Urteil
6 A 1776/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0315.6A1776.04.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin war als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote [Fn.] 7 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) an einer Grundschule in I. (Westfalen) tätig. Unter dem 09. Dezember 1998 bewarb sie sich um die im Amtsblatt vom Oktober 1998 ausgeschriebene Stelle einer Rektorin (Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO) an der Gem. Grundschule C. in T. . Ausweislich des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 25. März 1999 an die Bezirksregierung E. wurde "wegen der entsprechenden Schülerzahl (auf Dauer mehr als 180 Kinder) ... die Schulleitung nunmehr als Rektorenstelle ausgeschrieben." Am 02. August 1999 wurde die Klägerin unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, zur Rektorin ernannt, in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen und an die Grundschule C. in T. versetzt. Mit an die Bezirksregierung E. gerichtetem Schreiben vom 01. August 2001 übersandte das Schulamt für den Kreis H. eine Beurteilung vom 28. Juni 2001 aus Anlass der Beendigung der Probezeit der Klägerin als Rektorin, wonach sich diese in der Probezeit bewährt habe. Unter dem 05. September 2001 sandte das Schulamt für den Kreis H. die die Klägerin betreffende Ernennungsurkunde zur Rektorin an die Bezirksregierung E. zurück. Die tatsächliche Schülerzahl liege z.Zt. bei 172. Nach Auskunft der Gemeindeverwaltung T. als Schulträger vom 23. August 2001 sei an der Entwicklung der Geburtenzahlen (Stand Februar 2001) abzusehen, dass sich die Schülerzahl zwischen 162 und 169 bewegen werde. Mit Bescheid vom 13. September 2001 - ausgehändigt am 26. September 2001 -, der eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt, teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, dass sie ihre Probezeit als Rektorin einer Grundschule erfolgreich abgeleistet habe. Mit beigefügter Urkunde werde sie endgültig zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern ernannt. Da die Schülerzahl an der Grundschule C. derzeit bei 172 Schülern liege und sich laut Auskunft des Schulträgers zukünftig zwischen 162 und 169 Schülern bewegen werde, sei eine Ernennung zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern nicht möglich. Die Besoldung werde daher nicht mehr nach A 13 Fn. 7 BBesO, sondern nach A 13 BBesO erfolgen. Unter dem 02. Oktober 2001 wies der Beklagte die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ein. Die Dienstbezüge erhalte sie mit Wirkung vom 26. September 2001, dem Tag der Urkundenaushändigung. Mit Schreiben vom 13. September 2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die "Einweisung in ein anderes Amt als das nach A 13 Fn. 7 BBesO" und begründete diesen wie folgt: Sie sei zu Unrecht in ein anderes statusrechtliches Amt als das, in dem sie sich bewährt habe, eingewiesen worden, nämlich in ein solches lediglich nach A 13 BBesO. Nach § 25a Abs. 1, 5, 6 des Landesbeamtengesetzes (LBG) habe ihr das während der Probezeit verliehene Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne endgültig übertragen werden müssen, auch wenn die Schülerzahlen an der Grundschule C. die damit verbundene höhere Besoldung nicht rechtfertigen würden. Anderenfalls sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, ihr eine adäquate Planstelle an einer anderen Schule zuzuweisen. Mit Bescheid vom 28. November 2002 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück und führte aus: Zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung im Oktober 1998 hätten zwar 181 Schüler die Grundschule C. besucht. Bereits bei der Erhebung der Hauptstatistik der Schülerzahlen zum 15. Oktober 1999 habe sich jedoch lediglich eine Schülerzahl von 168 ergeben. Im Jahr 2000 seien es 176, im Jahr 2001 172 Schüler gewesen. Derzeit besuchten 165 Schüler die Schule. Aus § 25a Abs. 6 LBG gehe hervor, dass dem Beamten das Amt nach Abs. 1 der Vorschrift mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen sei. Die Klägerin sei mit der Feststellung der Bewährung zunächst in das Amt einer Konrektorin der Besoldungsgruppe A 12 Fn. 7 BBesO zurückgefallen. Faktisch habe sie seit dem Schuljahresbeginn 1999/2000 eine Schule geleitet, die aufgrund der Schülerzahlen nur die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO gerechtfertigt habe bzw. rechtfertige. Somit habe sie sich nicht als Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO bewähren können und auch überhöhte