellung zu nehmen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 12 A 3018/05 - und (tragende) Feststellungen zu den unabhängig vom Revisionsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Neubescheidung im Einzelfall zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 - 2 A 1987/05 -. Danach kann der von den Klägern erneut geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 - 2 A 1987/05 - jeweils mit weiteren Nachweisen. Dass von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist, der die Durchführung eines weiteren Aufnahmeverfahrens außerhalb der Voraussetzungen des § 51 VwVfG rechtfertigen könnte, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Schließlich ist auch die Richtigkeit der Beurteilung der Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamtes durch das Verwaltungsgericht nicht ernstlich zweifelhaft. Ermessensfehler werden in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Die Kläger haben Umstände, die das Aufrechterhalten der bestandskräftigen Ablehnung des ersten Aufnahmeantrags durch das Bundesverwaltungsamt als schlechthin unerträglich erscheinen lassen oder aus denen sich sonst eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ergeben könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 und Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, BVerwGE 113, 322, nicht substantiiert dargetan. Dazu reicht eine Subsumtion des Sachverhaltes unter § 6 Abs. 2 BVFG n. F. unter Abgrenzung von den Anforderungen nach früherem Recht nicht aus. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nach der Rechtsprechung prinzipiell kein größeres Gewicht als dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122, und vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 74, 333, sowie Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265. Eine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche Verpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher Aufnahmeverfahren wegen einer Änderung der einschlägigen vertriebenenrechtlichen Vorschriften ergeben könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Wie oben dargelegt ist das von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsproblem der Rechtskraftwirkung einer ablehnenden Entscheidung im Falle der Änderung der zugrunde liegenden Normen des Bundesvertriebenengesetzes in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits hinreichend geklärt, so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, und wirft keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen. So zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2005 - 12 A 1988/05 -. Der Vortrag der Kläger zur Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung mit am 2. Oktober 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. September 2006 kann wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden und ist mit seiner Ausrichtung auf Fälle der Zurücknahme von Aufnahmebescheiden ohnehin nicht einschlägig. Aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel folgt, dass das angefochtene Urteil auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709) und vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 - (BVerwGE 30, 266) abweicht. Schließlich führt auch die auf die Behandlung des Hauptantrages bezogene Verfahrensrüge, das Urteil ermangele einer Begründung bzw. weise nur eine unverständliche bzw. gegen Denkgesetze verstoßende Begründung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht zur Zulassung der Berufung. Nicht ausreichend mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig unverständlich, nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist; die Rüge der Entscheidung als oberflächlich oder unrichtig reicht insoweit nicht aus. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257. Die in Bezug auf den Hauptantrag gegebene, ohne weiteres nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts, dem nunmehr verfolgten Aufnahmeanspruch stehe die Bestandskraft des einen identischen Gegenstand regelnden Bescheides vom 15. Februar 1999 entgegen, welcher nicht von der Änderung der insoweit maßgeblichen Vorschriften des BVFG ergriffen werde, stellt nach diesen Maßstäben offensichtlich eine hinreichende Begründung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).