Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 verpflichtet, Kosten in Höhe von 11.959,05 EUR (= 23.389,87 DM) für die stationäre Behandlung des Herrn N. T. in der Zeit vom 29. Juli bis 20. September 1999 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Kostentragung örtlich nicht zuständig gewesen sei. Mit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Auf Grund der Fortgeltung der ursprünglichen Zuweisung des Herrn N. T. an den Beklagten sei nach wie vor von dessen örtlicher Zuständigkeit auszugehen. Die Wirkung der Zuweisungsentscheidung sei durch die Herrn T. unter dem 21. März 1996 erteilte Duldung nicht beseitigt worden. Die Klägerin habe nach Beginn der Behandlung des Herrn T. zunächst nichts von der Zuständigkeit des Beklagten gewusst. Eine Benachrichtigung des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt als geschehen sei daher nicht möglich gewesen. Dass sie zunächst versucht habe, bei örtlich unzuständigen Behörden eine Hilfeleistung zu erwirken, stehe ihrem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Bis zum November 2000 habe es jedenfalls an der Kenntnis des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gefehlt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Behandlung des Herrn N. T. in der Zeit vom 29. Juli bis 20. September 1999 angefallenen Kosten in Höhe von 11.959,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2000 zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezweifelt seine örtliche Zuständigkeit für die Hilfeleistung. Die ursprüngliche Zuweisung des Herrn T. an den Beklagten habe sich auf Grund der durch die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh erteilten Duldung vom 21. März 1996 erledigt. Hierdurch sei eine asylverfahrensunterbrechende Wirkung eingetreten, die die Leistungspflicht des Beklagten in Wegfall bringe. Die Wirkung der Zuweisung sei auch deshalb entfallen, weil Herr T. im April 1996 untergetaucht und erst über drei Jahre später wieder in Erscheinung getreten sei. Auf Grund dieses Zeitraumes seien etwaige asylbewerberleistungsrechtliche Ansprüche des Herrn T. auf Übernahme der Behandlungskosten verwirkt gewesen. Darüber hinaus habe die Klägerin etwaige Ansprüche nicht innerhalb angemessener Frist geltend gemacht. Es sei Sache der Klägerin, wenn es ihr nicht früher gelungen sei, die zuständige Behörde zu ermitteln. Überdies habe Herr T. selbst am 5. August 1999 einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe unterzeichnet. Mit diesem Zeitpunkt sei Herr T. selbst Anspruchsberechtigter geworden und habe die Nothelferlage im Sinne von § 121 BSHG geendet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der zugelassenen Berufung konnte gemäß § 130a VwGO nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nahezu in vollem Umfang stattgegeben werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 121 BSHG, dessen Voraussetzungen auch erfüllt sind. § 121 BSHG ist im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes nach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (entsprechend) anwendbar. Angesichts einer Regelungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz für den Fall des Eintretens eines Nothelfers ist eine entsprechende Anwendung von § 121 BSHG gerechtfertigt, weil dieser Bestimmung eine auf den im AsylbLG nicht geregelten Sachverhalt vollen Umfangs übertragbare Wertung zu Grunde liegt. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. November 2004 - 6 B 17.02 -, FEVS 56, 425 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 583/02 -, NDV-RD 2004, 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353 (letztlich allerdings offen gelassen); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, juris. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme nach § 121 BSHG gegen den Beklagten scheitert entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht daran, dass der Beklagte nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht örtlich zuständig gewesen wäre. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 10a Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG, die zum selben Ergebnis führen, jeweils iVm § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Einschlägig ist daher in jedem Fall § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, wonach diejenige Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Durch Bescheid der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1993 ist Herr T. dem Beklagten zugewiesen worden. Zum Zeitpunkt des hier im Streit stehenden Behandlungsbeginns ist auch von der Fortgeltung dieser ursprünglichen asylverfahrensrechtlichen Zuweisung an die Gemeinde I. -D. auszugehen. Sie ist durch keinen abweichenden Verwaltungsakt aufgehoben oder modifiziert worden. Ihre Wirkungsdauer ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass Herrn T. die "Bescheinigung über die Beantragung einer Duldung" vom 21. März 1996 erteilt worden ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, die Geltungsdauer einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung in den Fällen, in denen der Ausländer sich nach Beendigung des