Beschluss
12 E 1279/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0126.12E1279.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch mit der Beschwerde haben die Kläger ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht Das Verwaltungsgericht hat außerdem zurecht festgestellt, für die Klage fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten als weiterer Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Es hat hierzu u.a. ausgeführt, es spreche Alles dafür, dass die Klägerin zu 1. sich wegen der Eintragung der weißrussischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nicht nur" zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diese - die Würdigung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Klageverfahrens selbständig tragende - Begründung ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Die dieser Begründung zugrundeliegende erstinstanzliche Beurteilung steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 2 A 2093/04 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 und 5 C 40.03 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 12 A 3858/04 - m.w.Nachw. Die darauf gestützte verwaltungsgerichtsgerichtliche Würdigung der Erfolgsaussichten gibt auch sonst keinen Anlass zur Beanstandung. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz vom 27. Juli 2005, die mit der Beschwerdebegründung ohnehin nicht mehr in Bezug genommen worden sind. Im besagten Schriftsatz vom 27. Juli 2005 wird lediglich in pauschaler Weise behauptet, eine rechtlich zustehende Auswahl des Eintrags der Volkszugehörigkeit sei im Herkunftsgebiet der Klägerin nicht vorhanden gewesen". Dies wird bezogen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Passausstellung im Jahre 1998 aber nicht einmal ansatzweise konkretisiert; für die Richtigkeit der pauschalen anwaltlichen Einschätzung sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Fehlt es mithin an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses der Klägerin zu 1. im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, kommt es ungeachtet der umfangreichen Darlegungen der Beschwerdebegründung zu ihrer Sprachkompetenz für die Entscheidung nicht darauf an, ob es ihr außerdem an der Fähigkeit fehlt, aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BVFG). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten für das Aufnahmebegehren der Klägerin zu 1. kann voraussichtlich auch eine Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. nicht beansprucht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.