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Urteil

1 LB 581/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0123.1LB581.17.00
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Leitsätze
1. § 15 Abs. 3 KV M-V (juris: KV MV) bietet nicht nur eine Grundlage für die Verpflichtung eines Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, erstmals die Inanspruchnahme des Grundstücks zu dulden. Die Verpflichtung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Eingriff in das Eigentum bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst die Regelung nicht nur die bloße Herstellungsmaßnahme, sondern notwendigerweise alle Maßnahmen, die für den Betrieb der Leitungen und Anlagen erforderlich sind. Erfasst sind mithin auch die Änderung, Erhaltung und Beseitigung der Anlagen sowie das Betreten und Befahren der Grundstücke für diese Zwecke. Verlegung und Anbringung können nur dann erforderlich im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 KV M-V (juris: KV MV) sein, wenn sich eine entsprechende Nutzung der Leitungseinrichtungen für die Ver- und Entsorgung über die öffentliche Einrichtung anschließt.(Rn.34) 2. Es ist bereits dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 KV M-V (juris: KV MV) eine örtliche Leitung für die jeweilige öffentliche Einrichtung - nach, nicht notwendig, dass die zu duldende Leitung selbst eine öffentliche Einrichtung ist bzw. zu einer solchen gehört. Insofern ist von der Duldungspflicht bereits die Anbringung und Verlegung einer Leitung umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung der öffentlichen Einrichtung zusammenhängt.(Rn.38) 3. Eine Belastung des Eigentums Dritter kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die Erschließung über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers selbst möglich ist bzw. wenn dieses in gleichwertiger Weise von öffentlichem Grund aus erschlossen werden könnte.(Rn.42) 4. Die Abwasserentsorgung über eine Hebeanlage stellt im Vergleich zu einer Beseitigung im Freigefälle eine technisch deutlich aufwändigere und störungsanfälligere Lösung dar.(Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juli 2017 – 2 A 150/17 HGW – geändert: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 15 Abs. 3 KV M-V (juris: KV MV) bietet nicht nur eine Grundlage für die Verpflichtung eines Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, erstmals die Inanspruchnahme des Grundstücks zu dulden. Die Verpflichtung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Eingriff in das Eigentum bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst die Regelung nicht nur die bloße Herstellungsmaßnahme, sondern notwendigerweise alle Maßnahmen, die für den Betrieb der Leitungen und Anlagen erforderlich sind. Erfasst sind mithin auch die Änderung, Erhaltung und Beseitigung der Anlagen sowie das Betreten und Befahren der Grundstücke für diese Zwecke. Verlegung und Anbringung können nur dann erforderlich im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 KV M-V (juris: KV MV) sein, wenn sich eine entsprechende Nutzung der Leitungseinrichtungen für die Ver- und Entsorgung über die öffentliche Einrichtung anschließt.(Rn.34) 2. Es ist bereits dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 KV M-V (juris: KV MV) eine örtliche Leitung für die jeweilige öffentliche Einrichtung - nach, nicht notwendig, dass die zu duldende Leitung selbst eine öffentliche Einrichtung ist bzw. zu einer solchen gehört. Insofern ist von der Duldungspflicht bereits die Anbringung und Verlegung einer Leitung umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung der öffentlichen Einrichtung zusammenhängt.(Rn.38) 3. Eine Belastung des Eigentums Dritter kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die Erschließung über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers selbst möglich ist bzw. wenn dieses in gleichwertiger Weise von öffentlichem Grund aus erschlossen werden könnte.(Rn.42) 4. Die Abwasserentsorgung über eine Hebeanlage stellt im Vergleich zu einer Beseitigung im Freigefälle eine technisch deutlich aufwändigere und störungsanfälligere Lösung dar.(Rn.43) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juli 2017 – 2 A 150/17 HGW – geändert: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu ändern und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen. Soweit die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon abgesehen haben, den ursprünglich zusätzlich zum Anfechtungsantrag in der Klageschrift vom 19. Januar 2017 angekündigten Antrag auf Entschädigung zu stellen und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie kein Interesse mehr daran haben, dieses Klagebegehren weiterzuverfolgen, ist hierin eine nach § 92 Abs. 1 VwGO zulässige konkludente Teilklagerücknahme zu sehen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 92 Rn. 11). Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Der Duldungsbescheid vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Duldungsbescheid ist § 3 Abs. 12 Satz 1 der Satzung über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) in der Fassung vom 20. Januar 2016 (SBS a.F.). Die Vorschrift ist mit der Neufassung durch die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 25. November 2020 (SBS n.F.) inhaltsgleich in § 3 Abs. 9 übernommen worden. Danach haben Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung auf ihrem Grundstück zu dulden, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise belasten würde. § 3 Abs. 12 SBS a.F. beruht auf einer gültigen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 151 Abs. 2 KV M-V geht das Satzungsrecht für übertragene Aufgaben von den Verbandsmitgliedern auf den Zweckverband über. Nach § 15 Abs. 3 KV M-V können Gemeinden, die aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die Abwasserbeseitigung vorschreiben (§ 15 Abs. 1 KV M-V), in ihrer Satzung vorschreiben, dass Eigentümer sowie dinglich Nutzungsberechtigte das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist. Die Duldungspflicht besteht nach Satz 2 nicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks die in Satz 1 genannten Personen mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Als durch § 15 Abs. 3 KV M-V zur Anordnung einer Duldungspflicht berechtigt, obliegt dem Beklagten – wenngleich ohne ausdrückliche Regelung in der Schmutzwasserbeseitigungssatzung – hier auch dessen Durchsetzung im Bescheidwege (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. März 2023 – 1 LB 194/21 OVG –, juris Rn. 27). § 15 Abs. 3 KV M-V ist auch mit Art. 14 GG vereinbar. Die Vorschrift zielt nicht auf einen völligen oder teilweisen Entzug des Eigentums ab, sondern auf eine allgemeine, im öffentlichen Interesse liegende unentgeltliche Duldungspflicht im Sinne einer Nutzungseinschränkung. Eine derartige Duldungspflicht, die auch in anderen Gesetzen zur Sicherung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge normiert ist (vgl. §§ 8 AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV), ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums und stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG vom 16. Februar 2007 – 7 B 8.07 –, juris Rn. 13; VGH München, Urteil vom 25. Juli 2007 – 4 BV 06.3308 –, juris Rn. 25). Die Vorschrift trägt mit ihren tatbestandlichen Einschränkungen der Erwägung Rechnung, dass der Grundstückseigentümer, der seinerseits an den Vorteilen der öffentlichen Abwasserentsorgung teilnimmt oder teilnehmen will, im Sinne einer Solidargemeinschaft auch zur kostengünstigen und leistungsfähigen Schaffung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Abwasserentsorgung beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 – VIII ZR 219/91 –, juris Rn. 17). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber durch die weitere Regelung Rechnung getragen, dass die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 KV M-V i. V. m. § 3 Abs. 12 SBS a.F. sind vorliegend erfüllt. Die streitgegenständliche Leitung wurde verlegt i. S. v. § 15 Abs. 3 KV M-V i. V. m. § 3 Abs. 12 SBS a.F. Unschädlich ist dabei, dass es sich um keine noch für die Zukunft geplante Verlegung handelt, sondern die Leitung bereits 1996 verlegt worden ist. Die Norm bietet nicht nur eine Grundlage für die Verpflichtung eines Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, erstmals die Inanspruchnahme des Grundstücks zu dulden. Die Verpflichtung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Eingriff in das Eigentum bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert (so auch OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006 – 20 A 2136/05 –, juris Rn. 31 zu § 128 LWG NRW; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2014 – 2 L 118/13 –, juris Rn. 10 zu § 93 WHG und VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2010 – 3 S 1537/08 –, juris Rn. 7 zu § 88 Abs. 2 WasG BW; VGH München, Beschluss vom 2. September 2021 – 4 ZB 21.1199 –, juris Rn. 19 zu § 14 Abs. 1 WAS; a.A. OVG Bautzen, Urteil vom 7. Juni 2005 – 4 B 128/04 –, juris Rn. 34 zu § 109 Abs. 1 SächsWG). Dies gilt auch, wenn der vorherige Zustand formell rechtswidrig gewesen ist und erst durch die Duldungsverfügung ein formell rechtmäßiger Zustand herbeigeführt wird, d. h., wenn durch die Verfügung ein formell rechtswidriger Zustand nachträglich legalisiert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2007 – 7 B 8.07 –, juris Rn. 16). Die Vorschrift, die den Inhalt der Duldungspflicht mit „Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung“ umschreibt, ist auslegungsbedürftig. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasst diese Regelung nicht nur die bloße Herstellungsmaßnahme, sondern notwendigerweise alle Maßnahmen, die für den Betrieb der Leitungen und Anlagen erforderlich sind. Erfasst sind mithin auch die Änderung, Erhaltung und Beseitigung der Anlagen sowie das Betreten und Befahren der Grundstücke für diese Zwecke. Verlegung und Anbringung können nur dann erforderlich im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 KV M-V sein, wenn sich eine entsprechende Nutzung der Leitungseinrichtungen für die Ver- und Entsorgung über die öffentliche Einrichtung anschließt. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der auf § 15 Abs. 3 KV M-V basierenden Satzungsregelung hat daher der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage zu dulden. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist damit nicht, dass die Maßnahme erst noch durchzuführen ist, d. h. die Rechtsfolge wird auch ausgelöst, wenn die zuständige Behörde eine bereits vorhandene, aber nicht auf einer rechtlichen Grundlage beruhende Durchleitung nachträglich legalisieren möchte und keine baulichen Maßnahmen in Folge der angeordneten Duldungsverpflichtung durchzuführen sind. Mit der Verfügung wird die Rechtsstellung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten mit Wirkung für die Zukunft geregelt, was auch dann geschieht, wenn der Eingriff in das Eigentum oder das Nutzungsrecht bereits in der Vergangenheit begonnen hat und noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 2010, a. a. O; OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006, a. a. O.) Es wäre wirtschaftlich sinnlos und wird durch die schutzwürdigen Belange des betroffenen Eigentümers auch nicht gefordert, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut und gegebenenfalls sofort in das Grundstück eingebracht, also der frühere