Urteil
20 A 2136/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.20A2136.05.00
22mal zitiert
9Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beigeladene ist als kommunales Wasserversorgungsunternehmen für die Stadt H. und die benachbarte Gemeinde I. -D. tätig. Hierzu betreibt sie von ihrem Sitz in H. aus auf dem Gebiet der Nachbargemeinde das Wasserwerk R. . Das dort geförderte und aufbereitete Wasser wird mittels einer unterirdischen Transportleitung mit 500 mm Durchmesser in das städtische Versorgungsnetz eingespeist. Die Transportleitung sowie ein nahe zu ihr verlegtes 10 kV-Stromkabel und ein Steuerkabel verlaufen durch das Grundstück Gemarkung I. , Flur , Flurstück . Das Grundstück liegt im Außenbereich an einem zum U. Weg (L 927) führenden Wirtschaftsweg. Zur Regelung der Nutzung des Grundstücks schlossen die Stadt H. (Stadtwerke) und der frühere Grundstückseigentümer im Februar 1971 einen Vertrag, wonach der Eigentümer es gestattete, in einem Grundstücksstreifen entlang des Weges eine Wasserrohrleitung und Stromkabel zu verlegen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Der Bemessung der Höhe der vereinbarten Entschädigung lag die Annahme zu Grunde, dass die Wasserrohrleitung, das Stromkabel und das Steuerkabel als technische Einheit zu behandeln sind. Die vereinbarte grundbuchliche Absicherung der Rechte der Stadt (Stadtwerke) durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unterblieb. Im Zuge eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück, dessen Eigentümer inzwischen der Kläger ist, wurden die Kabel im November 2003 beschädigt. Der Kläger erfuhr seinen Angaben zufolge erst durch den Schadensfall vom Vorhandensein der Wasserleitung und der Kabel. Eine Vereinbarung zwischen ihm und der Beigeladenen über die Einräumung eines Leitungsrechtes kam wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die finanzielle Gegenleistung der Beigeladenen nicht zustande. Der Kläger verlangte daher die Unterlassung der Nutzung der Wasserleitung. Daraufhin beantragte die Beigeladene im August 2004 den Erlass einer Duldungsverfügung nach § 128 LWG. Sie gab an, das Stromkabel diene der Stromversorgung der Brunnen und Pumpen des Wasserwerkes, das Steuerkabel der Steuerung der Wassergewinnungs- und Aufbereitungsanlagen von der zentralen Leitstelle aus. Daher bildeten die Wasserleitung, das Strom- und das Steuerkabel, die sämtlich seit den 1970er Jahren an Ort und Stelle vorhanden seien, eine technische Einheit zur Wasserversorgung. Die Neuverlegung der Wasserleitung und der Kabel im Weg vor dem Grundstück des Klägers werde Kosten von ca. 190.000,-- Euro verursachen. Die Kosten einer Verlegung der Wasserleitung und der Kabel in der bestehenden Trasse beliefen sich auf ca. 105.000,-- Euro. Der Wert des Grundstücks werde durch die Wasserleitung und die Kabel nur geringfügig gemindert. Der Kläger trat dem Antrag entgegen. Mit Duldungsverfügung vom 17. Februar 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, das Durchleiten von Wasser durch die bestehende unterirdische Leitung einschließlich der dazu gehörigen Strom- und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung zu dulden. Das Grundstück sei für die Durchführung des Vorhabens der Fortleitung von Wasser erforderlich. Die alternativ allein in Betracht kommende Verlegung im Weg sei mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Die Absicherung der Leitungen und die Gewährleistung der zweckmäßigen sowie kostengünstigen Wasserversorgung der Bevölkerung stehe nicht außer Verhältnis zu den nur geringfügigen Beeinträchtigungen des Klägers. Der Kläger sei zu entschädigen. Zur Festsetzung der Entschädigung sei ein Sachverständiger beauftragt worden. Das Gutachten und die Festsetzung würden Bestandteil der Duldungsverfügung. Am 22. Februar 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 29. April 2005 hat der Beklagte die Entschädigung auf 6.382,80 Euro festgesetzt und ausgeführt, die Festsetzung werde Bestandteil der Duldungsverfügung. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hat der Beklagte diesen Bescheid unter dem 9. Juni 2005 aufgehoben; gegen die Aufhebung hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Entschädigung abgetrennt; die gegen den Trennungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, § 128 LWG sei nicht anwendbar. Die Vorschrift beziehe sich nur auf Leitungen für Wasser und Abwasser, sodass das Strom- und das Steuerkabel, die beide eigenständig seien und nicht als Zubehör zur Wasserleitung eine Einheit mit dieser bildeten, sondern nur neben ihr verlegt worden seien, von vornherein nicht erfasst würden. Strom könne vor Ort bezogen werden. Die Steuerung der Wassergewinnungsanlage könne anderweitig erfolgen und betreffe den Betrieb der Wasserleitung ebenfalls nicht. Auch die Trinkwasserleitung unterfalle § 128 LWG nicht. