Urteil
12 A 4383/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein materiell-rechtlicher Teilmangel eines öffentlichen Vergleichs führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten Prozessvergleichs; nach § 59 Abs. 3 VwVfG ist auf den mutmaßlichen Willen der Parteien abzustellen.
• Ist ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vom Willen der Parteien zu trennen, bleibt der übrige Teil wirksam, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien auch ohne den nichtigen Teil den Vertrag geschlossen hätten.
• Die Erklärung einer Partei, sie wolle an der Regelung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum festhalten, ist ein Indiz dafür, dass der Vergleichsteil unabhängig vom möglicherweise nichtigen weiteren Teil Bestand haben soll.
• Die Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens können im Verhältnis geteilt werden, wenn dies dem Vergleichsvorschlag und dem prozessökonomischen Interesse entspricht.
Entscheidungsgründe
Teilwirksamkeit gerichtlicher Vergleichsregelung bei nichtigem Vertragsteil • Ein materiell-rechtlicher Teilmangel eines öffentlichen Vergleichs führt nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten Prozessvergleichs; nach § 59 Abs. 3 VwVfG ist auf den mutmaßlichen Willen der Parteien abzustellen. • Ist ein nichtiger Teil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vom Willen der Parteien zu trennen, bleibt der übrige Teil wirksam, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien auch ohne den nichtigen Teil den Vertrag geschlossen hätten. • Die Erklärung einer Partei, sie wolle an der Regelung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum festhalten, ist ein Indiz dafür, dass der Vergleichsteil unabhängig vom möglicherweise nichtigen weiteren Teil Bestand haben soll. • Die Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens können im Verhältnis geteilt werden, wenn dies dem Vergleichsvorschlag und dem prozessökonomischen Interesse entspricht. Die Klägerin begehrt Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung für April bis Juli 2002. Der Beklagte lehnte den Anspruch ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat ließ die Berufung zu und schlug aus Prozessökonomie einen Vergleich vor, wonach der Beklagte einen Pauschalbetrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen solle. In der Verhandlung erklärte der Beklagte seine Bereitschaft, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum 16 Euro monatlich zu zahlen; die Klägerin nahm den Vorschlag an. Später verweigerte der Beklagte die Zahlung und rügte, der Vergleich sei unwirksam, weil er nur geschlossen worden sei, weil er annahm, ein Parallelverfahren sei noch nicht rechtskräftig und werde zugleich erledigt; dieses Verfahren war jedoch rechtskräftig geworden. Der Beklagte beantragt Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und Fortsetzung des Verfahrens. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung für den Berichterstatter. • Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund ist nur für den Teil des Vergleichs erheblich, auf den sich der Irrtum konkret bezieht; eine allgemeine Nichtigkeit des gesamten Prozessvergleichs ergibt sich daraus nicht automatisch. • Nach § 59 Abs. 3 VwVfG (entsprechend § 139 BGB) ist bei teilweiser Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auf den mutmaßlichen Willen der Parteien abzustellen; der Vertrag ist nur insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre. • Hier spricht die ausdrückliche Erklärung des Beklagten, er halte den Vergleich für den Zeitraum April bis Juli 2002 aufrecht, dafür, dass die Parteien gerade auch ohne den streitigen zweiten Teil den das vorliegende Verfahren beendenden Vergleich gewollt hätten. • Objektiv betrachtet bestand kein vernünftiger Grund, den die vorliegende Regelung betreffenden Teil nicht beizubehalten; die Möglichkeit, durch Vergleich zwei Verfahren zu erledigen, war für die Frage des Nachgebens nicht entscheidend, vielmehr kam es auf die jeweilige Erfolgseinschätzung im hier streitigen Verfahren an. • Folglich ist der Prozessvergleich insoweit wirksam und hat das Verfahren beendet; die Fortsetzungsbegehren des Beklagten sind unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs.1 S.1 Fall 2, 188 S.2 Hs.1 VwGO und orientiert sich am Vergleichsvorschlag des Senats; daher wurden die Kosten anteilig verteilt. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen. Soweit der gerichtliche Vergleich die Beendigung des Verfahrens 12 A 4383/03 regelt, ist er wirksam; nur der auf ein anderes, parallel verhandeltes Verfahren bezogene Teil könnte unwirksam sein, was aber die Teilwirkung des Vergleichs nicht berührt. Die Klägerin hat damit in Bezug auf den Zeitraum April bis Juli 2002 durch den Vergleich eine abschließende Regelung erlangt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Die Revision wird nicht zugelassen.