Beschluss
18 B 1580/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0621.18B1580.05.00
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Leitsätze
1. § 34 Abs. 2 AufenthG beinhaltet ebenso wie früher § 21 Abs. 3 AuslG selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
2. Ergibt sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG oder § 35 AufenthG, so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 34 Abs. 2 AufenthG beinhaltet ebenso wie früher § 21 Abs. 3 AuslG selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 2. Ergibt sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG oder § 35 AufenthG, so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 18 B 2452/04 . Da der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2003 – 18 B 86/03 -, vom 12. September 2002 – 18 B 1615/02 – und vom 4. November 2003 – 18 B 944/03 -. Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Antragsteller setzt sich zwar ausführlich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zwingend § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe, weil er wirksam – wenn auch nicht vollziehbar – ausgewiesen worden und die Ausweisung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Es bedarf hier jedoch keines Eingehens auf die in der Beschwerdebegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung angeführten Aspekte, da der Antragsteller die Richtigkeit der selbständig tragenden Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts ab Seite 8 des Beschlussabdrucks, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ausweisung – auch deshalb nicht zu beanstanden sei, weil die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 34 AufenthG offensichtlich nicht erfüllt seien, nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Insoweit hat der Antragsteller zunächst eingeräumt, es möge zutreffend sein, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auf der Grundlage des – vom Verwaltungsgericht in Verbindung mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 37 AufenthG geprüften - § 34 Abs. 1 AufenthG in Betracht komme. Seine sodann geäußerte Ansicht, weil er mit Eintritt seiner Volljährigkeit (im Jahre 1993) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs. 2 AufenthG erworben habe, bestehe auch ein Anspruch auf weitere Verlängerung jener Aufenthaltserlaubnis, geht jedoch fehl. § 34 Abs. 2 AufenthG entspricht in seinem Regelungsgehalt § 21 Abs. 3 des Ausländergesetzes – AuslG -. Vgl. Bundestags-Drucksache 15/420 S. 83. Beide Normen verhelfen lediglich zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Sie beinhalten selbst keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Ergibt sich - wie hier – ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 37 AufenthG (früher: § 21 Abs. 2 i.V.m. § 16 AuslG) oder § 35 AufenthG (früher: § 26 AuslG), so steht die Verlängerung gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG (früher: § 21 Abs. 4 AuslG) im Ermessen der Ausländerbehörde. Für die Rechtslage nach dem AuslG vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2002 – 10 CS 01.2823 -, InfAuslR 2003, 57; Igstadt in GK-Ausländerrecht, § 21 AuslG Rdn. 79. Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Sinne von § 34 Abs. 2 AufenthG (früher: § 21 Abs. 3 AuslG) ist demgemäß Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG (früher: § 21 Abs. 4 AuslG). Vgl. Hess. VHG, Beschluss vom 27. Mai 1993 – 12 TH 2617/92 -, InfAuslR 1993, 323 (326); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 1997 13 S 2025/96 -, InfAuslR 1997, 453 f. Auf einen Erteilungsanspruch im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründung nicht berufen. Im Übrigen ist die in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2004 gemäß § 21 Abs. 4 AuslG erfolgte Ermessensausübung nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 2, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.