Beschluss
12 E 838/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.12E838.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es für die Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Es hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Anforderungen an eine deutsche Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG, wonach erforderlich sei, dass der Aufnahmebewerber von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstamme. Die leiblichen Eltern der Klägerin zu 1. seien weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige. Die Adoption durch Herrn W. N. erfülle das Abstammungserfordernis nicht. Unter Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei die biologische Abstammung im Sinne eines leiblichen Kindschaftsverhältnisses zu verstehen. Damit entfalle auch die Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Dass sich § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur auf die biologische Abstammung, also ein Eltern-Kind-Verhältnis bezieht und eine Adoption hieran nichts ändert, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 2 E 441/04 - sowie Beschluss vom 27. Februar 2004 - 2 A 910/03 - und Beschluss vom 11. November 2004 - 14 A 1978/04 -, sondern auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BverwGE 119, 192 = NVwZ-RR 2004, 538. Die gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.