Beschluss
6 A 2766/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0628.6A2766.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine wirksame Einweisung der Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gegeben sei. Eine derartige Einweisung ist durch die die Ernennungsurkunde vom 13. August 2001 begleitende Verfügung ebenfalls vom 13. August 2001 (Formular STD 402), in der ausgeführt ist, dass die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen werde, erfolgt. Es spricht viel dafür, dass es sich bei dieser Verfügung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Zwar ist die Einweisung in eine Planstelle in der Regel ein ausschließlich dem Haushaltsrecht zuzuordnender Vorgang, dem keine Regelungswirkung nach außen zukommt. Vgl. Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, § 3 BBesG, Anmerkung 3; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, § 19 BBesG, Rdnr. 8. Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn der Inhalt der Ernennungsurkunde unklar lässt, welches statusrechtliche Amt dem Beamten verliehen worden ist. In einem derartigen Fall bestimmt sich das statusrechtliche Amt unter Heranziehung von außerhalb des Urkundentextes liegender Umstände, z.B. der Planstelleneinweisungsverfügung. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 C 132/62 -, NJW 1965, 1978; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 6 A 1776/04 -. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier, weil das der Klägerin mit der Ernennungsurkunde vom 13. August 2001 verliehene Amt einer Lehrerin in der Bundesbesoldungsordnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (A 12 und A 13 BBesO). Diese Ernennung dürfte in besoldungsrechtlicher Hinsicht durch die hier in Rede stehende Begleitverfügung vom 13. August 2001 konkretisiert worden sein, mit der die Klägerin - wenn auch irrtümlich - in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen worden ist. Damit dürfte dieser Verfügung ein den Status der Klägerin betreffender Regelungscharakter mit Außenwirkung zukommen und es sich hierbei um einen ihre Ernennung ergänzenden Verwaltungsakt handeln. Vgl. Schwegmann/Summer, § 19 BBesG, Rdnr. 8; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, - 2 BVL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, 82, Dieser kann nicht - wie vorliegend geschehen - nur durch einen Austausch des Formulars STD 402 geändert werden. Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, "auch selbst wenn man vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausginge, wäre hier eine rechtmäßige Rücknahme gemäß § 48 VwVfG erfolgt", unterliegt ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit lässt sich nämlich weder dem Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 noch dem Vorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren entnehmen, dass die Rücknahme eines etwaigen Verwaltungsaktes überhaupt beabsichtigt war. Der Beklagte ist vielmehr bis zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass in der hier in Rede stehenden STD-Mitteilung kein Verwaltungsakt liege. Aus diesem Grund muss bereits bezweifelt werden, dass bei ihm überhaupt ein auf die Rücknahme eines etwaigen Verwaltungsaktes gerichteter Wille vorgelegen hat.