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Fehlen eines Bezuges von Trinkwasserleitungen zum gesetzlich bezweckten Schutz von Gewässern. Die Erwägungen des Beklagten zur Verhältnismäßigkeit verfehlten den entscheidenden Aspekt und berücksichtigten die Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums nicht. Die für die Frage der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Zuleitung des Wassers vom Wasserwerk zum Versorgungsgebiet erfordere die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht. Die Straßentrasse könne ohne weiteres genutzt werden. Der Beklagte habe die erforderliche eigene Ermittlung der Verlegungskosten unterlassen. Die Kostenaufstellung der Beigeladenen werde bestritten. Ein erheblicher Mehraufwand sei nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid lasse auch die Ausübung von Ermessen nicht erkennen. Ferner sei es verfassungsrechtlich erforderlich gewesen, die Entschädigung gleichzeitig mit der Duldungsverfügung festzusetzen. Die von der Beigeladenen angebotene Entschädigung sei unzumutbar niedrig. Zu der vom Beklagten ausgesprochenen Aufforderung zu dulden ermächtige § 128 LWG nicht. Die notwendige Kostenentscheidung fehle. Der Kläger hat beantragt, die Duldungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, § 128 LWG finde auf Trinkwasserleitungen Anwendung. Die vom Kläger herangezogene Meinung in der Kommentarliteratur übersehe, dass die Trinkwasserversorgung eine öffentliche Aufgabe sei. Ohne das Strom- und das Steuerkabel könne das Wasser nicht bedarfsgerecht durch die Wasserleitung gepumpt werden. Die Verlegungskosten seien sorgfältig kalkuliert worden. Der Festsetzung der Entschädigung auch der Höhe nach habe es in der Duldungsverfügung nicht bedurft. Das Ermessen sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Die Nutzung des Grundstücks werde durch die Wasserleitung und die Kabel nicht beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt ergänzend und vertiefend vor, die prozessuale Abtrennung des Verfahrens wegen der Festsetzung der Entschädigung sei fehlerhaft. Sie missachte zudem die materielle Zusammengehörigkeit von Zwangsrecht und Entschädigung. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Höhe der Entschädigung auseinander setzen müssen. Die Aufhebung der Festsetzung der Entschädigung sei rechtswidrig. Als Begünstigte im Sinne des § 128 LWG kämen Betreiber von Be- oder Entwässerungsvorhaben in Betracht. Zu diesem Personenkreis gehöre die Beigeladene nicht. Die in § 128 LWG geregelte Fortleitung von Wasser oder Abwasser müsse sich auf ein Unternehmen der Be- oder Entwässerung beziehen. Der nachträgliche Erlass einer Duldungsverfügung nach Verlegung der betreffenden Leitung sei nicht zulässig. Die Überbaubarkeit des Grundstücks werde weitgehend eingeschränkt, seine Ausnutzbarkeit erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte habe das verkannt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend und vertiefend vor, die angefochtene Duldungsverfügung betreffe ein Unternehmen der Fortleitung von Wasser. Das Unternehmen umfasse auch das Strom- und das Steuerkabel. Der Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz scheide wegen der nötigen energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit aus. Durch das Steuerkabel würden die zur Steuerung der gesamten Anlagentechnik des Wasserwerkes notwendigen Informationen übermittelt. Auch die Wasserversorgung weise wasserwirtschaftliche Bezüge auf. Die ernstlich ins Gewicht fallenden Belange des Klägers habe der Beklagte in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Die Entschädigung habe nachträglich festgesetzt werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 8 L 141/05 und 8 L 312/05 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Verfahrensfehler, die zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung führen könnten (§ 130 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die vom Kläger beanstandete erstinstanzliche Abtrennung des Verfahrens wegen der Festsetzung der Entschädigung steht im Einklang mit § 93 Satz 2 VwGO. Erstinstanzlich hat der Kläger mehrere Ansprüche im Sinne dieser Regelung erhoben, indem er sich sowohl gegen die ihm auferlegte Duldungspflicht als auch gegen die Höhe der ihm zuerkannten Entschädigung gewandt hat; Gegenstand seines Berufungsbegehrens ist allein die durch den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2005 ausgesprochene Verpflichtung zur Duldung. Diese und die Festsetzung der Entschädigung sind Regelungen mit jeweils objektiv eigenständigem Regelungsgehalt. Die inhaltliche Eigenständigkeit ist durch die Erklärung des Beklagten im Festsetzungsbescheid vom 29. April 2005, die Festsetzung der Entschädigung werde Bestandteil der Duldungsverfügung, nicht aufgehoben worden. Der Beklagte hat hierdurch bei sachgerechtem Verständnis (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung) die beiden Regelungen lediglich zu einem Bescheid zusammengefasst. Auch das vom Kläger geltend gemachte und nach Erlass des angefochtenen Bescheides durch § 134 Sätze 2 und 3 LWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Mai 2005, GVBl. NRW Seite 463, ausdrücklich vorgegebene Erfordernis, über die Entschädigung zugleich mit der Verpflichtung zur Duldung zu entscheiden, ändert an der Eigenständigkeit der beiden Regelungen nichts. Die Abtrennung ist des Weiteren sachdienlich. Denn der Beklagte hat bereits in der Duldungsverfügung vom 17. Februar 2005 dem Grunde nach festgelegt, dass der Kläger zu entschädigen ist; ferner ist den Verwaltungsgerichten eine Sachentscheidung zur zwischen den Beteiligten streitigen Höhe der Entschädigung, wie sie der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 29. April 2005 getroffen hat, von vornherein