Beschluss
12 A 3858/04
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1206.12A3858.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Argumentation der Kläger vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, im Falle der Klägerin zu 1. fehle es an einer Glaubhaftmachung, dass sie sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bis zur Ausreise gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates ausschließlich zu ihrem deutschen Volkstum bekannt habe; ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ließe sich selbst dann nicht feststellen, wenn man unterstellte, dass in der einen oder anderen Form die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. entgegen ihrem Antrag erfolgt sei. Diese zutreffende rechtliche und tatsächliche Würdigung (vgl. Seite 6 bis Seite 7, erster Absatz des Urteilsabdrucks), auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist nicht etwa - wie die Kläger meinen - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192) unhaltbar. Die genannte Entscheidung sowie die Urteile vom gleichen Tage - 5 C 14.03 - (BVerwGE 119, 188) und - 5 C 41.03 - stellen klar, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur "im Regelfall" fortwirkt, es mithin von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. 4 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris. 5 Es folgt dabei unmittelbar aus dem Gesetz, dass jedenfalls die Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit dann entfällt, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass einen anderslautenden Pass entgegennimmt und insbesondere bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich wirken lässt, der nach außen hin eine andere Nationalität - hier die russische - ausweist. Der Zweck dieses Fortwirkens ist lediglich, dass "ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit ... bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden" muss, um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu genügen. 6 Die Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nicht deutsche Nationalität eingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses dabei auch dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das ursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamem Bekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch der äußerlichen Hinwendung zu einem nicht deutschen Volkstum, wie sie in der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nicht deutscher Nationalität liegt, zu, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unschädlich ist, wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. 7 So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005, a. a. O.. 8 Das Verwaltungsgericht ist den vorstehenden Grundsätzen gefolgt und hat nicht etwa - wie die Kläger meinen - auf ein in der Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit im Pass bestehendes Gegenbekenntnis abgehoben, sondern auf das Fehlen eines fehlenden durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. 9 2. Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - bzw. den weiteren bezeichneten Entscheidungen zugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist im Übrigen auch nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.. 11 Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 16