OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 4338/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0511.8A4338.04.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. August 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. August 2004 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf hinsichtlich der ihm zugeteilten roten Kennzeichen nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Die Beklagte hat sich den Widerruf in dem Verwaltungsakt über die Erteilung der roten Kennzeichen vorbehalten. Entsprechend der Zweckbestimmung dieses Vorbehalts ist der Widerruf gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für die Ausgabe der Kennzeichen nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Antragsschrift stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass sich der Kläger durch sein Verhalten im Umgang mit den ausgegebenen roten Kennzeichen als unzuverlässig erwiesen hat. a) Soweit der Kläger mit der Antragsschrift vorträgt, dass seine Zuverlässigkeit nicht wegen der von dem Beklagten aufgeführten und nicht im Fahrtenverzeichnis eingetragenen Fahrten in der Zeit vom 16. Januar 2002 bis 22. März 2002 in Frage gestellt werden könne, da diese Fahrten mit den ihm zugeteilten roten Kennzeichen nicht eintragungspflichtig gewesen seien, begründet dieses Vorbringen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich bei dem Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO um ein wichtiges persönliches Eigenschaftsmerkmal für den insoweit zuteilungsberechtigten Personenkreis handelt, da der Inhaber eines solchen roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kfz entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis zu dokumentieren hat (§ 28 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Diese Befugnisse erfordern die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten (Dauer-)Kennzeichens im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Betreffende die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den roten Kennzeichen korrekt einhält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 1998 ‑ 25 A 1023/96 - und vom 4. November 1992 ‑ 13 B 3038/92 -, NWVBl. 1993, 156. Nach diesen Maßstäben ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht gegeben, da er seiner aus § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVZO folgenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, u.a. über jede Probefahrt fortlaufende Aufzeichnungen in das Fahrtenverzeichnis einzutragen. Insbesondere sind für den Zeitraum von Januar bis März 2002 die streitigen im Fahrtenverzeichnis nicht registrierten Fahrten eintragungspflichtig gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er an den im Einzelnen benannten Terminen beabsichtigt habe, mit dem betreffenden Fahrzeug Probefahrten zu unternehmen, die zuvor mit Kaufinteressenten vereinbart gewesen und dann jeweils kurzfristig abgesagt worden seien. Denn bereits die Zufahrt zur Startstelle einer Probefahrt - also von seinem Betriebssitz in der I.----straße bzw. von seiner Garage bis zu seiner Privatwohnung in der E. Straße in C. - ist ebenso wie die Rückfahrt ein Teil der Probefahrt und im Interesse einer lückenlosen Dokumentation in das Fahrtenverzeichnis einzutragen. Vgl. OLG Celle, Urteil vom 23. Januar 1959 ‑ 2 Ss 479/58 -, VRS 17, 150; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, München 2005, § 28 StVZO Rdnr. 11. Dies ergibt sich schon aus dem Regelungszusammenhang von § 28 Abs. 1 und 3 StVZO, wonach Fahrten mit roten Kennzeichen ohne Betriebserlaubnis überhaupt nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zulässig sind. Der Zweck dieser Aufzeichnungspflicht besteht darin, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit nachvollziehbar bleibt, wer, mit welchem Fahrzeug, zu welchem Zeitpunkt, welche Fahrtstrecke zurückgelegt hat, zumal das Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis und ohne eine konkret auf das Fahrzeug bezogene Zulassung am Straßenverkehr teilnimmt. Mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung wäre es nicht vereinbar, wenn man im öffentlichen Straßenverkehr Standortverlagerungen eines Fahrzeugs, die nicht den Charakter einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt haben, zuließe und von der Aufzeichnungspflicht ausnehmen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Oktober 1988 - 1 Ss 131/88 - (NZV 1989, 160) und der Kommentierung bei Hentschel, a.a.O., zu § 26 StVZO Rdnr. 15. Danach ist eine nur beabsichtigt gewesene, dann aber nicht durchgeführte Fahrt nicht im Fahrtenverzeichnis einzutragen. Diese Fallkonstellation setzt jedoch voraus, dass das Fahrzeug zum Zwecke der beabsichtigten konkreten Probefahrt noch nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat. In einem solchen Fall tritt das öffentliche Interesse an einer Dokumentation zurück, da von dem Fahrzeug grundsätzlich kein weitergehendes Gefahrenpotential im Straßenverkehr ausgeht. Demgegenüber hat der Kläger in den hier in Rede stehenden Fällen jedoch mit der Probefahrt des Fahrzeugs begonnen, indem er es von seinem Betriebssitz bzw. seiner Garage bis zu seinem privaten Wohnsitz gebracht hat. b) Auch das Vorbringen des Klägers, dass sich aus dem vom Beklagten ausgehändigten Schriftstück nicht entnehmen lasse, dass derartige "Standortverlagerungen" eintragungspflichtig seien, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Frage seiner (Un-)Zuverlässigkeit und zur Zulassung der Berufung. Zum einen ist in dem Zuteilungsbescheid vom 6. November 2000, der auch die Grundlage für das umgeschriebene rote Kennzeichen darstellt, unter der Rubrik Bedingungen und Auflagen ausdrücklich bestimmt worden, dass die