Urteil
12 A 4383/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0918.12A4383.03.00
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Tenor
Das Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 22./27. März 2006 beendet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 22./27. März 2006 beendet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung für die Monate April bis Juli 2002 ist, macht der Beklagte die Unwirksamkeit des von den Parteien zur Verfahrensbeendigung geschlossenen gerichtlichen Vergleichs geltend und begehrt deshalb eine entsprechende Feststellung des Gerichts sowie Fortsetzung des Verfahrens. Die mit Schreiben vom 8. April 2002 unter Hinweis auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs für Kranke, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2002 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2002 zurück und führte im Kern aus, dass die Lungenerkrankung der Klägerin nicht durch eine erhöhte Kalorienzufuhr beseitigt oder gelindert werden könne. Die hiergegen am 13. August 2002 erhobene, ergänzend mit weiteren Erkrankungen der Klägerin begründete Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 16. September 2003 abgewiesen. Auf den daraufhin fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2005 die Berufung unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es mit Blick auf zwei von der Klägerin beigebrachte und in ihrer Zulassungsbegründung in Bezug genommene ärztliche Bescheinigungen ernstlich in Betracht komme, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine Erkrankung der Klägerin vorgelegen habe, die für den streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Kostenmehraufwand geführt und die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 BSHG gerechtfertigt habe. Mit weiterem Beschluss vom 15. November 2002 hat der Senat den Beteiligten zur Beendigung des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie einen Vergleich vorgeschlagen. Danach sollte der Beklagte der Klägerin zur Abgeltung der für den Zeitraum vom 8. April bis 31. Juli 2002 verfolgten Ansprüche - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne sich für die Folgezeiträume zu binden - einen Betrag von 65 Euro gewähren; die Kostenentscheidung solle das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO treffen. Zur Begründung des vorgeschlagenen Betrages hat der Senat ausgeführt, dass er die zuvor von der Klägerin bezifferten Kosten für besondere Nahrungsmittel mit einem Viertel angesetzt und dabei berücksichtigt habe, dass es der Klägerin möglicherweise zuzumuten gewesen sei, einen Teil der geltend gemachten Kosten aus dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Ernährungskosten aufzubringen, und dass sie zudem die prozessuale Darlegungs- und Beweislast trage. Mit Schriftsatz vom 23. November 2005 hat der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag verweigert, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BSHG nicht erfüllt seien und eine Einverständniserklärung im vorliegenden Verfahren einer nicht gewollten Klaglosstellung in einem gleichgelagerten weiteren, noch bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Verfahren der Klägerin (5 K 8260/04) gleichkäme, in dem lediglich um einen anderen Leistungszeitraum (September 2003 bis November 2004) gestritten werde. Auch die Klägerin hat den Vergleichsvorschlag abgelehnt; der vorgeschlagene Betrag sei mit Blick auf die monatliche Mehrbelastung in Höhe von zumindest 70 Euro nicht angemessen. Die in dem soeben angeführten Parallelverfahren erhobene Klage der dort anderweitig vertretenen Klägerin hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 19. Dezember 2005 abgewiesen. Ein Mehrbedarf bestehe nicht, und die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, sich tatsächlich kostenaufwendiger ernährt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2006 hat der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags des Senats bereit zu sein, der Klägerin einen Betrag von 16 Euro monatlich für den Zeitraum April bis Juli 2002 und für den Zeitraum von 16. September 2003 bis November 2004 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Zwecke der einvernehmlichen endgültigen Erledigung zu bewilligen. Hierauf hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Einverständnis mit dieser Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juli 2002 erklärt und im übrigen ausgeführt, nicht befugt zu sein, für die Klägerin auch für den vom vorliegenden Streitverfahren nicht erfassten Zeitraum aufzutreten. Sie werde die Klägerin unverzüglich über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Kenntnis setzen. Am 27. März 2006 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Sitzung vom 22. März 2006 schriftlich erklärt, dass sie den Vergleichsvorschlag annehme. Daraufhin hat der Berichterstatter des Senats mit Beschluss vom 31. März 2006 eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen. Mit Schreiben vom 19. April 2006 hat die Klägerin den Vergleichsbetrag gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Nachdem der Beklagte eine Zahlung verweigert hatte, hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Köln den (inzwischen abgelehnten) Antrag gestellt, aus dem gerichtlichen Vergleich zu vollstrecken. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 hat der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Zur Begründung macht er geltend: Er sei in dem gerichtlichen Vergleich die über den im vorliegenden Verfahren anhängigen Streitzeitraum April bis Juli 2002 hinausgehende Verpflichtung allein deshalb eingegangen, weil er davon ausgegangen sei, auf diese Weise zwei Berufungsverfahren zu erledigen. Denn der Senat habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin in dem Parallelverfahren 5 K 8260/04 die Zulassung der Berufung beantragt und weitere Beweismittel vorgelegt habe. Die Zahlungsaufforderung vom 19. April 2006 habe ihn zu der Nachforschung veranlasst, ob das angebliche weitere Zulassungsverfahren bereits beendet sei. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die Klägerin innerhalb der wegen Zustellungsproblemen erst am 18. März 2006 abgelaufenen Antragsfrist keinen Zulassungsantrag gestellt habe mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2005 rechtskräftig geworden sei. Damit sei dem Vergleich die Grundlage entzogen und das Verfahren fortzusetzen. Im Sinne einer einvernehmlichen raschen Erledigung sei er jedoch bereit, den Vergleich über den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juli 2002 aufrecht zu erhalten. Diese Erklärung bedeute allerdings nicht, dass der Vergleich bezogen auf diesen Teilzeitraum wirksam sei. Denn der Beklagte hätte mit Blick auf sein Motiv, zwei Berufungsverfahren zu erledigen, im Termin überhaupt keinen Vergleich abgeschlossen, wenn er über die Rechtskraft des im Parallelverfahren ergangenen Urteils informiert gewesen wäre. Dies ergebe sich auch daraus, dass er den inhaltlich entsprechenden Vergleichsvorschlag des Senats vom 15. November 2005 für den Zeitraum April bis Juli 2002 seinerzeit abgelehnt habe. Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass der in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2006 vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich unwirksam ist, und das Verfahren fortzusetzen. Die Klägerin stellt keinen Antrag. Mit Schriftsätzen vom 31. Juli bzw. vom 17. August 2006 haben sich die Klägerin bzw. der Beklagte mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 5 K 8260/04 ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die von dem Beklagten gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und auf Fortsetzung des Verfahrens, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), haben in der Sache keinen Erfolg. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene gerichtliche Vergleich ist, soweit er eine Regelung zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens trifft, nicht unwirksam und hat deshalb das Verfahren wirksam beendet. Der von dem Beklagten sinngemäß erhobene Einwand, der Vergleich sei insgesamt und von Anfang an unwirksam, was angesichts der Doppelnatur des Prozessvergleichs als materiell-rechtlicher und zugleich prozessualer Vertrag auch zur Unwirksamkeit des prozessualen Vertrages sowie dazu führe, dass das Verfahren 12 A 4383/03 nicht wirksam beendet worden sei, greift nicht durch. Denn der geltend gemachte Unwirksamkeitsgrund - die bei Abgabe der Erklärung vom 22. März 2006 unzutreffende Vorstellung des Beklagten, das weitere, einen anderen Streitzeitraum (September 2003 bis November 2004) betreffende Verfahren 5 K 8260/04 sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen - bezieht sich nur auf denjenigen Teil des materiell-rechtlichen Vergleichs, mit dem (auch) das vermeintlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 5 K 8260/04 einvernehmlich beendet werden sollte. Selbst wenn materiell-rechtlicher und prozessualler Vertrag insoweit - etwa aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum darüber, dass die fragliche Forderung noch rechtshängig sei) - unwirksam sein sollten, erfasst die Unwirksamkeit jedenfalls nicht zugleich auch den das vorliegende Verfahren 12 A 4383/03 betreffenden Teil des Vergleichs. Nach der in materiell-rechtlicher Hinsicht anwendbaren Vorschrift des § 59 Abs. 3 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, nur dann im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Bei der Beurteilung, ob der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden wäre, ist ebenso wie nach § 139 BGB in erster Linie auf den seinerzeit gegebenen mutmaßlichen Willen der Beteiligten abzustellen, der anhand einer objektivierten Bewertung der im Gesamtzusammenhang der Vertragsregelungen zum Ausdruck gekommenen Interessen zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 24/01 -, NVwZ 2002, 473; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 59 Rn. 29; Ziekow, VwVfG, 2006, § 59 Rn. 16. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend anzunehmen, dass die Beteiligten den das vorliegende Verfahren betreffenden Vergleich auch ohne den - unterstellt - nichtigen, auf den Streitzeitraum September 2003 bis November 2004 bezogenen Vertragsteil abgeschlossen hätten. Deutlich wird dies schon daran, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 23. Mai 2006 ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt hat, den Vergleich über den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juli 2002, d. h. also den Vergleich über die Gewährung eines Mehrbedarfs für diesen Zeitraum, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 12 A 4383/03 war, aufrecht zu erhalten. Dieser Erklärung lässt sich nämlich entnehmen, dass die Geltendmachung der Nichtigkeit des gesamten Prozessvergleichs (und nicht nur seines den Streitgegenstand des Verfahrens 5 K 8260/04 erfassenden Teils) nur dem - verständlicherweise verfolgten - Zweck dienen soll, sich auf diese Weise von der den Zeitraum September 2003 bis November 2004 und das Verfahren 5 K 8260/04 erfassenden Erklärung und der dadurch begründeten Zahlungsverpflichtung lösen zu können, dass aber inhaltlich an der Teilregelung auch aus der Sicht des Beklagten festgehalten werden soll. Bei objektivierter Betrachtung ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem die Beteiligten nicht an der das vorliegende Verfahren beendenden Teilregelung hätten festhalten sollen, wenn sie die - unterstellte - Unwirksamkeit des den Streitgegenstand des Verfahrens 5. K 8260/04 gekannt hätten. Dies gilt gerade auch in Bezug auf den Beklagten. Denn der Umstand, ob mit der vergleichsweisen Regelung zugleich ein weiteres Klageverfahren der Erledigung zugeführt werden konnte, war für die Frage des gegenseitigen Nachgebens objektiv bedeutungslos. Maßgeblich konnte insoweit nur die Einschätzung der Beteiligten und damit auch die Beurteilung des Beklagten sein, ob und inwieweit die auf den vorliegenden Streitgegenstand bezogene Klage im Lichte der Erörterung des Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erfolgversprechend war. Wäre der Beklagte insoweit der Auffassung gewesen, dass die Klage keinen Erfolg haben konnte, hätte er - unabhängig von der Frage der Anhängigkeit eines weiteren (Zulassungs-) Verfahrens - keinerlei Grund für ein Nachgeben gehabt. Insofern greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, seine Ablehnung des inhaltlich entsprechenden, nur auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen Vergleichsvorschlages des Senats vom 15. November 2005 belege, dass der Vergleich nur mit Blick auf die (von dem Beklagten) angestrebte Erledigung zweier Verfahren geschlossen worden sei. Denn die seinerzeitige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage durch den Beklagten war noch von der Annahme geprägt, dass die Voraussetzungen des behaupteten Anspruches nicht vorlägen. Dass insoweit unterschiedliche Einschätzungen des Beklagten im November 2005 einerseits und im März 2006 andererseits vorgelegen haben, wird auch daran deutlich, dass die im November 2005 von dem Beklagten noch befürchtete Auswirkung einer vergleichsweisen Regelung im vorliegenden Verfahren auf das Klageverfahren 5 K 8260/04 im Sinne einer "Klaglosstellung" für den Beklagten bei der im Termin gewollten Vergleichsregelung offensichtlich keine Rolle mehr gespielt hat, weil er auch insoweit in der Sache teilweise nachgegeben hat. Auf die Fragen, ob in Bezug auf den das Verfahren 5 K 8260/04 betreffenden Teil des Vergleichs etwas anderes gilt und insofern bestehende anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten Erfolg versprechen, kommt es hier demzufolge nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Zur Begründung der ausgesprochenen verhältnismäßigen Teilung der Kosten wird auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Senatsbeschlusses vom 15. November 2005 (Vergleichsvorschlag) Bezug genommen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.