Zustand wiederhergestellt werden darf (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. November 2006, a. a. O; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. August 2014, a. a. O.) Insofern gilt nichts anderes als bei der nachträglichen Planfeststellung bereits errichteter Anlagen, die anerkanntermaßen unbedenklich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 – IV C 22.69 –, juris Rn. 29). Die weiteren Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 KV M-V i. V. m. § 3 Abs. 12 SBS a.F. sind ebenfalls erfüllt. Die Kläger unterliegen als Eigentümer ihres Grundstücks der persönlichen Duldungspflicht. Das Grundstück unterliegt auch der sachlichen Duldungspflicht, da es unstreitig über einen eigenen Grundstücksanschluss verfügt und darüber in die öffentliche Einrichtung des Beklagten entwässert. Ferner handelt es sich bei der streitgegenständlichen Leitung auch um eine örtliche Leitung für die öffentliche Einrichtung. Die Leitung befindet sich – in Abgrenzung zu überörtlichen Anlageteilen (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 –, juris Rn. 46) – im gleichen Ortsgebiet wie das anzuschließende Grundstück und auch die Sammelleitung in der Dorfstraße (L ##), in die entwässert wird, und ist damit eine örtliche Leitung. Weiterhin handelt es sich auch um eine Leitung „für die jeweilige öffentliche Einrichtung“. Was eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Norm ist, legt § 15 Abs. 1 KV M-V fest, der unter anderem die Abwasserversorgung als eine solche definiert. Die streitgegenständliche Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück der Kläger ist als Grundstücks- bzw. Hausanschlussleitung kein unmittelbarer Teil der öffentlichen Einrichtung „Abwasserversorgung“. Das Kommunalabgabengesetz in Mecklenburg-Vorpommern ist im Hinblick auf die Frage, ob die Haus- und/oder Grundstücksanschlussleitungen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, neutral formuliert. Die Gemeinden bzw. Verbände können und müssen im Anschlussbeitragsrecht daher den Umfang der von ihnen betriebenen öffentlichen Einrichtung durch Satzung bestimmen. Es bedarf stets einer ortsgesetzgeberischen Entscheidung, ob die öffentliche Abwassereinrichtung bei Abwasser mit dem Hauptsammler in der Straße enden soll, oder ob auch die Grundstücksanschlussleitung (die Strecke bis zur Grundstücksgrenze) und/oder auch noch die Hausanschlussleitung (Strecke zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude) zur öffentlichen Einrichtung gehören soll (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 35). § 2 Nr. 3 SBS a.F. legt fest, dass der öffentliche Grundstücksanschlusskanal beim Anschluss über private Grundstücke der Kanal zwischen dem Schmutzwasserkanal und der ersten Grenze eines privaten Grundstücks ist. Gemäß Nr. 4 sind Grundstücksentwässerungsanlagen Einrichtungen, die dem Sammeln, Vorbehandeln, Prüfen, Rückhalten, Ableiten und Klären des Schmutzwassers auf dem Grundstück dienen, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Schmutzwasseranlage sind. Dazu gehören insbesondere „[…] Schmutzwasserleitungen einschließlich deren Absperreinrichtungen, Reinigungsschächte und -öffnungen“ und zu den Schmutzwasserleitungen gehören insbesondere auch Grundleitungen sowie alle sonstigen auf dem Grundstück im Erdreich oder Baukörper verlegten Leitungen. Die streitgegenständliche Schmutzwasserleitung ist demnach auf dem betreffenden Abschnitt auf dem Grundstück der Kläger – zwischen der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen und ihrer eigenen Grundstückgrenze zur Dorfstraße (L ##) – kein Teil der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ im Sinne der Schmutzwassersatzung. Es ist allerdings bereits dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 KV M-V und § 3 Abs. 12 SBS a.F – eine „örtliche Leitung für die jeweilige öffentliche Einrichtung“ (Hervorhebung durch den Senat) – nach, nicht notwendig, dass die zu duldende Leitung selbst eine öffentliche Einrichtung ist bzw. zu einer solchen gehört. Insofern ist von der Duldungspflicht bereits die Anbringung und Verlegung einer Leitung umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung der öffentlichen Einrichtung zusammenhängt (so auch für die fast wortgleiche äquivalente bayrische Regelung Art. 24 Abs. 2 BayGO, die – vgl. LT-Drs. 4/1307, S. 57 – auch Vorlage für die Regelung in § 15 Abs. 3 KV M-V war: BeckOK KommunalR Bayern/Knierim, 20. Ed. 1.11.2023, GO Art. 24 Rn. 51). Die Duldungspflicht bezieht sich demnach auch auf Haus- und Grundstücksanschlussleitungen (so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. August 2002 – 1 L 428/01 –, juris Rn. 22) und demnach auch auf die streitgegenständliche Schmutzwasserleitung, die zur Sammelleitung an der Dorfstraße (L ##) führt. Soweit der Beklagte in seinen an die Kläger gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2015 und 2. Juli 2015 zunächst noch erklärt hat, dass sich die Leitung außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs befinde, sowie mit Schreiben vom 4. Januar 2016 mitgeteilt hat, dass nicht beabsichtigt sei, sich in den Streit zwischen den Klägern und Beigeladenen einzumischen, ist dies entgegen der Ansicht der Kläger ohne rechtliche Bedeutung. Ein Rechtsbindungswille dergestalt, dass im Sinne einer Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG M-V wirksam vom Erlass einer Duldungsverfügung abgesehen werden sollte, kann den Schreiben des Beklagten nicht entnommen werden. Vielmehr wird in erster Linie deutlich, dass der Beklagte aufgrund zu diesem Zeitpunkt noch unzureichender Kenntnisverschaffung der notwendigen Vorgänge aus dem Jahr 1996 beabsichtigte, sich aus dem von ihm vermuteten nachbarschaftlichen