Bezüge erhalten. Vielmehr sei tatsächlich die Bewährung als Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern erfolgt; entsprechend sei die Ernennung nach Beendigung der Probezeit erfolgt. Im Übrigen fehle auch eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO. Die Klägerin hat am 23. Dezember 2002 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Sie mache mit der Klage einen Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO geltend. Das Amt mit leitender Funktion, das ihr während der Probezeit übertragen gewesen sei, sei das Amt der Rektorin einer Grundschule mit der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO. Diesbezüglich habe sie die Probezeit erfolgreich absolviert. Denn Amt im Sinne von § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG sei das Amt im statusrechtlichen Sinne, nicht jedoch das konkret-funktionelle Amt. Für das beklagte Land bestehe zwar die Möglichkeit, ihr durch Versetzung ein anderes konkret-funktionelles Amt zuzuweisen; davon bleibe jedoch das statusrechtliche Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO bzw. ihr Anspruch darauf unberührt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) einzuweisen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es fehle bereits an einer freien und besetzbaren Planstelle der angestrebten Besoldungsgruppe an der Grundschule C. wie auch generell im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. . Darüber hinaus scheitere ein Anspruch der Klägerin daran, dass die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes einer Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern mit der entsprechenden Planstelleneinweisung nicht erfüllt seien. Amt im Sinne vom § 25a Abs. 6 Satz 1, Abs. 1, Abs. 8 Nr. 1.4 LBG sei das Amt im statusrechtlichen Sinne (sog. Leitungsamt), in das der Beamte im Falle der Bewährung befördert werden solle. Zwar sei die Klägerin unter Begründung eines Probebeamtenverhältnisses zur Rektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen worden. Demzufolge sei ihr am 02. August 1999 das Amt einer Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern verliehen worden. Es fehle jedoch an einem erfolgreichen Abschluss der Probezeit in diesem Amt. Zwar stehe der Wortlaut des § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG der Auslegung nicht entgegen, dass ein erfolgreich erprobter Beamter auch dann einen gebundenen Anspruch auf eine endgültige Übertragung des höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne habe, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Fortbestand zwischenzeitlich entfallen seien oder sogar von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Diese in sinkenden Schülerzahlen gründende Problematik sei vom (jeweiligen) Gesetzgeber bei der Abfassung des § 12a Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) und des § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG erkennbar nicht gesehen worden. Ausgehend vom Zweck der Norm sei die Kammer jedoch davon überzeugt, dass bei der Frage, ob die Erprobungsphase erfolgreich abgeschlossen worden sei, auf die tatsächliche Verwendung des Beamten abzustellen sei. Denn die Wahrnehmung der Führungsfunktion im Probebeamtenverhältnis diene der Klärung, ob der Beamte den zusätzlichen Anforderungen im höheren Amt tatsächlich gerecht werde, da das Beförderungsamt häufig andere Fähigkeiten und Kenntnisse verlange. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätten die Voraussetzungen für die Höherwertigkeit der Rektorenstelle an der Grundschule C. im Sinne eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO - 181 bis 360 Schüler - während der gesamten Dauer ihrer zweijährigen Erprobungsphase nicht vorgelegen. Dementsprechend habe sie nicht einmal an einem Tag der Probezeit unter Beweis stellen können, dass sie auch bei einem größeren Schülerbestand zur Leitung der Schule in der Lage sei, und sich demzufolge nicht in dem ihr vorübergehend übertragenen Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne bewährt. Anderes könne die Klägerin auch nicht aus dem Bescheid vom 13. September 2001 für sich herleiten. Ausgehend von ihrer Kenntnis über die tatsächlichen Schülerzahlen ergebe sich, dass sich die zu Beginn dieses Schreibens festgestellte Bewährung nur auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beziehe. Es sei zudem nicht hinnehmbar, wenn der anlässlich der Planstelleneinweisung im August 1999 entstandene Fehler durch die dauerhafte Übertragung des Beförderungs-amtes ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse perpetuiert würde, zumal die Klägerin nach Ablauf der Probezeit zunächst in ihr altes Amt einer Konrektorin der Besoldungsgruppe A 12 Fn. 7 BBesO zurückgefallen sei. Auch § 3 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) belege, dass Schülerzahlschwankungen beachtlich seien, wenn abzusehen sei, dass sie länger als ein Schuljahr andauerten. Dann sei ein Lehrer im Hinblick auf das Prinzip der amts- angemessenen Beschäftigung auf eine adäquate Stelle zu versetzen oder mit seinem Einverständnis "zurückzuernennen" unter Gewährung einer Ausgleichszulage i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG; ggf. sei die von ihm besetzte Planstelle entsprechend umzuwandeln (§ 9 LBesG). Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG lägen in ihrer Person vor. Das Amt nach § 25a Abs. 6, Abs. 1 LBG sei nicht abhängig von den realen Bedingungen, die der Beamte während der Erprobung in seinem Amt antreffe, sondern lediglich von der rechtlichen Einstufung in der Einweisungsverfügung. Mit seinen Zweckmäßigkeitserwägungen setze sich das Verwaltungsgericht über die gesetzliche Anordnung des § 25a Abs. 6 LBG hinweg. Soweit die Einweisungsverfügung vom 02. August 1999 unzutreffenderweise von einer geringfügig höheren Schülerzahl (mehr als 180) ausgegangen sei, sei allenfalls eine Rücknahme der Einweisungsverfügung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht zu ziehen gewesen. Auch stehe ihr Anspruch gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG nicht unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins einer entsprechenden Planstelle. Es werde außerdem mit Nichtwissen bestritten, dass eine solche Planstelle weder an der Grundschule C. noch andernorts offen stehe. Diese Frage könne jedoch dahin stehen, weil die Vorschrift des § 25a Abs. 6 LBG für eine derartige Beschränkung keinerlei Anhaltspunkt biete, es sich vielmehr um einen gebundenen Anspruch handele unabhängig davon, ob eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehe. Auch sei die Einweisung auf Probe in ein Amt nach A 13 Fn. 7 BBesO bestandskräftig und rechtswirksam erfolgt. Insoweit könne nicht von der Perpetuierung eines rechtswidrigen Zustandes gesprochen werden. Vielmehr bestehe im Falle der unveränderten Verwendung an der gleichen Schule auch die Möglichkeit des Dienstherrn einer einverständlichen "Zurückernennung" unter Gewährung einer Ausgleichszulage i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Im Übrigen seien ihre Leistungen an der Grundschule C. , an der sie sich in der Probezeit in einem Amt nach A 13 Fn. 7 BBesO bewährt habe, auch in praktischer Hinsicht nicht als weniger anspruchsvoll zu klassifizieren: Auf Grund der knapp unter der Grenze von 181 liegenden Schülerzahl habe ihr ein Konrektor, der sie hätte entlasten können, nicht zur Seite gestanden. Bei einer Schule mit mehr als 180 Schülern hätte ihr zudem eine Schulsekretärin mit höherem Stundendeputat zur Verfügung gestanden, die sie in größerem Umfange von Verwaltungstätigkeiten entlastet hätte. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. Septem-ber 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr das Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fußnote 7 Bundesbesoldungsordnung zu übertragen und sie in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt ergänzend vor: Die Rücknahme der Ernennung zur Rektorin im Beamtenverhältnis auf Probe hätte nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der speziellen Regelung des § 12 LBG erfolgen können. Würde die Klägerin auf einer zeitweise frei werdenden Planstelle nach A 13 Fn. 7 BBesO befördert, fehle zwangsläufig an einer anderen Grundschule, deren Rektorenstelle die Voraussetzungen nach A 13 Fn. 7 BBesO erfülle, diese Stelle. Denn nach Ablauf der Probezeit nach § 25a LBG habe eine solche Planstelle für eine Beförderung wegen der unter 180 liegenden Schülerzahl nicht zur Verfügung gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Beförderungsanspruch mit entsprechender Planstelleneinweisung nicht zu. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). In den angefochtenen Bescheiden stellt das beklagte Land gegenüber der Klägerin u.a. fest, dass der nach § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz des Landesbeamtengesetzes - LBG - erforderliche erfolgreiche Abschluss der Probezeit in dem Führungsprobebeamtenverhältnis einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern nicht vorliegt und dies einer Übertragung dieses Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegen steht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin fehlt - bezogen auf das in Rede stehende Amt - der nach § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG erforderliche "erfolgreiche Abschluss der Probezeit". Die Klägerin wurde am 02. August 1999 gemäß § 25a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1.4 LBG zur Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen. Zur Verfassungsgemäßheit des § 25a LBG vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Heidelberg, Stand: Februar 2006, Ordner 1, Vor §§ 25a f. Rdnr. 52 m.w.N.; vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung des § 24a Bundesbeamtengesetz (BBG) Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2006, § 24a Rdnr. 3 m.w.N. Das diesem Führungsprobebeamtenverhältnis zu Grunde liegende statusrechtliche Amt lässt sich zwar nicht allein aus der Ernennungsurkunde vom 02. August 1999 ersehen, ausweislich der sie für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Rektorin ernannt worden ist. Denn es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Amtsbezeichnung einer Rektorin bzw. eines Rektors um eine solche, die in der Bundesbesoldungsordnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (s. A 13, A 14, A 15 BBesO). Fehlt in der Ernennungsurkunde eine entsprechende besoldungsrechtliche Klarstellung, bestimmt sich das statusrechtliche Amt unter Heranziehung außerhalb des Urkundentextes liegender Umstände, z.B. der Planstelleneinweisungsverfügung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 C 132.62 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1965, 1978 f.; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Mai 2001 - 6 A 4476/98 - m.w.N.; Maiwald in: Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 8 Rdnr. 127. Vorliegend erschließt sich aus der Planstelleneinweisungsverfügung vom 02. August 1999, dass der Dienstherr der Klägerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO übertragen hat. Diese Besoldung ist nach der BBesO dem statusrechtlichen Amt eines Rektors bzw. einer Rektorin als Leiter bzw. Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zugeordnet. Vgl. zu statusergänzenden Zusätzen zur Amtsbezeichnung durch sog. Spiegelstriche in den Besoldungsordnungen Summer in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Heidelberg, Stand: Januar 2006, § 18 Rdnr. 9. Dabei gründete diese besoldungsrechtliche Zuordnung der Schulleiterstelle der Grundschule C. in dem Umstand, dass auf telefonische Nachfrage der Bezirksregierung E. vom 13. August 1998 die Gemeinde T. als Schulträger für die Schuljahre 1998/99 bis 2001/02 Schülerzahlen an der Grundschule C. von über 180 prognostiziert hatte; demgemäß sah die Stellenausschreibung das Amt einer Rektorin bzw. eines Rektors der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO vor. Diese Absicht des beklagten Landes, der Klägerin das statusrechtliche Amt einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu verleihen und zugleich einen entsprechenden Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) zu übertragen, stand im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Der Dienstposten, der der Klägerin mit ihrer Versetzung zum 02. August 1999 an die Grundschule C. tatsächlich zugewiesen worden war, entsprach nicht dem ihr im Führungsprobebeamtenverhältnis übertragenen statusrechtlichen Amt einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern. Denn bereits seit dem Schuljahresbeginn 1999/2000 und während des gesamten zweijährigen Führungsprobebeamtenverhältnisses der Klägerin besuchten weniger als 181 Schüler pro Schuljahr die Grundschule C. , was - wie bereits vom Verwaltungsgericht angemerkt - selbst der Klägerin bekannt und bewusst war. Letzteres zeigt sich z.B. daran, dass sie selbst u.a darauf hingewiesen hat, dass ihr infolge der unter dem Schwellenwert von 181 liegenden Schülerzahl ein Konrektor nicht zur Verfügung stand und das Stundendeputat der Schulsekretärin geringer war. Die während des Führungsprobebeamtenverhältnisses bestehende Diskrepanz zwischen statusrechtlichem Amt und Dienstposten führte dazu, dass eine Erprobung der Klägerin in dem statusrechtlichen Amt einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern nicht erfolgen und deren Erfolg nicht festgestellt werden konnte. Denn für die Feststellung eines erfolgreichen Abschlusses der Probezeit im Sinne von § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG sind - ausgehend von den abstrakten Vorgaben des