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Beschluss

20 B 1405/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1102.20B1405.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen (sinngemäßen) erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. ‑ insichtlich der Zwangsmittelandrohung ‑ anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermögen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde enthält in ihrer Begründung zunächst keinerlei Anhaltspunkte, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2006 mit Blick auf die für den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts maßgebliche Sach- und Rechtslage infrage stellen würden. Denn noch für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung betraf die Maßnahme des Antragsgegners ohne Zweifel die nicht erlaubte Sperrung eines Weges, für den die Voraussetzungen der in den §§ 49, 53 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) des Landes Nordrhein-Westfalen geregelten Betretungsbefugnis zutrafen. Es lag in jedem Fall noch ein privater Weg vor. Fotos und Lagepläne belegen zudem, dass dieser Bereich der freien Landschaft zuzuordnen ist. Danach gehört der Weg nicht zum Hofraum, der von einer Betretensbefugnis ausgenommen ist (§ 53 Abs. 2 LG). Dem entspricht auch die erklärte ursprüngliche Funktion des in den 1990er Jahren angelegten Weges. In Umgehung des Hofgeländes sollte zwischen der nördlichen und südlichen Zuwegung zum Hof eine Verbindung geschaffen werden, um ein Wenden auf dem Gelände mit großem landwirtschaftlichen Gerät zu vermeiden. Dafür, dass von der Nutzung des Weges durch erholungssuchende Personen unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen, die von dem Betretensrecht nicht gedeckt wären (§ 53 Abs. 1 LG), und/oder die Erteilung einer Genehmigung für eine Sperrung nach § 54 Abs. 2 LG rechtfertigten, finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Dies gilt selbst, wenn man die bei Erlass der Verfügung erst in Aussicht genommene Nutzung der angrenzenden Flächen als Pferdeweide unterstellt. Insoweit ist insbesondere auch im Beschwerdeverfahren nichts an Substanz dargelegt, woraus sich die Gefahr erheblicher Schäden durch oder anlässlich der (Mitbe‑)Nutzung des Weges durch Passanten ernsthaft ergeben sollte. Ein solche Gefahr liegt – selbst die angeführte Sensibilität von Pferden unterstellt – auch nicht ohne weiteres auf der Hand, zumal nichts für eine übermäßige Frequentierung des Weges spricht und im Kern auch keine weitergehende relevante Geräuschentwicklung in Rede steht. Der Wunsch, auf dem Weg fünf sog. Paddocks (umzäunte Laufbereiche/‑gänge für Pferde mit entsprechender Bodenbefestigung) anzulegen, und der Beginn von Arbeiten zur Herstellung dieser Laufbereiche rechtfertigten die ungenehmigte Sperrung ebenfalls nicht. Die Abklärung der entsprechenden Interessenlage wäre – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 LG abzuklären gewesen. In Anlehnung an die Rechts- und Interessenlage bei der Nutzungsuntersagung formell baurechtswidriger Anlagen - vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2004 – 22 B 217/04 -, m.w.N. - ist die Frage der Genehmigungsfähigkeit bei der Untersagung einer Wegesperrung letztlich allenfalls einzustellen, wenn sie sich aufdrängt, was sich aber im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der Sperrung des Weges zum Bau von Paddocks nicht erschließt, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen. Die unter diesen Umständen erfolgte Ablehnung des von dem Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht beruht auf einer nach dieser Vorschrift veranlassten Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung mit dem Interesse des Betroffenen, von der vorläufigen Vollziehung der Maßnahme verschont zu bleiben, solange über seinen Rechtsbehelf nicht abschließend entschieden ist. Wenn das Verwaltungsgericht unter den genannten Umständen, d. h. wegen der offensichtlichen rechtmäßigen Inanspruchnahme des Antragstellers, den öffentlichen Vollzugsinteressen den Vorrang eingeräumt hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. An dem Ergebnis dieser Interessenabwägung ändert sich zugunsten des Antragstellers nichts, nachdem er die Änderung der Nutzung des in Rede stehenden Wegeteils weitergehend in Angriff genommen hat. Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger neuer Tatsachen im gegebenen Verfahrensstadium: BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 – 7 AV 4.02 ‑, jurisweb.de; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 – 21 B 2399/03 -. Die vermeintliche Fertigstellung von sog. Paddocks, wäre sie tatsächlich und auch rechtmäßig erfolgt, wäre zwar im Grundsatz geeignet, die Voraussetzungen der Betretensbefugnis entfallen zu lassen, wie auch von dem Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde gelegt. Die Betretensbefugnis nach § 49 Abs. 1 LG besteht nur, solange ein entsprechender privater Weg noch als solcher genutzt und unterhalten wird. Die durch jene Vorschrift konkretisierte Sozialpflichtigkeit des Eigentums beschränkt sich auf den jeweils vorhandenen