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Beschluss

13 E 705/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0904.13E705.06.00
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Tenor

Auf den entsprechenden Antrag der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Auf den entsprechenden Antrag der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 wie folgt ergänzt: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 154 Abs. 1 VwGO).