Konflikt zwischen den Klägern und den Beigeladenen herauszuhalten. Der Beklagte hat davon nach Beschaffung der notwendigen Informationen zur Einrichtung der Entwässerungsanlage und dazugehörigen Haus- und Grundstückanschlüsse zudem spätestens mit seinem Schreiben vom 14. Juni 2016 wieder Abstand genommen. Schließlich belastet die Inanspruchnahme des Grundstücks die Kläger auch nicht mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 KV M-V i. V. m. § 3 Abs. 12 Satz 2 SBS a.F. Das Verlegen der Schmutzwasserleitung über das Grundstück der Kläger für die örtliche Abwasserbeseitigung ist erforderlich. Erforderlichkeit ist nicht mit Zweckmäßigkeit gleichzusetzen. Die Verlegung von Kanälen über Privatgrundstücke ist nur dann erforderlich, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Januar 1992 – 4 CS 90.1061 – NJW-RR 1993, 208, beck-online). Alle im Anwendungsbereich der Schmutzwasserbeseitigungssatzung liegenden Grundstücke sind in die Sozialbindung des Eigentums dergestalt einbezogen, dass auf ihnen zugunsten des Gemeinwohls eine allgemeine Pflichtigkeit lastet, durch die das freie Nutzungs- und Verfügungsrecht der Eigentümer im Interesse einer leistungsfähigen und kostengünstigen öffentlichen Versorgung eingeschränkt wird. Wo im Einzelfall, in dem sich die allgemeine Pflichtigkeit durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks zur konkreten Pflicht verdichtet, die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt ist, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung des Widerstreits zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls, hier dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und leistungsfähigen Versorgung, und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 – VIII ZR 219/91 –, juris Rn. 17 zu § 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV und BGH, Urteil vom 28. April 2010 – VIII ZR 223/09 –, juris Rn. 11 zu § 8 Abs. 1 AVBeltV). Eine Belastung des Eigentums Dritter kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die Erschließung über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers selbst möglich ist bzw. wenn dieses in gleichwertiger Weise von öffentlichem Grund – hier: dem B.-weg – aus erschlossen werden könnte (vgl. VG München, Beschluss vom 2. Juni 2022 – M 2 S 22.1725 –, juris Rn. 25). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beklagte hat plausibel und insoweit unbestritten dargelegt, dass die Sammelleitungen der Ortslage 1996 so angelegt worden sind, dass alle Grundstücke jeweils über Anschlussleitungen im Freigefälle entwässern können und dementsprechend nur die höher gelegenen Grundstücke westlich des B.-wegs an diese Anlage angeschlossen sind. Ein Anschluss der Grundstücksentwässerung des Grundstücks der Beigeladenen an die Sammelleitung im B.-weg könnte nur erfolgen, wenn zusätzlich eine Hebeanlage hergestellt wird. Dies ist zwar technisch möglich, weist aber – neben der per se aufwändigen Installation mit den notwendigen Eingriffen in die Gebäudesubstanz – auch im Betrieb erhebliche Nachteile gegenüber einer Entwässerung im Freigefälle auf. Im Gegensatz zu der geradlinigen Leitungsführung hin zur Dorfstraße (L ##) wären mehrere Richtungsänderungen der Rohre notwendig, was zu höheren Verstopfungsrisiken und damit einem erhöhten Wartungs- und Schadensbeseitigungsaufwand führen würde. Eine Hebeanlage enthält zudem mechanische, elektrische und hydraulische Komponenten, die bereits aufgrund ihres Verschleißes wartungsintensiver sind. Diese Art der Abwasserentsorgung stellt daher im Vergleich zu einer Beseitigung im Freigefälle eine technisch deutlich aufwändigere und störungsanfälligere Lösung dar (so auch VG Arnsberg, Urteil vom 17. Dezember 2007 – 8 K 2832/06 –, juris Rn. 28). Weiterhin ist auch die Verlegung einer Schmutzwasserleitung über ein anderes Grundstück vom Grundstück der Beigeladenen hin zum öffentlichen Entwässerungskanal in der Dorfstraße (L ##) nicht in gleichwertiger Weise möglich. Abgesehen davon, dass der Weg der vorhandenen Schmutzwasserleitung die kürzeste Verbindung darstellt, kann der Anschluss des Grundstücks der Beigeladenen an die Dorfstraße (L ##) aufgrund seiner Lage als sog. Hinterliegergrundstück nur ausschließlich über fremde Grundstücke erfolgen, sodass auch dort die Eigentumsrechte anderer Personen betroffen wären. Soweit die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Vorschlag unterbreitet haben, über das Flurstück Q zu entwässern, treffen die vorgenannten Erwägungen auch auf diese Konstellation zu. Unstreitig steht dieses Grundstück nicht nur im Eigentum der Beigeladenen, sondern auch im Miteigentum weiterer Personen – namentlich der Eltern der Klägerin zu 1. Hinzu kommt, dass das Grundstück mangels eigenen Anschlusses an die öffentliche Entwässerung auch keiner sachlichen Duldungspflicht unterliegt und eine Einwilligung der Eigentümer in die Verlegung einer solchen Trasse nicht vorliegt. Es ist auch weder vorgetragen noch – insbesondere anhand des Kartenmaterials (BA A Bl. 57) – sonst ersichtlich, dass die Eigentumsrechte der Eigentümer der weiteren in Betracht kommenden (Nachbar-) Grundstücke bei einer Trassenverlegung über deren Grundstücke weniger beeinträchtigt wären als dies durch die derzeitige Trassenführung bezogen auf die Kläger der Fall ist. Die derzeitige Trassenführung ist für die Kläger auch nicht unzumutbar. Die Schmutzwasserleitung verläuft auf einer Länge von 24,61 m nahe der Grundstücksgrenze, sodass aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen sowieso nur eine eingeschränkte Nutzbarkeit der betreffenden Fläche gegeben ist. Betrachtet man das klägerische Grundstück bei Google Maps und auf dem vom Beklagten abgereichten Luftbild (GA Bl. 182 