Bestand. Soweit keine anderweitigen rechtlichen Schranken – etwa nach § 4 LG – bestehen, wird die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, vom Betretensrecht erfasste Wege und Pfade in ihrem tatsächlichen Bestand zu beseitigen und die Flächen einer anderweitigen Nutzung zugänglich zu machen, nicht gehindert. Eingeräumt wird nur die Mit benutzung an einem vorhandenen privaten Weg. Erfolgt eine zulässige Umwandlung der Wegfläche in eine anderweitige Nutzung, etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung, liegt in dieser Nutzung keine Sperrung eines Weges. Maßnahmen, die nur dazu dienen, das Betretensrecht der Allgemeinheit durch faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen, sind allerdings ausgenommen. Eine zulässige Umwandlung mag dabei im Einzelfall auch unabhängig davon anzuerkennen sein, ob - wie hier unstreitig – die Wegebefestigung bzw. Teile davon in der Landschaft verbleiben. Voraussetzung ist aber in jedem Fall neben der funktionell anderen Nutzung des Wegebereichs und deren rechtlichen Zulässigkeit insbesondere die Aufgabe der Nutzung der verbleibenden Wegbefestigung in ihrer ursprünglichen Verbindungsfunktion auch durch den bisher Wegeberechtigten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Dezember 1990 ‑ 20 A 2218/89 ‑, NuR 1993, 240, und vom 22. Oktober 1984 – 20 A 3160/83 -. Das zugrundegelegt ist mit Blick auf die streitig gebliebenen gegenläufigen Auffassungen der Parteien zum Nachteil des Antragstellers bereits fraglich, ob die in Rede stehenden Paddocks ernsthaft und auf Dauer angelegt worden sind, hierfür geeigneter Untergrund hergerichtet ist, sie, was ihren Standort betrifft, betrieblich veranlasst und sinnvoll sind und der Antragsteller mit der Inbetriebnahme der Paddocks die eigene Wegenutzung endgültig aufgegeben hat. Insbesondere Letzteres erscheint mit Blick auf die verbleibende beidseitige Erreichbarkeit der streitigen Flächen durch bewegliche Tore ernstlich zweifelhaft. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls aber von entscheidendem, die Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis ausschließenden Gewicht, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die Errichtung von Paddocks eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung der Wegefläche enthält, für die eine Baugenehmigung (noch) nicht belegt ist. Insoweit dürfte es sich bei den Auslaufflächen mit Blick auf die funktionsnotwendige Befestigung des Erdreiches um eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW handeln, die der Baugenehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 BauO NRW unterliegt. Dies gilt für den Untergrund, der ebenso wie die Abzäunung aus Baustoffen besteht, konstruktiv durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2, 1. BauO NRW liegt damit eine Verbindung mit dem Erdboden vor. Vgl. zu dem Fall der Aufschüttung von Sand für einen Pferdeauslaufplatz: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2004 – 22 B 217/04 -. Das Vorhaben ist auch nicht von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Mit Blick auf die funktionsnotwendige Einbeziehung der befestigten Wegefläche handelt es sich insbesondere nicht um eine bloße offene Einfriedung bereits landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW. Die bestimmungsgemäß mitgenutzte Wegefläche stellt zugleich keine Aufschüttung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW dar, die im Außenbereich erst ab einer Flächengröße von mehr als 400 m² der Genehmigung unterliegt. Solange aber die beabsichtigte Nutzungsänderung und der mit ihr verbundene Versuch, dadurch die Voraussetzungen des § 49 LG in Wegfall zu bringen, ein illegales Vorhaben betrifft, der Weg im Übrigen vorhanden ist, wie auf den vom Antragsteller zuletzt eingereichten Fotos zu erkennen ist, enthalten die den Zugang zum Weg ausschließenden Einfriedungen des Antragstellers weiterhin eine ‑ illegale - Sperrung des Weges, die zu beseitigen die Ordnungsverfügung nach wie vor erfordert. Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen das Vorhaben materiell-rechtlich legal wäre, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung für die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller zuzumuten, bis zur Klärung der Zulässigkeit der Sperrung bzw. Umnutzung des Weges im Hauptsacheverfahren, die Zugangsschranken zu beseitigen und in Beachtung der Untersagungsverfügung eventuell inzwischen auf dem Weg angebrachte weitere Zwischenabsperrungen zu beseitigen. Insoweit handelte der Antragsteller auf eigenes Risiko, wenn er bei dem gegebenen Sach- und Streitstand die Herstellung der Paddocks ohne verbindliche rechtliche Abklärung ihrer (bau- und landschafts-)rechtlichen Zulässigkeit vorangetrieben hat. Demgegenüber ist unerheblich, dass die vom Antragsgegner angeführten Sicherheitsbelange nach Ansicht des Senates von eher geringerem Gewicht sind. Zudem kann auch nicht übersehen werden, dass dem Weg auf der Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials eine relevante Verbindungsfunktion nicht abzusprechen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.