Beschluss
17 B 1515/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.17B1515.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich in Än-derung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - zugleich in Än-derung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Abschiebungsschutzantrag zu Recht stattgegeben. Allerdings ergibt sich der Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht unmittelbar aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Runderlass, da dieser nicht den Charakter einer anspruchsbegründenden Rechtsnorm hat. Er beinhaltet lediglich eine das Ermessen der Ausländerbehörde intern bindende Verwaltungsvorschrift. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, NvWZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 4 (betreffend eine in gleicher Weise zu qualifizierende Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG). Den Antragstellern steht jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin geübten Verwaltungspraxis in Bezug auf die Aussetzung der Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den Kosovo zu. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich diese Verwaltungspraxis an den Maßgaben des vom Verwaltungsgericht zitierten Runderlasses sowie des inzwischen vorliegenden weiteren Runderlasses des Innenministeriums des Landes NRW vom 8. März 2001 - I B 3/44.386 - B 2/I14- Kosovo - orientiert. Nach dem letztgenannten Runderlass sind zwangsweise Rückführungen von ethnischen Minderheiten in den Kosovo immer noch nicht möglich; Angehörige ethnischer Minderheiten müssen deshalb weiterhin von einer Rückführung in den Kosovo ausgenommen bleiben. Der Senat legt zugrunde, dass die Antragsteller der Volksgruppe der Ashkali angehören und als solche unter die erwähnte Erlassregelung fallen. Der Annahme, dass die Antragsteller ashkalischer Volkszugehörigkeit sind, steht der Inhalt des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. April 2000 nicht entgegen. Mit diesem Bescheid hatte das Bundesamt den Antrag der Antragsteller auf Abänderung seiner Bescheide vom 14. April 1994 und 17. Mai 1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Im Rahmen der Begründung hatte es ausgeführt, dass die von den Antragstellern behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali nicht glaubhaft sei. Zwar ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf den Tenor der Entscheidung und erstreckt sich nicht auf einzelne Elemente ihrer Begründung. Die Antragsgegnerin dürfte daher nicht zugrundelegen, dass im Falle der Antragsteller ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt; sie ist jedoch nicht nur nicht gehindert, sondern verpflichtet, im Rahmen der von ihr geübten und an den vorerwähnten Runderlassen orientierten Verwaltungspraxis zu prüfen, ob die Antragsteller zu dem hiernach begünstigten Personenkreis gehören. Dass die Antragsteller zur Volksgruppe der Ashkali gehören, hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise begründet. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die sich auf den persönlichen Eindruck und die verfügbare Auskunftslage stützt, in Frage zu stellen, zumal die Antragsgegnerin ihr in der Sache nichts entgegengesetzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Senat legt in Anküpfung an die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts pro Antragsteller den hälftigen Auffangwert zugrunde. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.