Beschluss
17 E 1127/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.17E1127.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 114 ZPO, der gemäß § 166 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach derzeitiger Aktenlage spricht wenig dafür, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG - dieser Anspruch beurteilt sich nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nach § 25 AufenthG (Bezeichnung des Aufenthaltstitels nunmehr: Aufenthaltserlaubnis) - zusteht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG), wobei ein Verschulden des Ausländers insbesondere vorliegt, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Im vorliegenden Fall dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedenfalls daran scheitern, dass der Kläger im Sinne des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Das Ausreisehindernis besteht vorliegend darin, dass der Kläger nach eigenen Angaben über keine Pass- bzw. Passersatzpapiere verfügt, weil er angeblich staatenlos ist. Eine Beseitigung dieses Hindernisses setzt die Klärung seiner Identität, Herkunft und eventuellen Staatsangehörigkeit voraus. Hieran hat der Kläger bislang nicht in zumutbarem Umfang mitgewirkt. Eine solche Mitwirkung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. August 2002 - 18a K 3197/02.A -, durch das es den Asylantrag des Klägers abgelehnt hat, - ebenso wie bereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 26 Juni 2002 - davon ausgegangen ist, dass der Kläger nachgewiesenermaßen staatenlos sei. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt dem verwaltungsgerichtlichen Urteil hinsichtlich dieser Begründung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu. Dies muss schon deshalb gelten, weil das Asylurteil in einem Verfahren ergangen ist, an dem der Beklagte nicht beteiligt war. Ihm gegenüber kann das Urteil mithin auch keine Bindungswirkung entfalten. Im Übrigen erstreckt sich die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf einzelne Begründungselemente und entschiedene Vorfragen. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - 17 B 1515/00, Juris, MWRE201010478; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 1 B 338/02 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 87. Im vorliegenden Verfahren obliegt daher dem Kläger die Mitwirkung an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit. Seine bisher aufgestellte Behauptung, er sei "staatenlos", findet in seinem Vorbringen und den dem Senat vorliegenden Akten indessen nicht nur keine hinreichende Stütze, sondern begegnet insgesamt erheblichen Zweifeln. Die von dem Kläger überreichte Bescheinigung über einen Schulaufnahmeantrag, in der sowohl er als auch sein Vater als jeweils nicht registriert" (= staatenlos) bezeichnet werden, kann schon deshalb keine Geltung beanspruchen, weil sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fälschung ist. Die Bescheinigung bezieht sich auf den Antrag des am 1. August 1976 geborenen Klägers auf Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule und soll angeblich vom 18. September 1982 datieren. Auf der Bescheinigung finden sich drei amtliche Siegel, die jeweils im Bauch" des Staatsadlers zwei Sterne aufweisen. Bis 1991 wurden aber nur Stempel mit drei Sternen verwendet. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Dezember 2004, S. 25. Die Bescheinigung ist daher offensichtlich nach 1991 gefertigt worden und demnach allem Anschein nach nicht echt, jedenfalls aber ohne jede Aussagekraft. Damit stimmt überein, dass das auf der Bescheinigung befindliche Lichtbild des Klägers ihn ganz offensichtlich nicht im Alter von sechs Jahren, sondern wesentlich älter zeigt. Zum Nachweis der Staatenlosigkeit des Klägers ist auch die in Kopie vorgelegte Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt N. , dass ihm der nicht registrierte" Kläger bekannt sei, nicht geeignet. Zunächst einmal kommt derartigen Bescheinigungen, wenn überhaupt, nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Denn sie sind - wie jede Art von Dokumenten - von Fälscherringen, aber auch von Amtspersonen als echte Urkunden mit falschem Inhalt (Gefälligkeitsbescheinigungen) für einen geringen finanziellen Einsatz zu erhalten. Vgl. Gutachten Brocks vom 22. Dezember 2003, Juris-Asylis, SYR25793001; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2004, Juris- Asylis, SYR 25793002; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Dezember 2004, S. 25. Es kommt hinzu, dass sich der Inhalt der vorgelegten Bekanntheitsbescheinigung nicht mit dem sonstigen Vortrag des Klägers in Einklang bringen lässt. Nicht registriert", und damit auf Bekanntheitsbescheinigungen der Ortsbürgermeister als Identitätsnachweise" angewiesen, sind in Syrien lediglich sog. Makthoumin. Syrische Staatsangehörige sind demgegenüber im Zivilregister, Ausländer im Ausländerregister registriert. Als Makthoumin werden solche Bürger bezeichnet, die Abkömmlinge entweder einer syrischen Mutter und eines registrierten Ausländers oder einer syrischen Mutter und eines Makthoum oder eines registrierten Ausländers und eines Makthoum oder zweier Makthoumin sind. Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 22. Dezember 2003, Juris-Asylis, SYR25983001; Gutachten Brocks vom 22. Dezember 2003, a.a.O.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2004, a.a.O. Unter Zugrundelegung jeder Version des klägerischen Vorbringens dürfte er kein Makthoum sein. Er hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. August 2003 an den Beklagten vorgetragen, sein Vater, etwa 60 Jahre alt" (also geboren vor 1945), und seine Mutter, 50 Jahre alt, stammten, wie bereits deren Eltern, aus N. (Syrien). Die Familie habe immer dort gewohnt. Insbesondere habe er nie etwas davon gehört, dass Vorfahren aus einem Drittstaat zugezogen seien. Sollte dieser Vortrag richtig sein, sind seine Großeltern und sein Vater syrische Staatsbürger (gewesen). Denn wer im Jahre 1945 seinen ständigen Aufenthalt in dem heutigen Gebiet der Republik Syrien hatte, erwarb damit automatisch die syrische Staatsangehörigkeit. Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 22. Dezember 2003, a.a.O.; Gutachten Brocks vom 22. Dezember 2003, a.a.O; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2004, a.a.O. In der Folge hätte auch der Kläger als Kind eines syrischen Vaters mit der Geburt die syrische Staatsangehörigkeit erworben (Art. 3 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit). Sollten hingegen die Angaben des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zutreffen, dass seine Familie ursprünglich aus der Türkei" stammt (S. 2. der Niederschrift vom 4. Juni 2002), besitzt er höchstwahrscheinlich die türkische Staatsangehörigkeit - möglicherweise neben der syrischen -. Denn die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder sind von Geburt an türkische Staatsangehörige (Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964). Falls die Eltern des Klägers, wofür allerdings bislang nichts spricht, weder jemals die syrische noch die türkische Staatsangehörigkeit besessen haben oder bei der syrischen Volkszählung 1962 - aus welchen Gründen auch immer - ausgebürgert worden sein und ihre syrische Staatsangehörigkeit wieder verloren haben sollten, wäre der Kläger gleichwohl nicht staatenlos. Er hätte dann allein dadurch, dass er in Syrien geboren worden ist, die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Denn gemäß Art. 3 Buchst. c) des Gesetzes Nr. 276 gilt von Amts wegen als syrischer Araber, wer in der Provinz - darunter ist gemäß Art. 1 Buchst. a) die Arabische Republik Syrien zu verstehen - als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind". Ob der Kläger, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, bislang in Syrien faktisch als Staatenloser (Makthoum) behandelt worden ist, ist rechtlich nicht von Belang. "Staatenloser" im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. II S. 473) - StlÜbk - ist nämlich nur eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Die Staatenlosigkeit muss mithin im Rechtssinne (de jure) und nicht bloß tatsächlich (de facto) bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 -, InfAuslR 1997, 58 = DVBl 1997, 177; Urteile des beschließenden Senats vom 29. Juli 1998 - 17 A 6405/95 - und vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -, EzAR 252 Nr. 11. Zwar ist insoweit entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von Behörden und Gerichten des jeweiligen Staates tatsächlich angewandt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1997 - 25 A 564/96 -, vom 29. Juli 1998 - 17 A 6405/95 - und vom 2. Dezember 1998 - 17 A 6226/95 -, a.a.O. Der Kläger ist aber bisher jeden Nachweis schuldig geblieben, dass die syrischen Behörden ihn - entgegen der klar erscheinenden Rechtslage - nicht als syrischen Staatsangehörigen ansehen. Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist von dem Kläger zu verlangen, dass er an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit mitwirkt (§ 82 AufenthG). Hierzu bedarf es angesichts der bestehenden tatsächlichen Ungereimtheiten in dem bisherigen Vorbringen zunächst einmal einer klaren Darlegung seiner familiären Verhältnisse, insbesondere einer detaillierten Darlegung seiner Abstammung. Erforderlich sind genaue Angaben zu Namen, Zeitpunkt und Ort der Geburt von Eltern und Großeltern sowie zu deren gegenwärtigen bzw. vergangenen Aufenthaltsorten. Ferner bedarf es der Darlegung der Staatsangehörigkeit der vorgenannten Personen und der Beibringung einer Geburtsurkunde für sich selbst. Insoweit mag er sich der Hilfe seiner Eltern oder seiner vier Geschwister, mit denen er ausweislich seiner Angaben vor dem Bundesamt bis zu seiner Ausreise in N. zusammengelebt hat, bedienen. Da die angebliche Staatenlosigkeit des Klägers nach derzeitiger Aktenlage in hohem Maße zweifelhaft ist, bietet auch das Begehren, den Beklagten zur Ausstellung eines Reisedokumentes zu verpflichten, gegenwärtig keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.