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Beschluss

12 A 1988/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO abgelehnt. • Eine nachtrliche Gesetzesänderung begründet nur dann die Möglichkeit einer Neubescheidung gegen Bestandskraft, wenn die Änderung ausdrücklich oder durch Auslegung mit Rückwirkung ausgestaltet ist. • Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen nicht vor, wenn die angeführten Beschlüsse auf andere Tatbestandsvoraussetzungen oder Rückwirkungsfragen abstellen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt mangels Zulassungsgründe (Rückwirkung von Gesetzesänderung) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO abgelehnt. • Eine nachtrliche Gesetzesänderung begründet nur dann die Möglichkeit einer Neubescheidung gegen Bestandskraft, wenn die Änderung ausdrücklich oder durch Auslegung mit Rückwirkung ausgestaltet ist. • Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen nicht vor, wenn die angeführten Beschlüsse auf andere Tatbestandsvoraussetzungen oder Rückwirkungsfragen abstellen. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem Anträge der Kläger im Zusammenhang mit Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz abgelehnt wurden. Ausgangspunkt ist ein Ablehnungsbescheid vom 14. Juni 1999, dessen Bestandskraft streitbefangen ist. Die Kläger rügten, die Neufassung von § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz habe die alte Entscheidung entbehrlich gemacht und ermögliche eine Neubescheidung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab; die Kläger suchten daraufhin die Zulassung der Berufung mit Verweis auf Rückwirkung und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob durch die Gesetzesänderung oder neuere Entscheidungen des BVerwG ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder Divergenzen im Sinne des § 124 VwGO begründet würden. • Der Antrag erfüllt nicht die Voraussetzung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Das Vorbringen der Kläger erschüttert nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Anträge an die Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 VwVfG zu messen sind und diese nicht vorliegen. • Die Behauptung, die Verfügung vom 14. Juni 1999 sei durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG obsolet geworden, findet keine Rechtsgrundlage; weder § 43 VwVfG noch § 100a BVFG stützen eine solche Folge. • Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet eine Neubescheidung nur, wenn die Gesetzesänderung mit Rückwirkung ausgestattet ist und den für die Anspruchsvoraussetzung maßgeblichen Zeitpunkt erfasst; eine solche Rückwirkung fehlt hier (Art. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes). • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor; die Angelegenheiten sind mit Anwendung der gesetzlichen Regeln und bestehender Rechtsprechung im Zulassungsverfahren geklärt. • Eine behauptete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) besteht nicht, weil das Verwaltungsgericht keinen Obersatz aufgestellt hat, der dem des BVerwG widerspricht. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie §§ 47, 52, 71, 72 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Das Gericht entschied, dass die geltend gemachte Gesetzesänderung keine rückwirkende Wirkung entfaltet und somit die bestandskräftige Entscheidung vom 14. Juni 1999 nicht aufhebt. Damit liegen die Zulassungsgründe des § 124 VwGO nicht vor und das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig.