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Urteil

16 A 2326/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0906.16A2326.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 22.9.2015 geändert. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.6.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer der auf dem Stadtgebiet der Beklagten belegenen Parzelle Gemarkung I., Flur X, Flurstück Y. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, eine Wegtrasse auf dieser Parzelle, über die der südlich gelegene Interessentenweg (Flurstück Y) mit der nördlich gelegenen Straße A. (Flurstück Y) verbunden war, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2 Bereits in den Jahren 2002 und 2003 blockierte der damalige Eigentümer, der Vater des Klägers, den Zugang zu der Wegtrasse an deren südlichem Ende mit Holzreisig, Stahlmatten, Bauholz, Strohrollen, Holzpaletten und einer Baumkrone. Mit Ordnungsverfügung vom 12.5.2003 gab die Beklagte dem Vater des Klägers auf, durch Beseitigung dieser Gegenstände den Weg wieder für den Erholungsverkehr zu öffnen. Den anschließenden Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Münster - 7 K 740/04 - erklärten die Beteiligten im Erörterungstermin vom 14.7.2006 für erledigt, nachdem die Beklagte zugesagt hatte, eine anderweitige Anbindung des Interessentenwegs an die Straße A. zu prüfen. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 12.6.2007 forderte die Beklagte den Vater des Klägers erneut auf, den inzwischen durch Anpflanzungen und einen Zaun blockierten Weg für den Erholungsverkehr wieder zu öffnen, die Wegtrasse freizuräumen und dauerhaft offen zu halten sowie jegliche andere Form der Sperrung des Weges zu unterlassen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 28.7.2009 - 7 K 1942/07 - ab und führte zur Begründung aus, die Maßnahmen des (damaligen) Klägers seien als unerlaubte Sperrung i. S. des § 54 des (bis zum 24. November 2016 geltenden) Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) anzusehen, die die Ausübung der Betretungsbefugnis aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in unzulässiger Weise ausschließe. Allerdings bestehe diese Betretungsbefugnis nur, solange ein entsprechender privater Weg noch als solcher genutzt oder unterhalten werde. Die Befugnis des Eigentümers, vom Betretungsrecht betroffene Wege in ihrem tatsächlichen Bestand zu beseitigen und die Flächen einer anderweitigen Nutzung zugänglich zu machen, bleibe unberührt. Erfolge eine zulässige Umwandlung der Wegfläche in eine anderweitige Nutzung, etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung, so liege in dieser Nutzung keine Sperrung des Weges. Hiervon seien jedoch Maßnahmen ausgenommen, die nur dazu dienten, das Betretungsrecht der Allgemeinheit durch faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen. In diesem Sinne seien auch die vorgenommenen Maßnahmen zu bewerten, denn eine Umwandlung der Wegfläche in eine anderweitige sinnvolle Nutzung habe nicht stattgefunden, zumal der (damalige) Kläger selbst einräume, dass er an der Nutzung der Wegfläche kein Interesse habe. Den Antrag des (seinerzeitigen) Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.7.2009 lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.12.2011 - 16 A 2087/09 - ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beseitigung eines privaten Wegs sei nur dann von der Verfügungsbefugnis des Eigentümers gedeckt, wenn die betroffenen Flächen (zulässigerweise) einer funktionell anderen Nutzung – etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung – zugeführt werden sollten. Komme es dem Eigentümer hingegen allein auf den Ausschluss des Betretungsrechts an, könne er sich insoweit auf seine Verfügungsbefugnis nicht berufen. Vielmehr sei in diesem Fall in Ausgestaltung der Sozialbindung des Eigentums durch das Betretungsrecht der notwendige Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht des Betroffenen und den Interessen der Erholungssuchenden über das Recht zur Sperrung nach § 54 Abs. 1 LG NRW herzustellen, das aber nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden könne. Dies habe zur Folge, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls die tatsächliche Beseitigung eines Weges gleichwohl im Rechtssinne eine das Betretungsrecht beeinträchtigende und damit genehmigungspflichtige Sperrung darstellen könne. Der Umstand, dass der Weg für den (damaligen) Kläger keinen Nutzen mehr habe, rechtfertige für sich genommen die aktive Beseitigung des Betretungsrechts ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht. 4 Mit Bescheid vom 26.9.2012 forderte die Beklagte nunmehr den Kläger auf, der noch an seinen Vater gerichteten Ordnungsverfügung vom 12.6.2007 Folge zu leisten. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster 5 - 7 K 2891/12 - hob die Beklagte diese Verfügung wieder auf, nachdem der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass er bereits am 21.5.2003 und damit vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 12.6.2007 Eigentümer des streitgegenständlichen Flurstücks geworden sei, so dass sich die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.7.2009 ‑ 7 K 1942/07 - nicht auf ihn erstrecke. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 23.6.2014 forderte die Beklagte nunmehr den Kläger auf, den durch angepflanztes Gehölz und gefällte Bäume blockierten Weg für den Erholungsverkehr wieder zu öffnen, die Wegtrasse freizuräumen und dauerhaft offen zu halten sowie jegliche andere Form der Sperrung zu unterlassen (Ziffer I). Darüber hinaus drohte sie ihm für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollem Umfang nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Ziffer II). 7 Der Kläger hat am 22.7.2014 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er benötige den Wegabschnitt für seine Land- und Forstwirtschaft nicht mehr. Diese Teilstrecke könne seit fast zehn Jahren nicht mehr als Wegverbindung genutzt werden. Darauf befinde sich Wildwuchs. Sein Vater habe den damaligen Weg vor ca. zehn Jahren bepflanzt, weil sachliche Gründe der Verkehrssicherheit und des Tierseuchenschutzes gegen den Verlauf eines Weges auf dieser Trasse gesprochen hätten. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.6.2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine Sperrung des Weges dürfe nach § 54 Abs. 2 LG NRW nur mit ihrer Genehmigung erfolgen, die der Kläger aber nicht vorweisen könne. Nachdem der Weg im Jahr 2012 zeitweise wieder nutzbar gewesen sei, sei er durch gefällte Bäume bis Ende 2012 wieder unpassierbar gemacht worden. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe den Kläger nach § 60 BNatSchG nicht. Auch tierseuchenrechtliche Gefahren lägen nicht vor. 13 Mit Urteil vom 22.9.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 12.12.2011 - 16 A 2087/09 - zur Begründung ausgeführt: Das Anpflanzen von Gehölz und das Lagern von gefällten Bäumen auf der Wegtrasse seien als unerlaubte Sperrung i. S. des § 54 LG NRW anzusehen, die die Ausübung der Betretungsbefugnis aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in unzulässiger Weise ausschließe. Der Kläger habe allein die Verhinderung der Ausübung der Betretungsbefugnis bezweckt, zumal er die Teilstrecke für seine Land- und Forstwirtschaft nicht mehr benötige. 14 Gegen das Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ihm sei es nicht allein um den Ausschluss des Betretungsrechtes der Allgemeinheit gegangen. Vielmehr habe er den Weg wieder der natürlichen Sukzession im Wald überlassen wollen, damit die Wegtrasse wieder Bestandteil des Waldes würde und dort Bäume wüchsen. Jedoch sei die angelegte Bepflanzung regelmäßig von Wanderern zerstört worden. Inzwischen befänden sich auf der Wegtrasse frei ausgetriebene Waldbäume, so dass sich eine andere Nutzung als Wald durchgesetzt habe. Zudem sei § 49 LG NRW schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Wegtrasse teilweise durch Hofraum i. S. des § 53 Abs. 2 LG NRW verlaufe. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.6.2014 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt sie aus, die Vorgehensweise des Klägers, Bäume zum Blockieren der Wegtrasse zu fällen, um dort Wald „herzustellen“, sei keine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung. Gleiches gelte für das bloße Abwarten auf Wildwuchs. Das schlichte Nichtstun erfülle nicht die Anforderungen an eine sinnvolle zielgerichtete Nutzung. Erst nach der Sperrung sei der Weg durch Sukzession immer weiter zugewachsen. Im Übrigen münde die Wegtrasse nicht in den Hofraum des Klägers, sondern führe daran vorbei. 20 Der Senat hat durch den Berichterstatter Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der streitgegenständlichen Wegtrasse. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.6.2019 Bezug genommen. In dem Termin haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und die Akten des Verwaltungsgerichts Münster in den Verfahren 7 K 740/04, 7 K 1942/07 und 7 K 2891/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 i. V. mit § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung. 23 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 24 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 1. Für die Anordnungen in Ziffer I des angefochtenen Bescheides (Öffnen des Weges, Freiräumen der Wegtrasse, dauerhaftes Offenhalten, Entfernen gefällter Bäume und gepflanzter Gehölze im Wegtrassenbereich, Unterlassung jeglicher anderer Form der Sperrung) existiert keine Ermächtigungsgrundlage. Namentlich ergibt sich eine solche nicht aus § 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. mit § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. mit § 60 Abs. 1 des derzeit geltenden Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW). Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Gemäß § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW darf ein Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigter die Ausübung einer Betretungsbefugnis nach § 49 LG NRW bzw. § 57 LNatSchG NRW nicht ohne vorherige Genehmigung untersagen oder tatsächlich ausschließen. 26 Da die maßgeblichen Vorschriften im früher geltenden Landschaftsgesetz NRW und im nunmehr geltenden Landesnaturschutzgesetz NRW gleichlautend sind und sich auch die Sachlage seit Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht entscheidend geändert hat, kann offen bleiben, ob für den maßgeblichen Zeitpunkt hier – wie üblicherweise bei Anfechtungsklagen – auf den Erlass der Ordnungsverfügung oder wegen der Anordnung, den Weg dauerhaft offen zu halten, auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist. Zu beiden Zeitpunkten sind die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht gegeben. 27 Die Maßnahmen, mit denen der Kläger die Wegtrasse blockiert und den Weg beseitigt hat, stellen keine Sperrung i. S. des § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW dar. 28 Von einer Sperrung i. S. dieser Vorschriften ist auszugehen, wenn die Ausübung einer bestehenden Betretungsbefugnis nach § 49 LG NRW bzw. § 57 LNatSchG NRW untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen wird. Sperren zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nur andere, nicht aber sich selbst an der Nutzung eines Weges hindert. Dieses Verständnis von Sperren als Ausschluss der Betretungsbefugnis folgt daraus, dass die Betretungsbefugnis ihrem Charakter nach ein Recht auf Mit benutzung darstellt. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2006 - 20 B 1405/06 - und VG Arnsberg, Urteil vom 28.9.1994 - 1 K 7884/93 -, NWVBl. 1995, 192 (193); s. auch OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 2.4.2009 ‑ 11 B 6.08 -, juris, Rn. 26 und vom 28.5.2009 - 2 A 13.08 -, juris, Rn. 71. 30 Nicht darunter fallen hingegen Maßnahmen, die auf die Beseitigung der tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Betretungsbefugnis gerichtet sind. Ausgehend davon, dass eine Betretungsbefugnis gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW das Vorhandensein von privaten Wegen, Pfaden, Wirtschaftswegen, Feldrainen, Böschungen, Öd- und Brachflächen oder anderen landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen voraussetzt, stellen Maßnahmen zur Veränderung solcher Flächen mit dem Ziel, dass die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Betretungsbefugnis erlischt (und nicht nur nicht mehr ausgeübt werden kann oder darf), keine genehmigungsbedürftige Sperrung dar. 31 Dabei ist es irrelevant, ob die Flächen nach der Veränderung einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen und, wenn ja, welche Art von Nutzung beabsichtigt wird. Entscheidend ist, dass die Veränderung dazu führt, dass es sich nicht mehr um dem Betretungsrecht unterliegende private Wege, Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen oder andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen handelt oder sie nunmehr § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW unterfallen. Ebenso wenig ist von Belang, welche Motivation der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte mit seinen Maßnahmen verfolgt, selbst wenn es ihm allein darauf ankommt, die Betretungsbefugnis insgesamt zu beseitigen. Insoweit hält das erkennende Gericht an seiner früheren Rechtsprechung, wonach es im Rahmen der Veränderung auf eine andere Nutzung ankommt und wonach Maßnahmen, die nur dazu dienen, das Betretungsrecht der Allgemeinheit durch faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen, eine genehmigungsbedürftige Sperrung darstellen, nicht fest. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2011 33 - 16 A 2087/09 -, juris, Rn. 2 im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Senats des erkennenden Gerichts, s. OVG NRW, Urteil vom 20.12.1990 - 20 A 2218/89 -, AgrarR 1991, 289 = NuR 1993, 240 und Beschluss vom 2.11.2006 34 - 20 B 1405/06 -. 35 Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Mit der Einräumung eines Betretungsrechts zugunsten der Allgemeinheit in § 49 LG NRW bzw. § 57 LNatSchG NRW hat der Landesgesetzgeber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums ausgestaltet. Er hat dabei im Einklang mit § 59 Abs. 1 BNatSchG eine die Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG einschränkende Regelung getroffen, indem er den Eigentümer zur Duldung des Betretens seiner Flächen durch die Allgemeinheit verpflichtet hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung findet ihre Rechtfertigung in Art. 14 Abs. 2 GG, wonach Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. 36 Für die verbleibende Verfügungsbefugnis des Eigentümers ist in den Blick zu nehmen, dass die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG grundsätzlich die freie Entscheidung des Eigentümers darüber schützt, wie er sein Eigentumsobjekt verwenden will, und insoweit Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit enthält. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.5.1993 ‑ 1 BvR 345/83 -, juris, Rn. 43 38 Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums in § 903 Satz 1 BGB dahingehend ausgestaltet, dass der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Die genannten Befugnisse des Eigentümers finden – vorbehaltlich anderer rechtlicher Schranken wie etwa § 4 LG NRW bzw. § 30 LNatSchG NRW – ihre Grenze dort, wo der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 1 BNatSchG und des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW beginnt. Diese Vorschriften knüpfen schon nach ihrem Wortlaut für das Entstehen und Andauern einer Betretungsbefugnis an den jeweils vorhandenen Bestand der dort genannten Flächen an. 39 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.1984 40 - 20 A 3160/83 - und vom 2. November 2006 41 - 20 B 1405/06 - sowie Urteil vom 20.12-1990 ‑ 20 A 2218/89 -, AgrarR 1991, 289 = NuR 1993, 240. 42 Danach hat der Eigentümer das Betreten seiner Flächen durch die Allgemeinheit zu dulden, sobald und solange diese Flächen die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW erfüllen. Allerdings ergibt sich weder aus diesen Vorschriften noch aus § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW, dass ein Eigentümer verpflichtet wäre, Flächen mit diesen Voraussetzungen zu schaffen oder zu erhalten. Sobald die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW nicht mehr erfüllt sind, d. h. Flächen i. S. dieser Vorschriften nicht mehr vorhanden sind, und zwar egal aus welchem Grund, erlischt das Betretungsrecht der Allgemeinheit. Dem stehen auch § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht entgegen, denn diese Vorschriften setzen ihrerseits das Bestehen einer Betretungsbefugnis nach § 49 LG NRW bzw. § 57 LNatSchG NRW voraus. Erlischt aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Umstände die Betretungsbefugnis der Allgemeinheit, so gibt es nichts mehr, dessen Ausübung ein Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter untersagen oder tatsächlich ausschließen könnte. Ferner ergeben sich für eine Veränderung von Flächen weder aus § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW noch aus § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich einer erforderlichen Nutzungsart oder der mit der Maßnahme verfolgten Zwecke. 43 Nach diesen Maßstäben liegt eine Sperrung der streitgegenständlichen Wegtrasse bereits deshalb nicht vor, weil die Veränderung der betreffenden Flächen von Anfang an darauf gerichtet war, den früher vorhandenen Weg in seinem Bestand zu beseitigen. Der Kläger – wie bereits sein Vater – benötigte den Weg für seine Land- und Fortwirtschaft nicht mehr und wollte das Betreten der Wegtrasse für jedermann unmöglich machen. Zu diesem Zweck wurde Gehölz angepflanzt und im Übrigen setzte der Kläger auf ein Zuwachsen der Wegtrasse im Wege der natürlichen Sukzession. Soweit der Kläger – etwa mit dem Lagern von gefällten Bäumen auf der Wegtrasse – auch Maßnahmen ergriffen hat, die darauf gerichtet waren, das damals noch mögliche Betreten des Weges zu verhindern, um das angepflanzte Gehölz vor einer Zerstörung durch Wanderer zu schützen und die natürliche Sukzession zu ermöglichen, stellen jene ebenfalls keine Sperrung i. S. des § 54 Abs. 1 LG NRW bzw. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW dar, sondern sind im Rahmen einer einheitlichen Betrachtungsweise als Maßnahmen zur Beseitigung des Weges anzusehen, die von der Verfügungsbefugnis des Klägers aus § 903 Satz 1 BGB gedeckt sind. 44 Die ergriffenen Maßnahmen hatten zur Folge, dass die streitgegenständliche Wegtrasse inzwischen nicht mehr passierbar ist und diesbezüglich nicht mehr von einem Weg i. S. des § 59 Abs. 1 BNatSchG und § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW die Rede sein kann. Denn ein Weg i. S. dieser Vorschriften ist dann entfallen, wenn die Wegtrasse nicht mehr begehbar ist. 45 Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 3a B 255/03 -, juris, Rn. 15; Maus, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 24 und Stollmann/Kämper, LG NRW, Losebl. (Stand: 02/1999), § 49 Nr. 1.3. 46 Mangels Begehbarkeit der streitgegenständlichen Wegtrasse ist auch eine sonstige der Betretungsbefugnis unterliegende Fläche nicht mehr gegeben. 47 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer II des Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil es mit der Aufhebung der Anordnung in Ziffer I an einer wirksamen Grundverfügung fehlt. 48 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.