Kennzeichen nur für Prüfungs-, Überführungs- und Probefahrten benutzt werden dürfen. In dem Bescheid wurden die Begriffe auch im Einzelnen erklärt, so dass der Kläger - ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont - daraus nicht ableiten konnte, dass darüber hinaus Standortverlagerungsfahrten im öffentlichen Verkehrsraum zulässig sind und keiner Eintragungspflicht unterliegen. Dem entspricht die weitere Nebenbestimmung, dass über die Fahrten fortlaufende Aufzeichnungen zu führen sind. Zum anderen wäre ein etwaiger Irrtum vermeidbar gewesen, indem der Kläger - und dies ist von einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler zu erwarten - mit der Behörde Rücksprache genommen hätte. c) Die Rüge des Klägers, dass das Verwaltungsgericht seine Angaben hinsichtlich der beabsichtigten Probefahrten und seines Vorbringens, dass er das Fahrzeug wegen vorangegangener Werkstatteinbrüche in einer Garage untergebracht habe, nicht als Schutzbehauptung hätte werten dürfen, stellt die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Zum einen zeigt die Antragsschrift insoweit nicht auf, dass das Gericht gegen die Grundsätze der Sachverhalts- und freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat. Zum anderen kommt es hierauf gar nicht an. Denn selbst wenn man das Vorbringen des Klägers zugrundelegt, sind aus den oben genannten Gründen die Fahrten zu seinem privaten Wohnsitz schon Teil der Probefahrt und hätten in das Fahrtenverzeichnis eingetragen werden müssen. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung selbständig tragend abgestellt. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass der polizeiliche Vermerk vom 18. Oktober 1999 nicht korrekt sei, da die Diskothek mit dem Namen F. -E1. an diesem Tag, einem Montag, nicht geöffnet gewesen sei. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung i.S.d. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn zum einen war für das Gericht der entscheidungstragende Aspekt für die Bewertung der Unzuverlässigkeit des Klägers, dass er die Probefahrten von Januar bis März 2002 nicht in das Fahrtenverzeichnis eingetragen hat. Der schon länger zurückliegende Vorfall vom 18. Oktober 1999 wurde lediglich im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände aus der jüngeren Vergangenheit berücksichtigt. Zum anderen hat der Kläger die Verwertbarkeit des Polizeiberichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. So kann auch auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Internetausdrucks bezüglich der Öffnungszeiten dieser Diskothek nicht ausgeschlossen werden, dass er gegenüber dem Beamten - aus welchen Gründen auch immer - angegeben hat, dass er auf dem Weg von dieser Diskothek sei. Zum anderen handelt es sich hierbei um einen unbedeutenden Nebenaspekt. Das Gericht hat nämlich mit Blick auf die Uhrzeit von 2.10 Uhr - und dem schließt sich der Senat an - das Vorliegen einer Probefahrt in Zweifel gezogen. Im Übrigen war im Rahmen dieser Gesamtbewertung von Bedeutung, dass der Kläger ausweislich der Feststellungen des Polizeikommissars C1. in dem Fahrtenverzeichnis schon im voraus auf den Leerseiten "Blankounterschriften" geleistet hat, um seinem Bruder die Nutzung der roten Dauerkennzeichen zu ermöglichen. Diesen im Vermerk festgehaltenen Feststellungen des Polizeibeamten ist der Kläger weder entgegengetreten noch gibt es sonst Anhaltspunkte, die die Richtigkeit dieser Angaben in dem Vermerk in Zweifel ziehen. 2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Soweit der Kläger vorträgt, dass Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen, führt die damit sinngemäß gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Zulassung der Berufung. Insbesondere genügt diese Rüge bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. So wird insbesondere der Vortrag des Klägers, dass er sein Fahrzeug in einer Garage abgestellt habe sowie sein Vorbringen, dass er am 18. Oktober 1999 nicht auf der Rückfahrt von einem Diskothekenbesuch gewesen sei, in den Entscheidungsgründen auf Seite 13 und 14 der Urteilsabschrift ausdrücklich erwähnt und auch gewürdigt. Darüber hinaus zeigt die Antragsschrift nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigeren Sachentscheidung hätte kommen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl. 1989, 249. Auch daran fehlt es hier. Denn aus den bereits oben dargelegten Gründen wäre auch der Weg von der Garage zur Privatwohnung des Klägers als Teil der Probefahrt anzusehen und im Fahrtenverzeichnis einzutragen gewesen. Auf die Frage, ob der Kläger am 18. Oktober 1999 eine Diskothekenfahrt unternommen hat, kam es für die rechtliche Würdigung in der angefochtenen Entscheidung nicht an. Entscheidungsrelevanter Gesichtspunkt war insoweit vielmehr, dass der Kläger nach Ansicht des Gerichts um 2.10 Uhr keine Probefahrt durchgeführt hat und nach den polizeilichen Feststellungen unerlaubt Leerseiten im Fahrzeugscheinheft vorab blanko unterschrieben hatte. b) Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es die Polizeiberichte über die Einbrüche auf seinem Betriebsgelände nicht beigezogen habe, ist auch damit ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 35/97 -, NVwZ 1998, 865. Das war nicht der Fall. Denn für die Entscheidung kam es nicht darauf an, ob der Kläger sein Fahrzeug wegen etwaiger Einbrüche auf seinem Betriebsgelände in einer Garage untergebracht hat. Entscheidend war vielmehr, dass der Kläger bereits den Weg zu seiner Privatwohnung als Teil der Probefahrt in das Fahrtenverzeichnis hätte eintragen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie im vorliegenden Fall - hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).