Beschluss
12 A 714/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0613.12A714.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt und erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, nicht zu erschüttern. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht darauf abgestellt, ob die Klägerin zu 1. anlässlich der Beantragung des ersten Inlandspasses hinsichtlich ihrer Nationalität "Farbe bekannt" hat bzw. "Farbe bekennen" konnte, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass es für einen der Eintragung der russischen Nationalität entgegenstehenden Willen der Klägerin zu 1. an hinreichenden Anhaltpunkten fehle, und zur Begründung zweierlei angeführt: Zum einen hat es insoweit auf den diesbezüglichen Vortrag der Kläger zu 1. und 2. durch die seinerzeit für diese handelnde Klägerin zu 3. - die Mutter der Klägerin zu 1. - abgestellt. Diese hat mit einem am 17. Juli 1998 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben zunächst ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. hinsichtlich ihrer Nationalitäteneintragung keine Wahl gehabt habe, weil sie dem Willen ihres (russischen) Vater habe entsprechen müssen. In einem weiteren Schreiben vom 3. August 1999 hat die Bevollmächtigte sodann angegeben, sie selbst habe der Klägerin zu 1. seinerzeit geraten, als Nationalität die russische anzugeben, um ihr schlimme Erfahrungen als Deutsche zu ersparen. Diesen Einlassungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend entnommen, dass die Klägerin zu 1. tatsächlich eine Wahlmöglichkeit gehabt und bewusst angegeben habe, russischer Nationalität zu sein. Zugleich hat es in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum erst bei völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung ausgegangen werden kann, ausgeführt, dass die Freiwilligkeit des abgegebenen Bekenntnisses zum russischen Volkstum nicht durch die behaupteten Einflussnahmen der Eltern der Klägerin zu 1. berührt werde. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme einer bewussten Entscheidung der Klägerin zu 1. für die russische Nationalität im damaligen Antragsverfahren auch nicht durch die erst später aufgestellte Behauptung in Frage gestellt gesehen, die Klägerin zu 1. habe aufgrund der Ausgestaltung des Passausstellungsverfahrens keine Möglichkeit zur Nationalitätenwahl gehabt, weil es diesen Vortrag (zutreffend) als unaufgelöst widersprüchlich und unglaubhaft bewertet hat. Gestützt wird diese Annahme im übrigen auch durch eine Einlassung der Klägerin zu 1. vor der Deutschen Botschaft Moskau. Denn zu ihrem damaligen Wissen über die Beantragung des Passes befragt hat sie angegeben, dass es in ihrer Umgebung einfach selbstverständlich gewesen sei, "dass man die russische Nationalität wählt" (Hervorhebung durch den Senat). Ihre zuvor gemachte Angabe, keinerlei Antragsformulare ausgefüllt zu haben, ist demgegenüber schon deshalb unglaubhaft, weil die Klägerin zu 1. eine solche Antragstellung nur eine Antwort zuvor mangels genauer Erinnerung noch für möglich gehalten hatte. Unabhängig von der Frage eines beachtlichen Gegenbekenntnisses durch Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin zu 1. in ihren ersten Inlandspass sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in dem maßgebenden Zeitraum seit Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 ff., und Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, juris, auf eine dem Nationalitäteneintrag im Inlandspass vergleichbare Art und Weise durchgängig nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, vgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a. a. O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff., sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 ff., jedenfalls für die Zeit von 1980 bis zur Änderung des Nationalitäteneintrags im Jahre 1995 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kläger haben insoweit keinerlei Vortrag erbracht, obgleich ihnen schon mit der Begründung im Widerspruchsbescheid, dass keine Anhaltspunkte für eine bewusste Hinwendung zum deutschen Volkstum nach erfolgter Nationalitätenerklärung vorlägen, die Notwendigkeit solchen Vortrags vor Augen geführt worden ist (vgl. ferner die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2004). Dementsprechend kann die Berufung schon deshalb auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil die Tatsachen, auf die sich die Gehörs- und Aufklärungsrüge beziehen (Nichtvorliegen einer Passantragserklärung der Klägerin zu 1. aus dem Jahre 1980), nicht entscheidungserheblich sind. Auch der - sinngemäß gestellte - Antrag der Klägerin zu 3. auf Zulassung der Berufung kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils zu wecken vermag. Das ergibt sich schon daraus, dass für eine nachträgliche Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG kein Raum ist, wenn - wie hier - die Einbeziehung zu dem Zeitpunkt noch nicht beantragt war, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten der Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 setzte die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. im Härtewege nach einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. De-zember 1999 - 2 A 5680/98 -, juris, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, juris. Der dahinter stehende Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigtem und Angehörigen gilt in Anbetracht des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ("zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung") erst recht für den Rechtszustand, wie er durch das Zuwanderungsgesetz geschaffen worden ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2006 - 12 A 5239/05 - und vom 21. April 2006 - 12 A 5179/05 -. Die Kläger zu 1. und 2. haben ihren Aufnahmeantrag im Mai 1996 durch die zu jenem Zeitpunkt bereits im Bundesgebiet aufgenommene Klägerin zu 3. gestellt, die ihre Aufnahme schon im Januar 1991 begehrt hatte. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, weshalb es der Klägerin zu 1. unmöglich gewesen sein soll, einen Aufnahme- und Einbeziehungsantrag bereits zusammen mit der Klägerin zu 3. oder jedenfalls vor deren Ausreise zu stellen, wenn tatsächlich eine gemeinsame Aussiedlung beabsichtigt gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a. F.). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).