RS) – dem die Kläger auch nicht entgegengetreten sind –, wird zudem ersichtlich, dass das Grundstück bereits großflächig bebaut und genutzt wird. So befinden sich dort neben einem Einfamilienhaus auch mindestens zwei Nebengelasse sowie umfangreiche Pflasterungen, letztere sowie ein Nebengelass auch im Bereich der streitgegenständlichen Schmutzwasserleitung. Abseits der pauschalen Behauptung einer eingeschränkten Nutzbarkeit des Grundstücks im Hinblick auf Außenanlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Kläger auch keinerlei Vortrag dahingehend erbracht, wie die behauptete Einschränkung ganz konkret aussieht. Die Kläger haben daher die gegenwärtige Trassenführung der streitgegenständlichen Schmutzwasserleitung zu dulden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst, weil es mit Blick auf §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit entspricht, sie den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Kläger wenden sich gegen eine Duldungsverfügung des Beklagten betreffend die Duldung einer der Entwässerung des Grundstücks der Beigeladenen zugehörigen und bereits 1996 verlegten Schmutzwasserleitung auf ihrem Grundstück. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde A-Stadt (A-Straße, Flur K, Flurstück L), dass sie von den Eltern der Klägerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 1. August 2014 übertragen bekommen haben. Das Grundstück der Kläger grenzt an die Dorfstraße (L ##), in der eine Hauptsammelleitung des Beklagten im Freigefälle verlegt ist. Die Beigeladenen waren Eigentümer des an das Grundstück der Kläger angrenzenden Flurstücks M (Hinterliegergrundstück), das zwischenzeitlich in die Flurstücke N und O geteilt wurde. Das Flurstück N hat den Eigentümer gewechselt. Das Wohngebäude der Beigeladenen, welches über die streitgegenständliche Leitung entwässert, befindet sich auf dem Flurstück O (E-Straße). Das Flurstück O steht noch im Eigentum der Beigeladenen zu 1. sowie der im Rubrum genannten und einer weiteren Tochter der Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. ist am 2. Januar 2023 verstorben. Rechtsnachfolger sind die im Rubrum genannte und eine weitere Tochter des Beigeladenen zu 2. Die im Rubrum genannte Tochter der Beigeladenen hat im Verfahren erklärt, die Beigeladenen zu vertreten. Im Zuge ihrer Bauplanung stellten die Kläger im Mai 2015 fest, dass eine 24,61 m lange Schmutz- und Abwasserleitung vom Grundstück der Beigeladenen aus über ihr Grundstück verläuft. Nachdem die Kläger sich diesbezüglich an den Beklagten gewandt hatten, teilte dieser mit E-Mail vom 18. Juni 2015 mit, dass die vorhandene Schmutzwasserhausanschlussleitung für die Schmutzwasserentsorgung der Beigeladenen als private Kundenanlage anzusehen sei, sowie mit Schreiben vom 2. Juli 2015, dass sich die Leitung außerhalb des öffentlichen Bereiches und damit nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes befinde. Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen zwischen den Klägern und den Beigeladenen teilten die Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 27. November 2015 mit, dass sie beabsichtigen, die Leitung nach angemessener Fristsetzung zu kappen, und baten um Auskunft, ob aus Sicht des Zweckverbandes gegen diese Verfahrensweise Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 erklärte der Beklagte, dass nicht beabsichtigt sei, sich in den Streit zwischen den Klägern und den Beigeladenen einzumischen. Die Beigeladenen würden über einen Schmutzwasseranschluss verfügen und man habe keine Veranlassung, diesen Anschluss infrage zu stellen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 forderten die Kläger die Beigeladenen auf, die Abwasserleitung bis zum 20. Juli 2016 zu beseitigen und kündigten für den Fall des erfolglosen Fristablaufs den dauerhaften Verschluss des Abflusses an. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 teilte der Beklagte den Klägern daraufhin mit, dass nach nochmaliger Prüfung nunmehr festzustellen sei, dass die Herstellung der betreffenden Leitung durch die Planungs-und Bauunternehmen erfolgt sei, die seinerzeit vom Zweckverband mit der Herstellung der öffentlichen Einrichtung beauftragt gewesen seien. Die Leitung sei daher als Leitung des Zweckverbandes anzusehen. Jeglicher Eingriff in die Schmutzwasseranlage werde untersagt und Gelegenheit zur Äußerung bezüglich des Erlasses eines entsprechenden Duldungsbescheides gegeben. Mit Duldungsbescheid vom 14. Juli 2016 verpflichtete der Beklagte die Kläger dazu, die auf dem Flurstück L der Flur J der Gemarkung A-Stadt entlang der Grenze zu den Flurstücken P und Q bis hin zum Flurstück M befindliche Schmutzwasserleitung nebst dem auf der Grenze zum Flurstück M errichteten Schacht zu dulden. Die Duldungsanordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt und dem Bescheid ein Lageplan mit farblichen Markierungen beigefügt. Zur Begründung heißt es, dass die Anordnung der Duldung ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 12 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste (SBS) finde. Danach hätten Eigentümer sowie dinglich Nutzungsberechtigte das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung auf ihrem Grundstück zu dulden, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen sei, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt werde oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft sei. Die Duldungspflicht bestehe nicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks die in Satz 1 genannten Personen mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise belasten würde. Das Grundstück der Kläger sei an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Die örtliche Leitung für die Entsorgung