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Urteil

M 12 K 21.6331

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 34 Abs. 2 AufenthG beinhaltet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt die automatische Veränderung des Rechtscharakters der einem Kind ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis hin zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht mit Erreichen der Volljährigkeit. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts iSv § 34 Abs. 2 AufenthG ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg nach § 34 Abs. 3 AufenthG (wie OVG Münster BeckRS 2006, 24276). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 34 Abs. 2 AufenthG beinhaltet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt die automatische Veränderung des Rechtscharakters der einem Kind ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis hin zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht mit Erreichen der Volljährigkeit. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts iSv § 34 Abs. 2 AufenthG ist Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessensweg nach § 34 Abs. 3 AufenthG (wie OVG Münster BeckRS 2006, 24276). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG oder auf Erteilung einer anderweitigen Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2021 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht nach § 35 AufenthG, da er weder zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres noch danach seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen war. Der Kläger war lediglich vom 21. Januar 2013 bis 21. Januar 2014 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. b) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG scheidet schon deshalb aus, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis volljährig war. c) § 34 Abs. 2 AufenthG regelt lediglich die automatische, mit Erreichen der Volljährigkeit von Gesetzes wegen eintretende Veränderung des Rechtscharakters der einem Kind ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis hin zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Norm beinhaltet selbst jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2021, § 34 Rn. 10). d) § 34 Abs. 3 AufenthG ermöglicht es, die Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu verlängern, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen. Die Regelung bezieht sich auf die selbständige Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG (BT-Drs. 15/420, 83). Das Bestehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts i.S.v. § 34 Abs. 2 AufenthG ist demgemäß Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 34 Abs. 3 AufenthG (OVG NRW, B.v. 21.6.2006 – 18 B 1580/05 – juris; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2021, § 34 Rn. 12). Der Kläger war als Kind zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, so dass gem. § 34 Abs. 2 AufenthG mit Erreichen der Volljährigkeit die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts unabhängig vom Familiennachzug kraft Gesetzes nicht eintreten konnte. Die dem Kläger erstmals am 21. Januar 2013 von der Beklagten erteilte und auf § 34 Abs. 2 AufenthG gestützte Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und kann nach alledem nicht Anknüpfungspunkt einer Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG sein, geschweige denn einer Ermessensreduzierung auf Null. Abgesehen davon erfüllt der Kläger auch nicht die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich nur auf das dort genannte akzessorische Aufenthaltsrecht, nicht aber auf das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 3 AufenthG (VGH BW, B.v. 16.2.2021 – 11 S 1547/20 – juris). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger befindet sich derzeit in Haft und geht keiner Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt nach. Selbst wenn er künftig in der JVA arbeiten sollte, handelt es sich hierbei nicht um eine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt. Zwar hat er mit E-Mail vom … Mai 2021 drei Lohnabrechnungen vorgelegt, zugleich aber mitgeteilt, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet worden ist. Vor seiner Inhaftierung hat er nach eigenen Angaben SGB II-Leistungen bezogen. Der Kläger hat zwar einen Hauptschulabschluss erreicht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen und war offenbar auch nie längerfristig beschäftigt. Über ausreichendes Vermögen, aus dem er seinen Lebensunterhalt sichern könnte, verfügt der Kläger ebenfalls nicht. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nach alledem nicht gesichert. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger nach Angaben seiner Bevollmächtigten nach der Haftentlassung (wieder) mietfrei bei seinem Bruder wohnen und dieser mit seinem Einkommen auch dessen sonstigen Lebensunterhalt sichern könnte. Eine rechtliche Absicherung dieser angeblichen Zusage des Bruders in Form einer Verpflichtungserklärung ist bis dato nämlich nicht erfolgt. Überdies ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Vorliegend besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dabei ist § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. Unter engen Voraussetzungen kann es zwar auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist, was etwa dann in Betracht kommen kann, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 24.9.1996 – 1 C 9/94 – juris Rn. 20 f. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990; so auch zuletzt NdsOVG, B.v. 20.6.2017 – 13 LA 134/17 – juris Rn. 10 m.w.N. zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.; BayVGH, B.v. 19.09.2017 – 10 C 17.1434 juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 ZB 14.1402 – juris Rn. 14 m.w.N). Bei der zuletzt vom Amtsgericht … am … Oktober 2021 abgeurteilten Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln handelt es sich aber um keinen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, da es sich um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, die mit einer erheblichen Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen geahndet wurde. Zudem handelt es sich auch nicht um einen vereinzelten Verstoß gegen Rechtsvorschriften, nachdem der Kläger in der Vergangenheit bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gründe, die es rechtfertigen könnten, von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzusehen, liegen nicht vor. Ein Ausnahmefall ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris – Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, kann zwar den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nach dem jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat, verletzen. Dies kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – juris; VGH BW, U.v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris). Eine Entfremdung vom Heimatland im Verlauf eines langjährigen Aufenthalts im Gastland eröffnet für sich allein aber noch nicht den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer. Auch der Umstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist, reicht hierzu nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben führt, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris). Der besondere verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer setzt damit voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert hat (VGH BW, B.v. 2.3.2020 – 11 S 2293/18 – juris). Eine derartige Integration hat im Fall des Klägers nicht stattgefunden. Obwohl der Kläger mit sechs Jahren nach Deutschland eingereist ist, hier die Schule besucht und den Hauptschulabschluss erreicht hat, seine wesentliche Prägung und Entwicklung in Deutschland erfahren hat und die Mehrzahl seiner Verwandten hier lebt, ist er nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass eine Verweisung auf ein Leben in seinem Heimatland unzumutbar erscheint und somit ein Ausnahmefall von den Regelerteilungsvoraussetzungen anzunehmen wäre. Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 bereits 15 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und der Leistungserschleichung. Von ihm geht eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Weder ausländerrechtliche Verwarnungen noch die Verurteilung durch das Amtsgericht … vom *. März 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten konnten den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Vielmehr ist er während der laufenden Bewährung erneut mehrfach straffällig geworden, so dass die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit zunächst verlängert und schließlich die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 28. September 2021 widerrufen wurde. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, und der von ihm auch weiterhin ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr ist es für den Kläger zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über keine gesicherte berufliche Position verfügt. Der Kläger hat zwar einen Schulabschluss erreicht, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Eine wirtschaftliche Integration in Deutschland hat somit nicht stattgefunden. Auch eine besondere gesellschaftliche Integration ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Kläger seit dem Jahr 2010 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit seine Missachtung der deutschen Gesellschafts- und Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Der Kläger ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er hat somit im Bundesgebiet keine eigene Kernfamilie gegründet. Zwar leben der Vater und wohl sechs Geschwister in Deutschland. Der Kläger ist jedoch als erwachsener Mann nicht mehr auf die Unterstützung seines Vaters oder seiner Geschwister angewiesen wie auch umgekehrt diese nicht auf den Kläger angewiesen sind. Diesen Bindungen kommt daher kein durchgreifendes Gewicht zu, die einen Ausnahmefall begründen könnten. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von Serbien aus über die verschiedenen Arten moderner Telekommunikation und Besuchsaufenthalte aufrechterhalten. Zudem besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Eine Integration in Serbien ist dem Kläger sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zumutbar. Der Kläger ist bei seinem serbischen Vater und in … auch mit seinen Großeltern aufgewachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger die serbische Sprache zumindest insoweit beherrscht, dass er etwaige Defizite mit zumutbarer Anstrengung ausgleichen kann, so dass dem Aufbau einer Existenz in Serbien keine unüberbrückbare sprachliche Barriere entgegensteht. Auch Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes wurden ihm sicherlich von seinem Vater und seinen Großeltern vermittelt. Er kann die ggf. noch vorhandenen kulturellen Hürden daher mit einiger – zumutbarer – Anstrengung überwinden und sich in sein Heimatland integrieren. Der Kläger ist arbeitsfähig, so dass es ihm – zumal angesichts seiner guten Deutschkenntnisse – in Serbien gelingen wird, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Ein Ausnahmefall, bei dem von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen abzusehen wäre, liegt nach alledem nicht vor. e) Die Abschiebungsandrohung entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).