verwehrt. Auf die bei einem Zwangsrecht nach § 128 LWG - wie hier - zu leistende Entschädigung ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LWG). Entscheidungen über Entschädigungen können danach nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht, Kammer für Baulandsachen, angefochten werden (§ 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EEG). Das schließt es außerdem aus, das erstinstanzliche Absehen von einer Befassung mit der Höhe der Entschädigung als einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zu werten; eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Entschädigungshöhe war - und ist - schon im Ansatz nicht erforderlich. Die angefochtene Duldungsverfügung ist rechtmäßig und kann daher nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 128 Abs. 1 LWG. Danach können u.a. zu Gunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Wasser oder Abwasser die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. Sollen Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden, kann das Zwangsrecht auch erteilt werden, wenn Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen betroffen sind (§ 130 Sätze 1 und 2 LWG). Die Voraussetzungen, unter denen hiernach der Behörde Ermessen hinsichtlich der Begründung einer Duldungspflicht eröffnet ist, sind erfüllt. Unter einem "Unternehmen" im Sinne des § 128 LWG ist ein konkretes, in einem Plan festgelegtes Vorhaben zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 20 A 2187/04 -; Urteil vom 1. Juli 1988 - 20 A 2629/87 -. Wesentliches Kennzeichen eines Vorhabens ist die funktionale Zusammenfassung verschiedener baulicher, technischer und betrieblicher Maßnahmen zur Herbeiführung eines durch die Gesamtheit der einzelnen Maßnahmen zu erreichenden Ziels. An einem solchen Vorhaben fehlt es hier nicht deshalb, weil die Wasserleitung und die Kabel, zu deren Duldung der Kläger verpflichtet worden ist, bereits verlegt sind und bauliche Maßnahmen in Ausnutzung der angeordneten Duldungspflicht nicht anstehen. Durch die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung wird dessen Rechtsstellung mit Wirkung für die Zukunft neu geregelt (§ 1004 Abs. 2 BGB). Das geschieht auch dann, wenn der Eingriff in das Eigentum in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert. § 128 LWG ist nicht zu entnehmen, dass die unter den vorgegebenen Voraussetzungen anzuordnende Rechtsfolge lediglich dann ausgelöst werden darf, wenn die baulichen Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit dem Durchleiten von Wasser oder Abwasser verbunden sind, erst noch ergriffen werden müssen. Zur "Durchführung des Unternehmens" zählt nicht allein die Schaffung und Erhaltung der zweckentsprechenden baulichen und technischen Einrichtungen, sondern auch und gerade deren Betrieb, der das aktuelle und zukünftige Durchleiten als solches einschließt. Allein ein solches Verständnis genügt dem Sinn und Zweck des § 128 LWG, den Zugriff auf fremde Grundstücke im Interesse der Verwirklichung bestimmter leitungsgebundener Projekte effektiv und zugleich unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 128 Abs. 3 LWG i.V.m. § 125 Abs. 2 LWG) zu ermöglichen. Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange des betroffenen Eigentümers nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut und ggf. sofort in das Grundstück eingebracht, also der frühere Zustand wieder hergestellt werden darf. Insofern gilt nichts anderes, als bei der nachträglichen Planfeststellung bereits errichteter Anlagen, die anerkanntermaßen unbedenklich ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - 4 C 22.69 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15. Gründe für eine hiervon abweichende Auslegung des § 128 Abs. 1 LWG bestehen umso weniger dann, wenn - wie hier - die baulichen Einrichtungen auf der Grundlage einer privatrechtlichen Gestattung, folglich rechtmäßig, erstellt worden sind, sodass im Zeitpunkt der Bauarbeiten die Einräumung eines Zwangsrechts nicht veranlasst war und der Entscheidungsbedarf im Sinne des § 128 LWG erst durch das spätere Auslaufen des Nutzungsrechts sowie die Geltendmachung eigentümerrechtlicher Unterlassungsansprüche hervorgerufen worden ist. Zum Kreis der Unternehmen, zu deren Gunsten nach § 128 LWG ein Zwangsrecht begründet werden darf, gehören alternativ diejenigen, die der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug, der Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder einer Stauanlage dienen. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 128 Abs. 1 LWG, der die in Frage kommenden Zweckbestimmungen eines Unternehmens grammatikalisch in Form einer gleichrangig aneinander gereihten Aufzählung benennt. Bestätigt wird das durch die der Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich beigelegte Aufgabe, in Anknüpfung an gefestigte Rechtstraditionen - vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, ZfW 1994, 294 - zu Gunsten bestimmter wasserwirtschaftlicher Vorhaben Grundstücke gegen den Willen der betroffenen Eigentümer in Anspruch nehmen zu können. Gegenüber der Vorgängerregelung des Preußischen Wasserrechts (§ 332 prWG), in der die Zweckbestimmungen der Unternehmen in Form eines Relativsatzes genannt und mit der Konjunktion "oder" verbunden waren, ist der entsprechende