des Flurstücks M diene dazu, das anfallende Schmutzwasser über die öffentliche Einrichtung zu entsorgen, entsprechend sei die örtliche Leitung zu dulden. Die Inanspruchnahme des Grundstücks sei auch erforderlich. Eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück M der Flur J der Gemarkung A-Stadt sei vom öffentlichen Kanal in der Dorfstraße ausgehend geschaffen worden. Hier sei ein Schacht unmittelbar vor dem Grundstück L vorhanden, in den zwei Grundstücksanschlussleitungen jeweils vorgesehen für das Grundstück M und L einbinden würden. Ein anderer Grundstücksanschluss bis zur Grenze des Grundstücks M existiere nicht. Dementsprechend verfüge das Grundstück M über keine anderweitige Möglichkeit, sich an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung anzubinden und einzuleiten. Sämtliche denkbaren Trassenverläufe vom Grundstück M zur Anschlussstelle würden die Inanspruchnahme von Grundstücken erfordern, die nicht ausschließlich den Eigentümern des Grundstücks M gehörten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass andere Trassenverläufe fremdes Eigentum weniger beeinträchtigen würden. Die bislang genutzte Leitungstrasse sei zudem die kürzeste Verbindung zwischen der Grundstücksentwässerungsanlage im Wohngebäude und dem in der Dorfstraße befindlichen Schmutzwasserkanal, sodass andere Trassenverläufe entsprechende Mehrkosten zur Folge hätten. Die bislang genutzte Trasse stelle auch die geradlinigste Verbindung dar und sei daher aus technischer Hinsicht der geeignetste Verlauf. Andere Trassenverläufe würden bei Verlegung im offenen Graben und Beachtung der Bebauungssituation jeweils zu verwinkelten Ausführungen führen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks erweise sich auch nicht als unzumutbar. Das Grundstück sei bereits mit einer Wohnbebauung versehen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die derzeitige Trasse entlang der Grundstücksgrenze verlaufe und daher wegen der nur untergeordnet möglichen baulichen Nutzungen allenfalls geringfügig zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führe. Die sich durch die Leitung ergebende Beschränkung der Bebaubarkeit in dem betroffenen Grundstücksbereich sei nicht von solchem Gewicht, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wäre. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Kläger vom 10. August 2016, den sie unter anderem damit begründeten, dass die Möglichkeit der Abwasserentsorgung des Grundstücks der Beigeladenen über den B.-weg bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Zudem sei eine Entwässerung über den Sammelkanal im B.-weg wegen des fehlenden Grundstücksanschlusses nicht möglich und die Schaffung einer solchen Möglichkeit wegen technischer und wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit nicht vorgesehen. Grundsätzlich könne nach § 3 Abs. 4 SBS die Erweiterung der öffentlichen Einrichtung nicht verlangt werden. Im vorliegenden Fall spreche dagegen, dass der Zweckverband von seinem Entwässerungskonzept abweichen würde, wenn er das Grundstück M über den Kanal im B.-weg entwässern würde, denn für eine Entwässerung über eine Freigefälleleitung sei der Kanal wegen seiner Höhenlage ungeeignet. Der Kanal sei ausschließlich für die Aufnahme des anfallenden Schmutzwassers der Grundstücke westlich des B.-wegs konzipiert worden. Die Entwässerung per Hebeanlage wäre zwar technisch zulässig, stelle aber keine gleichwertige Entwässerungsmöglichkeit dar. Zudem wären die hierfür aufzuwendenden Gesamtherstellungskosten beim Zweckverband und den Eigentümern des Grundstücks unverhältnismäßig und das Grundstück wäre das einzige in der näheren Umgebung, das über eine Hebeanlage entwässern müsste. Die Kläger haben am 19. Januar 2017 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Duldungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, dem Zweckverband die bislang entstandenen Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen und Entschädigung wegen der Inanspruchnahme ihres Grundstückes und der damit verbundenen baulichen Einschränkungen sowie der Wertminderung zu gewähren. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass das Grundstück nicht belastet gewesen sei, als sie es im August 2014 erworben hätten. Die erst im Rahmen der Bauplanung entdeckte Abwasserleitung schränke sie in ihren Bauplanungen, insbesondere hinsichtlich der Errichtung der Außenanlagen, ein. Es finde keine Abwägung zwischen Zweckmäßigkeit und Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts statt. Der Zweckverband führe nicht an, dass ebenso ein Anschluss über den Gemeinschaftshof der Familie E./A. (Flur Q) führend bis hin zum Grundstück der Beigeladenen selbst möglich wäre. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Duldungsbescheid vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei nach § 40 Abs. 1 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung verpflichtet. Wie die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen ausgestaltet seien, stehe im Organisationsermessen des Aufgabenträgers. Dieses Organisationsermessen stehe ihm auch bei der Entscheidung über technische Detaillösungen zu. Die Abwasserentsorgung in dem betreffenden Gebiet erfolge nach seiner Konzeption im öffentlichen Bereich im Freigefälle. Die Sammler seien in einer solchen Tiefe verlegt, dass sämtlichen anzuschließenden Grundstücken eine Entwässerung im Freigefälle ermöglicht werde. Die Entsorgung über ein Freigefälle sei die technische Lösung, welche die größte Entsorgungssicherheit biete und die geringsten Unterhaltsaufwendungen erfordere. Zudem habe vermieden werden sollen, dass dem Zweckverband unnötige, von der Allgemeinheit zu tragende Aufwendungen entstünden und andererseits einzelnen Anschlussnehmern außergewöhnlich hohe Belastungen abverlangt würden. Dies sei auch der Grund gewesen, 1996 den Anschluss für das Flurstück M vom Kanal in die Dorfstraße zu verlegen. Es sei auch davon auszugehen, dass dies mit der Billigung der damaligen Eigentümer erfolgt sei. Es sei jedoch versäumt worden, diese Leitung privatrechtlich zu sichern. Anlass zum Erlass des Duldungsbescheides sei der Verschluss der streitigen Abwasserleitung gewesen, sodass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung der Bescheid erforderlich gewesen sei. Er habe sich bei Erlass des Ausgangsbescheides dafür entschieden, die vorhandene Entwässerungssituation aufrechtzuerhalten, denn durch diese Lösung werde weitestgehend das Planungskonzept verwirklicht und würden die geringsten Belastungen verursacht. Soweit die Kläger vortrügen, dass ein Anschluss des Flurstücks M auch über das Flurstück Q erfolgen könne, sei darauf hinzuweisen, dass an diesem Flurstück ein Miteigentumsanteil der Beigeladenen in ehelicher Vermögensgemeinschaft bestehe. Der andere hälftige Miteigentumsanteil stehe Frau A. und Herrn A. – den Eltern der Klägerin zu 1. – je zur Hälfte zu. Dieses Grundstück gehöre nicht zu den nach § 3 Abs. 12 SBS duldungspflichtigen Grundstücken, denn es sei selbst nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen und auch nicht auf andere Weise von der Einrichtung bevorteilt. Eine Grundstücksentwässerungsleitung könne an dieser Stelle daher nur gelegt werden, wenn die Beigeladenen als Miteigentümer zustimmen würden. Eine solche Zustimmung sei bislang nicht erklärt worden. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht, die Inanspruchnahme des Grundstücks sei vielmehr entschädigungslos hinzunehmen. Das Vorhandensein der Leitung allein führe nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Bauliche Einschränkungen seien nicht konkret dargelegt. Soweit erkennbar, sei die Fläche bereits von den Klägern überpflastert bzw. mit Außenanlagen gestaltet worden, sodass nicht ersichtlich sei, welches konkrete Vorhaben verhindert werde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Juli 2017 – 2 A 150/17 HGW – stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016 aufgehoben, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid seine Rechtsgrundlage – anders als dies der Beklagte vertrete – nicht in § 3 Abs. 12 Satz 1 der Satzung über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücke im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste vom 7. Mai 2014 (SBS) in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 20. Januar 2016 finde. Die Kläger seien zwar Grundstückseigentümer eines an die öffentliche Einrichtung des Beklagten angeschlossenen Grundstücks. Der Duldungsbescheid gebe ihnen aber nicht das Anbringen und Verlegen einer örtlichen Leitung auf. Die hier betroffene Anschlussleitung sei bereits 1996 „angebracht und verlegt“ worden. Auf die nachträgliche Legalisierung einer früheren Anbringung oder Verlegung sei die Vorschrift nicht anzuwenden. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die über das Grundstück der Kläger verlegte Anschlussleitung zu dem Grundstück der Beigeladenen überhaupt eine „örtliche Leitung für die jeweilige öffentliche Einrichtung“ darstelle, denn § 2 Nr. 3 Satz 1 SBS definiere als öffentlichen Grundstücksanschlusskanal nur den Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze, beim Anschluss über private Straßen, Wege, Plätze und Grundstücke den Kanal zwischen öffentlichem Straßenkanal an der ersten Grenze der privaten Straße oder des privaten Weges, Platzes oder Grundstückes. Danach wäre nur der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal in der Dorfstraße bis zur Grundstücksgrenze der Kläger als erster Grenze des privaten Grundstückes ein öffentlicher Grundstücksanschlusskanal. Darauf beziehe sich die hier betroffene Duldungspflicht aber nicht. Gegen das dem Beklagten an 13. Juli 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juli 2017 hat der Beklagte am 14. August 2017 (Montag) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 12. September 2017 begründet. Auf den Zulassungsantrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. Juni 2023 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 5. Juli 2023 zugestellt worden. Der Beklagte hat die Berufung am 1. August 2023 begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der Duldungsbescheid seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 12 Satz 1 SBS finde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfasse der Anwendungsbereich der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage § 15 Abs. 3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) auch solche Anlagen, die bereits verlegt oder angebracht seien, sodass bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen eine einstmals rechtswidrige Grundstücksnutzung nunmehr rechtmäßig erfolge, mithin nachträglich legalisiert sei. Die Vorschrift, die den Inhalt der Duldungspflicht mit „Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung“ umschreibe, sei auslegungsbedürftig. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasse diese Regelung nicht nur die bloße Herstellungsmaßnahme, sondern notwendigerweise alle Maßnahmen, die für den Betrieb der Leitungen und Anlagen erforderlich seien. Der Grundstückseigentümer habe die Inanspruchnahme seines Grundstücks demnach nicht nur für die Errichtung, sondern auch für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage zu dulden. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass es wirtschaftlich sinnlos sei, eine für das Durchleiten schon vorhandene Anlage zunächst von dem Grundstück zu entfernen, um sodann in einer neuerlichen Planungsphase darüber zu entscheiden, ob die Anlage mit dem Mittel einer Duldungsverfügung erneut und gegebenenfalls sofort in das Grundstück eingebracht, also der frühere Zustand wiederhergestellt werden dürfe. Für die Auslegung der Vorschrift des § 15 Abs. 3 KV M-V könne weiterhin auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung und Rechtsliteratur zu den §§ 8 AVBWasserV, AVBFernwärmeV, AVBEltV a.F., AVBGasV a.F. sowie §§ 12 NAV, NDAV zurückgegriffen werden. Dies zeige die Entstehungsgeschichte der Norm und der darin zum Ausdruck kommende Wille des Landesgesetzgebers. Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks gemäß § 3 Abs. 12 SBS lägen ebenfalls vor. Die im angegriffenen Duldungsbescheid bezeichnete Leitung sei eine örtliche Leitung für die jeweilige öffentliche Einrichtung. Die Leitung diene der Entsorgung eines Grundstücks in der gleichen Ortschaft wie das beanspruchte Grundstück der Kläger und sei somit eine örtliche Leitung. Es sei allgemein anerkannt, dass auch Anschlussleitungen zu den zu duldenden Anlagen gehörten. Nach dem Wortlaut werde auch nicht vorausgesetzt, dass die betreffende Leitung selbst zur öffentlichen Einrichtung gehöre. Es genüge vielmehr, dass die Leitung dazu diene, dass der abwasserbeseitigungspflichtige Beklagte das auf dem Grundstück anfallende Abwasser der öffentlichen Einrichtung zuführen könne. Für ein solches Normverständnis spreche neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch die Gesetzesbegründung sowie die systematische Stellung der Regelung. Die Inanspruchnahme des Grundstücks belaste die Kläger auch nicht mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise. Im Vergleich zwischen der Beibehaltung der streitgegenständlichen Trasse und der Herstellung einer Sammelleitung im B.-weg sei darauf hinzuweisen, dass Letztere aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sei. Die Sammelleitungen der Ortslage seien 1996 so angelegt worden, dass die Grundstücke jeweils über Anschlussleitungen im Freigefälle entwässern könnten. Dementsprechend seien nur die höher gelegenen Grundstücke westlich des B.-wegs an diese Anlage angeschlossen. Ein Anschluss der Grundstücksentwässerung des Flurstücks O an die Sammelleitung im B.-weg könne hingegen nur erfolgen, wenn zusätzlich eine Hebeanlage hergestellt werde. Dies sei technisch zulässig, habe im Vergleich zur Entwässerung im reinen Freigefälle jedoch technisch bedingte Nachteile. Eine Hebeanlage enthalte mechanische, elektrische und hydraulische Komponenten, die einem entsprechenden Verschleiß unterlägen und wartungsintensiver seien. Eine Hebeanlage erzeuge zudem zwangsläufig mehr Richtungsänderungen für das abgelaufene Abwasser, als es ein gerades oder leicht geschwungenes Rohr tue. Dies führe letztlich zu höheren Verstopfungsrisiken bei der Verwendung von Hebeanlagen. Diese Art der Abwasserentsorgung stelle daher im Vergleich zu einer Beseitigung im Freigefälle eine technisch aufwändigere und zudem störungsanfälligere Lösung dar. Die Entwässerung im Freigefälle sei aus diesen Gründen immer vorzugswürdig, wenn dies nicht aufgrund vorgegebener Höhenverhältnisse unmöglich oder unwirtschaftlich sei. Man sei nach Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten zur Einschätzung gelangt, dass eine Entwässerung über die Sammelleitung im B.-weg erhebliche Anpassungen der Grundstücksentwässerungsleitungen auf dem Flurstück O erfordern würde. Diese seien bislang, wie auch die Anbindung anderer Medien wie etwa der Wasserversorgung, für die Ver- und Entsorgung über die Dorfstraße (L ##) ausgerichtet. Es wäre eine Anpassung der Entwässerungsanlagen im Gebäude insgesamt einschließlich des Einbaus einer Hebeanlage erforderlich. Die Kosten der Änderung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze könnten auch nicht als Kostenerstattungsanspruch von den Beigeladenen verlangt werden, da es sich nicht um einen weiteren Anschluss nach § 10 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) handele. Da der erste Grundstücksanschluss Teil der öffentlichen Einrichtung sei, wären die Änderungskosten letztlich von den Gebührenpflichtigen, also der Allgemeinheit, zu tragen. Die bislang genutzte Leitungstrasse sei zudem die kürzeste Verbindung zwischen der Grundstücksentwässerungsanlage im Wohngebäude und dem in der Dorfstraße befindlichen Schmutzwasserkanal und sei daher aus technischer Hinsicht der geeignetste Verlauf. Es sei auch nicht ersichtlich, dass andere Trassenverläufe fremdes Eigentum weniger beeinträchtigen würden. Die Beeinträchtigung der Interessen der Kläger wiege indes vergleichsweise gering. Sie hätten das damals unbebaute Grundstück bereits mit der vorhandenen Abwasserleitung erworben und die Abwasserleitung liege in einem Streifen des Grundstücks, der wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen nur eingeschränkt nutzbar sei. Bezogen auf den Klägerantrag zu 4. aus der Klageschrift sei das Verfahren wegen Teilrücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kläger hätten von ihren Sachanträgen aus der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung nur noch den Klageantrag zu 1. gestellt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juli 2017 – 2 A 150/17 HGW – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die nicht anwaltlich vertretenen Kläger bitten um Aufhebung des Duldungsbescheides vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2016. Der Zweckverband habe ihnen mehrfach mitgeteilt, dass sich die betroffene Leitung außerhalb des öffentlichen Bereiches und damit nicht mehr in ihrem Zuständigkeitsbereich befinde. Die anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2024 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.