übertragenen statusrechtlichen Amtes - auch (und gerade) die tatsächlichen Umstände der konkreten Dienstaufgabe bzw. des Dienstpostens maßgeblich. Die Berücksichtigung der tatsächlich wahrgenommenen Dienstaufgabe legt bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 25a LBG nahe. Ein "erfolgreicher Abschluss der Probezeit" (§ 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG) in dem "Amt mit leitender Funktion" (§ 25a Abs. 1 Satz 1 LBG) ist vom Wortsinn her schwer vorstellbar, wenn die dem betreffenden Amt zugeordneten Dienstaufgaben nicht oder nur unvollständig wahrgenommen worden sind. Insbesondere erfordert dies aber der gesetzgeberische Zweck der Regelung. Der Gesetzgeber verfolgt damit u.a. das personalpolitische Ziel einer besseren Auswahl der Führungskräfte zur Stärkung des Leistungsprinzips. Vgl. Kathke, a.a.O., Vor §§ 25a f. Rdnr. 52. Der Beamte soll in der Führungsposition erprobt werden, um für die spätere Entscheidung über die Wahrnehmung des Spitzenamtes auf Dauer eine gesicherte Prognose zu erhalten. Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/3186 S. 37, 42. Verlangt das Beförderungsamt häufig andere Fähigkeiten und Kenntnisse, dient die Übertragung einer Führungsfunktion im Probebeamtenverhältnis der Klärung der Frage, ob der Beamte den zusätzlichen Anforderungen im höheren Amt tatsächlich gerecht wird. Vgl. Kathke, a.a.O., Vor §§ 25a f. Rdnr. 17 ff. All dies bedingt zwingend die Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten, die für die Dienstausübung während der Probezeit kennzeichnend sind. Nur unter dieser Voraussetzung gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die Rechtsfolge, die § 25a Abs. 6 LBG vorsieht: Hat sich der Beamte in der Probezeit bewährt, muss ihm das Amt im statusrechtlichen Sinne, das der leitenden Funktion (d.h. dem Dienstposten bzw. der Dienstaufgabe) entspricht, auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Beförderung übertragen werden. Vgl. a. Kathke, a.a.O., § 25a Rdnr. 168, ferner Rdnr. 170 f. Demnach ist die Frage der Bewährung in einem bestimmten Amt nicht allein eine solche der statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amtszuordnung, sondern auch der tatsächlichen Verwendung des Beamten und erfordert notwendig die Berücksichtigung der konkret wahrgenommenen Dienstaufgabe bzw. des Dienstpostens. Blieb jedoch der der Klägerin übertragene Dienstposten mit den Dienstaufgaben der Leiterin der Grundschule C. von Beginn an hinter dem ihr im Führungsprobebeamtenverhältnis übertragenen statusrechtlichen Amt einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (A 13 Fn. 7 BBesO) zurück, hat sie sich in diesem ihr übertragenen (statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen) Amt nicht bewährt bzw. nicht bewähren können. Diese Bewertung erfährt weder eine Änderung in Anbetracht der der Klägerin unter dem 28. Juni 2001 erteilten dienstlichen Beurteilung noch des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001. Die dienstliche Beurteilung vom 28. Juni 2001 erfolgte aus Anlass der "Beendigung der Probezeit als Rektorin", ohne die Besonderheiten des der Klägerin im Führungsprobebeamtenverhältnis anvertrauten statusrechtlichen Amtes einer Rektorin einer Grundschule von mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu erwähnen bzw. zu berücksichtigen. Die in dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2002 getroffene Feststellung der erfolgreichen Ableistung der Probezeit als Rektorin bezieht sich ausdrücklich auf die tatsächlich erfolgte Bewährung als Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern. Ebenso geht der Hinweis der Klägerin fehl, ihre Leistungen während der Probezeit seien in praktischer Hinsicht nicht weniger anspruchsvoll gewesen, weil ihr eine Schulsekretärin nur in geringem Umfange und ein Konrektor gar nicht zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr be-stätigt sie damit, dass sie die Aufgaben einer Leiterin einer Grundschule von mehr als 181 bis zu 360 Schülern nicht wahrgenommen hat. Auch ändert dieses Vorbringen nichts an dem entscheidenden Umstand, dass die Erprobung der Klägerin nicht unter den dafür erforderlichen tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat. Steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegen, dass sie sich in dem ihr übertragenen statusrechtlichen Amt nicht bewährt hat, kommt es auf die Frage, ob ihr das Fehlen einer entsprechenden Planstelle entgegen gehalten werden kann, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.