Regelungsteil des § 128 Abs. 1 LWG lediglich sprachlich umgestellt und ist der Katalog der Zweckbestimmungen anders gefasst worden. Demgegenüber findet das Verständnis des Klägers, begünstigt seien ausschließlich Unternehmen der Entwässerung oder Bewässerung, die gleichzeitig einem der nachfolgend genannten Zwecke dienten, keine Stütze; es entspricht nicht der Wortbedeutung der Merkmale des § 128 Abs. 1 LWG und ist in der sich ergebenden Kombination der Merkmale ersichtlich in sich nicht stimmig. Die dem Kläger aufgegebene Duldungspflicht wirkt zu Gunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Wasser. Das im Wasserwerk R. dem Untergrund entnommene und dort aufbereitete Wasser wird mittels der über das Grundstück des Klägers verlaufenden Wasserleitung zum örtlichen Verteilungsnetz der Beigeladenen transportiert; eine Unterbrechung der bestehenden Verbindung als Folge des Unterlassungsbegehrens des Klägers soll verhindert werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das in der Wasserleitung zu transportierende Wasser, obwohl es zu Trinkwasserzwecken bestimmt ist, "Wasser" im Sinne des § 128 Abs. 1 LWG. Das fortzuleitende Wasser wird in dieser Vorschrift nicht durch Anforderungen an seine Eigenschaften und/oder Beschaffenheit oder Verwendung bestimmt. Es wird lediglich neben Wasser auch Abwasser (vgl. hierzu § 51 Abs. 1 LWG) als tauglicher Gegenstand der Fortleitung genannt. Dem gleichrangigen Nebeneinander von Wasser und Abwasser ist zu entnehmen, dass mit "Wasser" jegliche naturwissenschaftlich als Wasser anzusehende Flüssigkeit gemeint ist, die nicht Abwasser ist. Dazu gehört vor allem solches Wasser, das als Trinkwasser für den menschlichen Genuss geeignet und vorgesehen ist. Dieses Verständnis deckt sich mit der Vorgängerregelung des § 332 prWG, wonach die Duldung der Durchleitung von Wasser u. a. zu Gunsten eines Unternehmens verlangt werden konnte, das auf die Wasserbeschaffung zu häuslichen Zwecken zielte. Hierunter fiel nicht zuletzt die Versorgung von Ortschaften mit Trinkwasser. Vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, Zweiter Band, 4. Auflage, § 332 Anm. 3. Die Ausrichtung der Zwangsrechte u. a. auf die Durchführung der Wasserbeschaffung sollte durch das Landeswassergesetz nicht aufgegeben werden. Vgl. Landtagsdrucksache 4/156 Seiten 67 f., 100 f. Gerade für die Wasserbeschaffung im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung konnte und kann auch gegenwärtig das für die zwangsweise Inanspruchnahme fremden Grundeigentums notwendige überwiegende Interesse angeführt werden. Das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1993 - 20 A 1886/91 -, aaO. Die Einbindung des Zwangsrechts nach § 128 LWG in wasserwirtschaftliche Regelungszusammenhänge steht dem nicht entgegen. Die öffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage der Benutzung von Gewässern hat einschließlich des benötigten Leitungsnetzes an diesen Zusammenhängen teil. Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ist ein vorrangiges Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 a Abs. 1 Satz 2, § 6 WHG, § 2 LWG); die Sicherstellung und Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung ist bei der Bewirtschaftung der Gewässer ein Belang von herausragendem Rang. Das findet seinen Niederschlag nicht zuletzt darin, dass für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung sogar die Enteignung zulässig ist (§ 46 LWG) und Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung bei der Bewirtschaftung der Gewässer besondere Anerkennung genießen (§ 47 LWG). Für das Funktionieren der öffentlichen Wasserversorgung sind zweckentsprechende Einrichtungen unerlässlich, durch die das Wasser von der Gewinnungsanlage, wo es dem natürlichen Wasserkreislauf entzogen wird, bis zu den einzelnen Verbrauchsstellen gelangt. Das Leitungsnetz stellt hierbei in seiner Gesamtheit eine Grundbedingung dafür dar, dass die Benutzung der Gewässer zur Wassergewinnung wasserwirtschaftlich Sinn macht und ihr Ziel erreicht. Dementsprechend unterliegen die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung spezifischen wasserrechtlichen Anforderungen an ihre Errichtung und ihren Betrieb (§ 48 LWG). Wasser der öffentlichen Wasserversorgung trotzdem und/oder gerade wegen dieser Zweckbestimmung aus denjenigen Unternehmen auszuklammern, die im Sinne des § 128 LWG "Wasser" betreffen, würde daher den Sinn und Zweck der Vorschrift grundlegend verfehlen. Daran ändert auch nichts, dass die öffentliche Wasserversorgung häufig - wie auch hier - in privatrechtlicher Organisationsform wahrgenommen wird und mit ihr unter Umständen auch erwerbswirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt werden. Denn die Bewirtschaftung der Gewässer nach Maßgabe wasserwirtschaftlicher Erwägungen ist auf einen haushälterischen Umgang mit den nur begrenzt verfügbaren Wasservorkommen gerichtet. Ökonomische Ziele desjenigen, dem in diesem Rahmen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser die Befugnis zur Gewässerbenutzung zugestanden wird, lassen unberührt, dass mit der öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, die nicht zuletzt wasserwirtschaftlich eingebunden ist. Ein aus "rein erwerbswirtschaftlichen Zwecken" betriebenes Wasserversorgungsnetz, das nach der vom Kläger herangezogenen Ansicht in der Kommentarliteratur nicht dem Anwendungsbereich des § 128 LWG unterfällt, vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, LWG, 4. Auflage, § 128 Seite 426 f, mag je nach den Umständen des Einzelfalles allenfalls unter dem Blickwinkel der gebotenen Verhältnismäßigkeit eine Duldungsverpflichtung nicht rechtfertigen können. Den erforderlichen wasserwirtschaftlichen Bezug weisen ein solches Netz und das mit ihm den Verbrauchern zugeleitete Wasser jedoch auf. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die Beigeladene als kommunales Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung mit ihrem Leitungsnetz "rein" erwerbswirtschaftlich tätig wird. Das Wasser wird in der Wasserleitung ferner fortgeleitet, indem es nach der Aufbereitung im Wasserwerk von dort dem Verteilungsnetz zugeführt wird. "Fortleiten" bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch bei einer Flüssigkeit einen Vorgang, bei dem die Flüssigkeit zielgerichtet von einem bestimmten Ausgangspunkt aus in eine Fließbewegung versetzt wird; die Flüssigkeit wird einem Transportgeschehen unterzogen, das an einem bestimmten Ausgangspunkt seinen Anfang nimmt. Demgegenüber kommt es auf den Zweck des Fortleitens und den Endpunkt des Transportvorgangs nicht an. Das nach Meinung des Klägers dem Begriff des Fortleitens innewohnende Element des Wegschaffens zum Zwecke der Beseitigung lässt sich weder aus dem allgemeinen Sprachverständnis herleiten noch aus den in § 128 LWG aufgeführten Merkmalen der einzelnen Unternehmen und dessen, was zu dulden ist. Ein derartiger Sinngehalt ist des Weiteren nicht mit dem vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des § 128 LWG im Hinblick auf die Erfordernisse der öffentlichen Wasserversorgung vereinbar. Die in der Duldungsverfügung geregelte Inanspruchnahme des Grundstücks ist zur Durchführung des Unternehmens erforderlich. Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Zugriff auf das Grundstück zwingend unerlässlich ist, damit das Vorhaben überhaupt realisiert werden kann. Denn typischerweise sind für das Leiten von Wasser mehrere Trassenalternativen in Betracht zu ziehen, die jeweils Vor- und Nachteile aufweisen und deren Verwirklichung technischen sowie finanziellen Aufwand in unterschiedlicher Höhe verursacht. Die Erforderlichkeit wird daher konkretisiert durch die Kriterien des § 125 Abs. 2 LWG; die Verweisung auf diese Vorschrift (§ 128 Abs. 3 LWG) setzt das als selbstverständlich voraus. Daher muss die Inanspruchnahme des Grundstücks, gemessen an den Anforderungen nach § 125 Abs. 2 LWG, für die Durchführung des Vorhabens vernünftig und sinnvoll sein. Das ist der Fall. Dabei sind sowohl die Wasserleitung als auch das Strom- und das Steuerkabel zu berücksichtigen. Denn neben der Wasserleitung, durch die das Wasser transportiert wird, sind vorliegend auch die beiden Kabel Bestandteil des Unternehmens und zu dessen Durchführung notwendig. Durch das Stromkabel wird das Wasserwerk mit der für seinen Betrieb benötigten elektrischen Energie versorgt; u. a. müssen die Pumpen angetrieben werden, die das Wasser in und durch die Wasserleitung drücken. Dementsprechend liefert das Stromkabel die Antriebskraft dafür, dass das Wasser vom Wasserwerk fortgeleitet wird und zum innerstädtischen Versorgungsnetz gelangt. Durch das Steuerkabel werden den einzelnen Anlagenteilen des Wasserwerkes von der entfernt angeordneten zentralen Leitstelle der Beigeladenen die für den Betrieb wesentlichen Steuerungsbefehle übermittelt; das Wasserwerk wird mittels des Steuerkabels bedarfsangepasst "gefahren", was u. a. die Bedienung der Anlagenteile einschließt, die den Ausschlag geben für die Menge des in einem bestimmten Zeitabschnitt durch die Wasserleitung transportierten Wassers. In tatsächlicher Hinsicht zieht der Kläger den funktionalen Zusammenhang zwischen den beiden Kabeln und dem Transportvorgang für das Wasser nicht in Zweifel. Er sieht den Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht nicht als ausreichend an, die Duldungspflicht (auch) auf die Kabel zu erstrecken, und hält einen inneren Bezug der Stromversorgung und der Steuerung zu der Wasserleitung für geboten. Für ein Unternehmen - hier der Fortleitung von Wasser - ist indessen, wie ausgeführt, das funktionale Zusammenwirken der Gesamtheit der Einzelmaßnahmen - hier der auf das Bewirken des Transportes des Wassers zielenden Schritte - maßgeblich. Auch die Wasserleitung ist lediglich ein technisches Mittel für das Unternehmen, nämlich das Leiten von Wasser zum städtischen Versorgungsnetz, und stellt dessen Durchführung nur wegen des Zusammenhangs u. a. mit der Stromversorgung und der Steuerung des Wasserwerkes sicher. Etwas anderes ist nicht dem Umstand zu entnehmen, dass der Gegenstand der Duldung in § 128 Abs. 1 LWG, sieht man von der hier nicht in Rede stehenden Unterhaltung der Leitungen ab, mit dem Begriff "Durchleiten" umschrieben ist. Dieser Begriff ist auf das Geschehen, dessen Objekt das Wasser ist, als solches bezogen; er schließt die für das Durchleiten im eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und baulichen Einrichtungen ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Leitungen in § 128 Abs. 2, § 130 Satz 2 LWG gesondert Erwähnung finden und Anforderungen an ihre Dichtheit und Lage unterliegen, und