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Beschluss

13 B 3038/92

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1992:1104.13B3038.92.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 1992 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Februar 1992 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Widerrufsverfügung erscheint nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, so daß das Interesse der Antragstellerin, von den Folgen des Widerrufs angesichts der einschneidenden wirtschaftlichen Folgen einstweilen verschont zu bleiben, das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Dies ergibt sich aus folgendem: Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) können rote Kennzeichen an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für wiederkehrende Verwendung ... ausgegeben werden. Trotz der ursprünglichen Zuteilung des roten (Dauer-)Kennzeichens am 16. August 1989 an die City-Car GmbH ist die Antragstellerin rechtmäßig Inhaberin dieses Kennzeichens. Sie hat dargelegt, daß sie - bis auf den Firmennamen und den Sitz der Gesellschaft - mit der City-Car GmbH identisch ist. Deshalb ist die von der "Zuverlässigkeit" des jeweiligen Geschäftsführers der Gesellschaft abhängige Zuteilung des Kennzeichens nicht untergegangen, sondern - materiell - auf die Antragstellerin übergegangen; daß der Name "City-Car GmbH" in der Zuteilung noch nicht umgeschrieben ist, führt jedenfalls nicht dazu, die Zuteilung als erloschen anzusehen. Allerdings konnte der Antragsgegner die Mitteilung der Antragstellerin von der Änderung des Firmennamens zum Anlaß nehmen, die Rechtmäßigkeit der Zuteilung erneut zu prüfen, da er sich den Widerruf in seiner Verfügung vom 16. August 1989 ausdrücklich vorbehalten hatte, vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes, für das Land NW (VwVfG NW). Dabei teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß eine etwaige urspüngliche Rechtswidrigkeit der Zuteilung der Wider-rufsmöglichkeit nicht entgegensteht; rechtfertigt nämlich der Vorbehalt (sogar) den Widerruf einer rechtmäßigen Zuteilung, verbietet es sich anzunehmen, daß von ihm nicht auch für den Fall der Rechtswidrigkeit Gebrauch gemacht werden darf. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),Urteil vom 21. November 1986- 8 C 33/84 - in: Neue Zeitschrift fürVerwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 498. Der in dem zu widerrufenden Verwaltungsakt selbst enthaltene Widerrufsvorbehalt gibt der Behörde jedoch nur die Befugnis, die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes bei Vorliegen der in dem Verwaltungsakt näher bezeichneten Umstände zu beenden. Vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. 1991, § 49 Rdn. 28 m.w.N. Schön hieran könnte es fehlen, da der Antragsgegner sich den Widerruf der Zuteilung (nur) für den Fall der mißbräuchlichen Benutzung des Kennzeichens vorbehalten hat. Eine solche miß-bräuchliche Benutzung hat der Antragsgegner indes nicht als gegeben angesehen, sondern den Widerruf wegen der fehlenden "Zuverlässigkeit" der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführers ausgesprochen. Ob der Widerruf schon aus diesem Grund rechtswidrig ist, kann jedoch dahinstehen. Unabhängig von der fehlenden Übereinstimmung der Gründe für den Widerrufsvorbehalt und der für den Widerruf angegebenen Gründe ist der Widerruf nach summarischer Prüfung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer entgegen der Einschätzung des Antragsgegners als zuverlässig im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO anzusehen sein dürfte. In welcher Beziehung der Inhaber eines roten (Dauer-)Kennzeichens zuverlässig sein muß, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Allgemein bedeutet Zuverlässigkeit, daß derjenige als zuverlässig zu gelten hat, dessen Verläßlichkeit keinem ernsthaften Zweifel ausgesetzt ist. Diese Definition ist indes so allgemein gehalten, daß sie die Funktion des Begriffes, nämlich den Personenkreis einzugrenzen, dem ein rotes (Dauer-)Kennzeichen erteilt werden kann, nicht erfüllt. Ob nämlich die betreffende Person in anderen Lebensbereichen als dem Umgang mit dem roten (Dauer-)Kennzeichen verläßlich ist oder nicht, kann für die Zuteilung eines solchen Kennzeichens nicht entscheidend sein. Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO ist deshalb nicht losgelöst von dem Zusammenhang zu sehen, in dem sie gefordert ist; sie ist vielmehr an dem Schutzzweck der Vorschrift zu messen. Vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 1988 - 13 A 1080/88 - UA S. 5. Danach ergibt sich: § 28 Abs. 1 StVZO läßt Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten auch ohne Betriebserlaubnis zu. Anstelle der allgemeinen Kennzeichen sind für derartige Fahrten besondere rote Kennzeichen vorgesehen, welche die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auf Antrag grundsätzlich an jeden ausgeben muß, § 28 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StVZO. Die Kennzeichen sind nach Verwendung unverzüglich wieder abzuliefern, § 28 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StVZO. In Anbetracht der Auswirkungen dieser Beschränkung im gewerblichen Bereich läßt § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO die Zuteilung roter Dauerkennzeichen zu. Es soll vermieden werden, daß der Bewerber, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines roten Kennzeichens stellen muß. Dies dient der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. November 1978 - 12 A 2002/77 - in: Verkehrs-rechtssammlung (VRS) 56, 474; VG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 1987 - 4 VGA 36/86 – in: Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 235. Diese Befugnisse, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer stehen, erfordern die absolute Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten (Dauer-) Kennzeiches; es muß gewährleistet sein, daß dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält. An-dererseits erschöpft sich hierin auch die Bedeutung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO, so daß sie - von hier nicht zu erörternden denkbaren Ausnahmen abgesehen - regelmäßig hur dann in Frage zu stellen ist, wenn der Betreffende entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat, vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31 Aufl. 1991, § 28 StVZO Rdn. 15, oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine mißbräuchliche Verwendung von roten (Dauer-)Kennzeichen vermuten lassen, vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 – II OE 88/78 – in: Verkehrsrechtliche Mitteilungen (VM) 1981, 45, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen. So liegt der Fall hier nach summarischer Prüfung jedoch nicht. Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 4. Dezember 1991 ist der Geschäftsführer der Antragstellerin im Jahre 1976 wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr, im Jahre 1984 wegen fortgesetzter Umsatzsteuerverkürzung in zwei Fällen und im Jahre 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden. Alle diese Taten standen in keinem Zusammenhang mit der Benutzung des roten (Dauer‑)Kennzeichens. Zwar geschah die der Verurteilung aus dem Jahre 1990 zugrundeliegende Tat möglicherweise anläßlich der Überführung eines PKW's im Geschäftsbereich der Antragstellerin; gleichwohl benutzte der Geschäftsführer der Antragstellerin hierbei nicht das zugeteilte rote (Dauer-)Kennzeichen. Auch wenn die näheren Tatumstände (Überholen in dritter Fahrspur auf einer zweispurigen Autobahn) eine äußerst rücksichtslose Handlungsweise erkennen lassen, zwingt dieses Verhalten nicht zu dem Schluß, der Geschäftsführer der Antragstellerin werde (vermutlich) auch mit dem roten (Dauer-)Kennzeichen nicht sorgfältig genug umgehen. Das medizinisch-psychologische Gut- achten, welches den Stadtdirektor der Stadt am18. September 1991, d.h. vor Erlaß der hier streitigen Verfügung veranlaßte, dem Geschäftsführer der Antragstellerin die Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, läßt eher den Schluß zu, daß dieser zukünftig im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Vorschriften beachten wird. Die beiden übrigen Straftaten, die noch verwertbar sind, liegen schon so lange zurück, daß sie zum jetzigen Zeitpunkt eine Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin ebenfalls nicht (mehr) belegen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.