entspricht dem Sinn und Zweck der Ermächtigung, mittels der Begründung eines Zwangsrechts bestimmte Unternehmen realisieren zu können. Bezogen hierauf steht im Vordergrund der nach § 128 LWG zulässigen Rechtsfolge, dass Wasser durch ein Grundstück hindurch transportiert wird und dieser Vorgang nicht an den an dem Grundstück bestehenden Eigentumsrechten scheitert. Zwar sieht § 128 LWG seinem Wortlaut nach nicht vor, dass ein Zwangsrecht umfassend für die Zwecke der genannten Unternehmen und die hierfür insgesamt durchzuführenden Maßnahmen begründet werden kann. Jedoch ist die Reichweite eines Zwangsrechts auch nicht auf Leitungen für Wasser oder Abwasser eingeengt. Das dem Zwangsrecht zugrunde liegende wasserwirtschaftliche Interesse erschöpft sich nicht in der Benutzung des Grundstücks für das Fließen von Wasser, sondern bezieht als notwendige Voraussetzung dieses Geschehens die Schaffung und Erhaltung der baulichen Einrichtungen mit ein, die gemessen am konkreten Vorhaben als "Zubehör" dem Fließen des Wassers dienen und es faktisch erst ermöglichen. Anknüpfungspunkt der Rechtsfolge nach § 128 LWG sind nicht die Erfordernisse der vom Wasser durchflossenen Leitung, sondern die Erfordernisse des Durchleitens. Dass eine andere Trasse für die Wasserleitung und die beiden Kabel zweckmäßiger sein könnte, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Die vom Beklagten in der Duldungsverfügung vertretene Auffassung, bei dem alternativ zu erwägenden Trassenverlauf im Weg entstehe ein erheblicher Mehraufwand, ist nicht zu beanstanden. Sie stützt sich auf eine detaillierte Kostengegenüberstellung, die die Beigeladene unter Rückgriff auf Erfahrungen bei der Abwicklung anderer Vorhaben erstellt hat. Die Einbeziehung dieser Gegenüberstellung ist frei von Rechtsfehlern. Der Vergleich der Kosten, die bei einer - fiktiven - Neuverlegung der zu duldenden Wasserleitung einschließlich der Kabel entweder an bisheriger Stelle auf dem Grundstück des Klägers oder in dem vorgelagerten Weg entstehen, ist sachgerecht. Er vermeidet, dass die Duldungspflicht maßgeblich wegen des tatsächlichen Vorhandenseins der Einrichtungen entstehen kann, die der Kläger ausschließlich wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Duldungsverfügung zu dulden hat, und solchermaßen die Schaffung vollendeter Tatsachen privilegiert wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - 4 C 22.69 -, aaO. Ein derartiges Risiko besteht, weil das Belassen an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigender Einrichtungen auf fremdem Grundstück weder Baukosten noch sonstigen Aufwand verursacht. Die Ermittlung eventueller Mehrkosten und deren Bewertung als erheblich unter Einbeziehung der hypothetischen Kosten der Erstellung der Einrichtungen am gegebenen Standort schließt eine Berücksichtigung der Tatsache des Vorhandenseins der Einrichtungen je nach den Umständen des Einzelfalles zwar nicht vollständig und von vornherein aus. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1991 - 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233; PrOVG, Beschluss vom 23. Januar 1930 - V W 202/29 -, JW 1931, 3490. Der gegebene Zustand darf sich aber nicht schon ohne weiteres und aus sich heraus durchsetzen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Vorhandensein der Wasserleitung und der beiden Kabel unter dem Gesichtspunkt der ursprünglichen - durch den Gestattungsvertrag mit dem früheren Eigentümer vermittelten - Rechtmäßigkeit und des Kenntnisstandes des Klägers im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks mit stärkerem Gewicht hätte eingestellt werden dürfen; der Beklagte hat sich hierauf nicht gestützt. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Kostengegenüberstellung sich auf den Abschnitt der Trasse im Bereich des Grundstücks des Klägers beschränkt und den sonstigen Verlauf der Wasserleitung sowie der Kabel unberücksichtigt lässt. Das Unternehmen ist baulich seit Jahren durchgeführt. Das Auslaufen des Nutzungsrechts am Grundstück des Klägers erfordert eine Entscheidung nach § 128 LWG ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Lückenschlusses bei einem im Übrigen tatsächlich und rechtlich unangefochtenen Bestand, hingegen nicht ein fiktives Ausblenden der rechtmäßigen Zustände außerhalb des betroffenen Grundstücks. Diese räumliche Beschränkung ist angesichts der Einbindung des Grundstücks in seine Umgebung sowie der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Verlegung auch auf dem Grundstück auch mit Blick darauf unproblematisch, dass sie mit der Anerkennung gewisser Zwangspunkte für die zu treffende Entscheidung einhergeht. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums des Klägers ergibt sich nicht, dass die Gegebenheiten der Trasse außerhalb des Grundstücks hypothetisch auszublenden und gänzlich neue Trassenvarianten zu betrachten wären. Demzufolge bestehen keine Bedenken gegen den Standpunkt des Beklagten, dass mit der Trasse in dem entlang des Grundstücks des Klägers verlaufenden Weg die nach den örtlichen Verhältnissen allein ernsthaft zu erwägende Alternative zum derzeitigen Verlauf der Trasse einbezogen worden ist. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist es, dass der Beklagte die bestehende Bündelung der Wasserleitung, des Stromkabels und des Steuerkabels zugrunde gelegt hat. Zwar kommt es für die Fortleitung des Wassers vom Wasserwerk letztlich allein darauf an, dass auch die Stromversorgung und die Steuerung der Anlagentechnik am Wasserwerk funktionsfähig vorhanden sind. Jedoch sind insofern im Zuge der seinerzeitigen Erstellung der für den Betrieb des Wasserwerkes benötigten Einrichtungen rechtmäßig Tatsachen geschaffen worden. Insbesondere wird der Strom eben nicht aus dem örtlichen Netz bezogen, in dem das Wasserwerk liegt, sondern mit dem (Stich-)Kabel parallel zur Wasserleitung an das Wasserwerk herangeführt. § 125 Abs. 2 LWG gebietet auch diesbezüglich nicht eine von der Realität außerhalb des Grundstücks des Klägers losgelöste, umfassend neue Konzeption für die Durchführung des Unternehmens, das ursprünglich auch in Bezug auf dieses Grundstück die erforderliche rechtliche Absicherung besaß. Eine solche neue Konzeption wäre bei gegebener Sachlage mit Folgen verbunden, die über eine zu erwägende Verschonung des Eigentums des Klägers durch eine örtlich begrenzte Verschiebung der Trasse weit hinausgehen würden. Die Heranziehung der Kostenaufstellungen der Beigeladenen war dem Beklagten ferner nicht deshalb verwehrt, weil es sich um eigene Angaben der Trägerin des Unternehmens handelt; Entsprechendes gilt für die gerichtliche Verwertung der Ausarbeitungen der Beigeladenen. Entscheidend ist deren inhaltliche Aussagekraft, mithin deren fachliche Plausibilität. In dieser Richtung ist unverkennbar, dass die Verlegung von Leitungen und Kabeln in befestigtem Straßenraum im Allgemeinen höheren Aufwand erfordert als eine Verlegung in angrenzendem unbefestigten Gelände; Gleiches trifft zu für etwaige Unterhaltungsarbeiten. Denn bei offener Bauweise fallen im Straßenraum - neben verkehrlichen Erschwernissen und hierdurch hervorgerufenen kostenintensiven Vorkehrungen - wegen der Notwendigkeit des Aufbrechens der befestigten Oberfläche und deren Wiederherstellung notwendigerweise spezifische Kosten an, die außerhalb befestigter Flächen nicht entstehen. Methoden zur unterirdischen Verlegung von Leitungen und Kabeln, durch die der für die Befestigung der Oberfläche anzusetzende Aufwand vermieden oder gemindert wird, sind bei üblicher Tiefenlage von Leitungen tendenziell finanziell deutlich aufwendiger als Arbeiten mit offener Baugrube. Das spiegelt sich in der Kostengegenüberstellung der Beigeladenen überzeugend wider. Die Beigeladene hat für die Trasse in dem vor dem Grundstück verlaufenden befestigten Weg ein kostspieliges Bohrverfahren mit zusätzlichen Kosten für - wenngleich räumlich begrenzte - die Oberfläche betreffende Arbeiten berücksichtigt; hingegen hat sie für die Trasse auf dem flächenmäßig nur untergeordnet bebauten und im übrigen landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers überwiegend wesentlich preiswertere Arbeiten in offener Bauweise eingestellt. Diese Unterschiede wirken sich bei der Länge des in Frage stehenden Straßenabschnitts von ca. 260 m deutlich auf die Gesamtkosten aus. Das leuchtet ohne weiteres ein, zumal die Wasserleitung und die Kabel in dem bei offener Bauweise erstellten Graben verlegt werden können, ohne dass durch die Anzahl der Leitungen bzw. Kabel wesentliche Zusatzkosten entstehen, während sie in Anwendung des Bohrverfahrens jeweils für sich kostenwirksam in den Untergrund eingebracht werden müssen. Fehler in der Systematik der Kostenaufstellungen oder bei den angesetzten Kostenfaktoren erschließen sich dagegen ebenso wenig wie in ihrer Größenordnung unrealistische und daher für einen Kostenvergleich im Wege der Schätzung nicht geeignete Einzelpreise der im Einzelnen aufgelisteten Arbeiten. Hinweise auf konkrete Mängel, die Anlass zu einer weitergehenden Sachaufklärung geben könnten, benennt der Kläger nicht. Sein Bestreiten ist in keiner Hinsicht substantiiert. Die auf der Grundlage der Kostengegenüberstellung zu erwartenden Mehrkosten der Trasse in dem Weg sind erheblich. Sie übersteigen die Kosten, mit denen im Falle der Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers für die Neuerstellung der vorhandenen Anlagen zu rechnen ist, um ca. 85.000,-- Euro ohne Mehrwertsteuer, also um ca. 80 %; das ist sowohl prozentual als auch in der Summe durchaus beträchtlich. Das Gewicht der bei Vermeidung der Inanspruchnahme des Grundstücks zusätzlich entstehenden Kosten wird nicht dadurch durchgreifend relativiert, dass Bezugspunkt für die Bewertung von Mehrkosten als erheblich die Kosten für die Gesamtheit aller Bestandteile des Unternehmens sind. Dieses Kriterium für die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverpflichtung bedeutet hier nach dem oben Gesagten nicht, dass die Gesamtstrecke der Wasserleitung und der beiden Kabel zu betrachten wäre; im Gegenteil ist, wie ausgeführt, in diesem Zusammenhang allein der Abschnitt der Trasse im Bereich des Grundstücks des Klägers entscheidungserheblich. Der vom Unternehmen zu erwartenden Nutzen für die öffentliche Wasserversorgung übersteigt die dem Kläger drohenden Nachteile erheblich. Spürbare tatsächliche Beeinträchtigungen sind für den Kläger nicht zu befürchten. Die Wasserleitung und die beiden Kabel verlaufen in dem an den Weg angrenzenden Grundstücksstreifen. Die landwirtschaftliche Nutzbarkeit des im baurechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücks wird, jedenfalls sofern sie wie in der Vergangenheit ausgeübt wird, nicht beeinträchtigt. Die Beibehaltung der baulichen Nutzung der wohngenutzten Teilfläche des Grundstücks ist nicht in Frage gestellt. Eigenen Angaben zufolge hat der Kläger erst bei Ausschachtungsarbeiten vom Vorhandensein der Wasserleitung und der Kabel Kenntnis erlangt, also bis zu diesem Zeitpunkt Auswirkungen der Wasserleitung und der Kabel nicht wahrgenommen. Bauliche Erweiterungen, die angesichts der erst vor einigen Jahren erfolgten Neubebauung völlig ungewiss sind, sind nicht ausgeschlossen oder unzumutbar erschwert. Der Kläger ist allenfalls gehalten, bei Baumaßnahmen einen Abstand von wenigen Metern zur Wasserleitung und den Kabeln einzuhalten. Dadurch wird ihm auch wegen der Größe des Grundstücks nichts abverlangt, was nicht als billigerweise zumutbar bewertet werden könnte. Praktisch bestehen die Auswirkungen der Duldungsverfügung für den Kläger allein darin, dass er sein Unterlassungsbegehren nicht durchzusetzen vermag. Das Unterbleiben der Festsetzung der Entschädigung bereits in der Duldungsverfügung ist kein zu deren Aufhebung führender Mangel. In der Duldungsverfügung ist geregelt, dass dem Kläger Entschädigung zu leisten ist, deren Höhe noch bestimmt werde. Das genügt den Anforderungen. Die Duldungsverfügung nach § 128 LWG ist nach der Rechtsprechung des Senats eine behördliche Entscheidung zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ferner ist bei einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich über einen ggf. erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 (246). Dagegen trifft die Annahme des Klägers, geboten sei darüber hinaus eine Entscheidung auch hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung, verfassungsrechtlich nicht zu. Sie findet zudem in den einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen keine tragfähige Grundlage. Auch nach der Neufassung des § 134 LWG durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 kann die Bestimmung der Höhe der Entschädigung einer späteren Regelung vorbehalten bleiben (§ 134 Sätze 2 und 3 LWG). Das Fehlen einer Regelung zur Erstattung der dem Kläger im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten ergibt ebenfalls keinen Ansatz für die Aufhebung der Duldungsverfügung. Als Grundlage für einen Erstattungsanspruch kommt allein § 44 EEG in Betracht; § 146 LWG betrifft die Verfahrenskosten, worunter vorbehaltlich gesonderter - hier nicht gegebener - Regelungen die der Behörde entstandenen Kosten des Verfahrens zu verstehen sind. Unabhängig davon, ob § 44 EEG hier Anwendung findet, zwingt die Vorschrift jedenfalls nicht dazu, die kostenbezogene Regelung mit der Sachentscheidung zu erlassen. Auch unterliegt eine Entscheidung, der eine an sich erforderliche Kostenerstattungsregelung nicht beigefügt ist, nicht aus diesem Grunde der Aufhebung. Die Duldungsverfügung ist nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Die seinem Ermessen gezogenen Grenzen hat der Beklagte beachtet. Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, das Durchleiten von Wasser durch die Leitung einschließlich der Kabel sowie die Unterhaltung der Leitung zu dulden, hält sich innerhalb der behördlichen Befugnis, den Eigentümer zu verpflichten, das Durchleiten von Wasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden. Entgegen der Meinung des Klägers ist unerheblich, dass er nach dem Wortlaut der Duldungsverfügung zur Duldung nicht verpflichtet, sondern zu ihr aufgefordert worden ist. Die Duldung ist ihm, für ihn unschwer erkennbar, verbindlich aufgegeben worden. Eine solche Festlegung des Verhaltens stellt inhaltlich eine Verpflichtung auch dann dar, wenn das Wort Verpflichtung nicht verwendet wird. Ferner umfasst das in § 128 Abs. 1 LWG als Gegenstand der Duldung bezeichnete Durchleiten des Wassers, wie ausgeführt, die hierfür erforderlichen technischen und baulichen Einrichtungen. Der Beklagte hat auch sonst von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Bereits aus der ausdrücklichen Erwähnung der Ausübung von Ermessen ergibt sich, dass der Beklagte sich des ihm eingeräumten Ermessensspielraums bewusst war. Er hat sich weiterhin, was den Kern jeder Ermessensbetätigung ausmacht, inhaltlich mit den widerstreitenden Belangen im Einzelnen befasst. Dabei hat er sich unmissverständlich davon leiten lassen, dass das öffentliche Interesse an einem gesicherten, zweckmäßigen und kostengünstigen Verlauf der leitungsmäßigen Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung sowie das gleichgerichtete Interesse der Beigeladenen stärker ins Gewicht fallen als das Interesse des Klägers an einer Vermeidung der Inanspruchnahme seines Grundstücks. Insbesondere hat der Beklagte die dem Kläger als Folge der Duldungspflicht drohenden Nachteile nicht in ihren praktischen Auswirkungen und ihrer Tragweite zu gering eingeschätzt. Das Vorbringen des Klägers, die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks werde erheblich beeinträchtigt und dessen Überbaubarkeit werde weitgehend eingeschränkt, steht weder mit der Randlage und Tiefenlage der Wasserleitung und der Kabel im Einklang noch mit der Außenbereichslage sowie der Größe und tatsächlichen Nutzung des Grundstücks. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.