Asylverfahrens rechtmäßig weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf, auf die Dauer des Asylverfahrens zu beschränken. Bei Ausländern, die im Anschluss an den negativen Abschluss ihres Asylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige Duldung erhalten, ist deshalb nicht weiter nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu verfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, m.w.N. Im Falle des Herrn T. ist eine derartige asylverfahrensunabhängige Duldung aber nicht erteilt worden. Kraft der gesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 2 AuslG ist eine Duldung bzw. die Fiktion einer Duldung nicht entstanden. Darauf sind die Beteiligten bereits durch den Hinweis der Berichterstatterin vom 24. März 2004 hingewiesen worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch ungeachtet dessen kommt der Bescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises H. vom 21. März 1996 die Wirkung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung im vorgenannten Sinne nicht zu. Die Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Ausländer eine Duldung nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages erteilt wird, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung als im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich ansieht. So OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung betrieben werden kann und der Zeitpunkt einer Realisierbarkeit ungewiss ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 22 L 4388/03 -, SAR 2004, 70 f. sowie juris. Demgegenüber ist die Duldung als asylverfahrensabhängig anzusehen, wenn diese zur Abwicklung des Asylverfahrens dient und von einer baldigen Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Dem nepalesischen Staatsangehörigen T. sollte nicht unabhängig vom Asylverfahren der weitere Verbleib in der Bundesrepublik ermöglicht werden. Vielmehr ist die Duldung allein zur Abwicklung des Asylverfahrens und zum Zwecke einer baldigen Aufenthaltsbeendigung des Herrn T. erteilt worden. Wie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt, wandte sich die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 5. Februar 1996 an die Zentrale Ausländerbehörde zwecks Erhalts von Passersatzpapieren für Herrn T. . Die Bemühungen um die Beschaffung von Reisepapieren dauerten somit zum Zeitpunkt der Erteilung der Duldung am 21. März 1996 an. Die Ausländerbehörde ging auch nicht davon aus, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Erhalt dieser Papiere unmöglich sein sollte. Vielmehr trafen die Reisepapiere Anfang April 1996 bei der Ausländerbehörde ein, so dass die Abschiebung zu jenem Zeitpunkt bereits möglich gewesen wäre und lediglich am "Untertauchen" des Betroffenen scheiterte. Dass die Ausländerbehörde ihrerseits mit einer baldigen Realisierbarkeit der Abschiebung rechnete, wird auch durch den Umstand belegt, dass die - einmalig erteilte - Duldung lediglich auf ca. 6 Wochen, d.h. den für eine Abschiebung üblicherweise erforderlichen Zeitraum beschränkt war. Ihr kommt deshalb kein selbstständiges Gewicht zu. Die Zuweisungsentscheidung hat auch nicht, wie der Beklagte meint, durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren. Der Zeitablauf als solcher stellt keinerlei gesetzlichen oder sonst anerkannten Erlöschenstatbestand einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung dar. Nach allem ist vom Fortgelten der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung an den Beklagten auszugehen. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich somit aus § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 121 BSHG liegen vor. Insbesondere ist das Vorliegen eines Eilfalles zu bejahen. Der Anspruch der Klägerin als Nothelferin aus § 121 BSHG scheitert nicht daran, dass der Beklagte als Träger der Sozialhilfe bereits während der Behandlungszeit Kenntnis vom Hilfefall hatte. Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage ist allerdings Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG ("... bei rechtzeitiger Kenntnis ..."). Daraus folgt, dass von einer Lage, auf die die Regelung des § 121 BSHG zutrifft, nicht mehr die Rede sein kann, sobald der Träger der Sozialhilfe von der Notlage Kenntnis hat (§ 5 BSHG) und damit allein der Hilfebedürftige selbst seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt ist. So OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Kenntnis des Beklagten im Sinne von § 5 BSHG jedoch erst mit dem Eingang des Kostenübernahmeantrages der Klägerin vom 3. November 2000 feststellen. Erstmals zu diesem Zeitpunkt ist dem Beklagten in prüffähiger Form das tatsächliche Geschehen der Behandlung des Herrn T. sowie der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten unterbreitet worden. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass Herr T. unter dem 5. August 1999 selbst einen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe unterschrieben hat. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass dieser Antrag vor dem November 2000 beim Beklagten als zuständigem Träger der Sozialhilfe eingegangen wäre. Voraussetzung für das Fortbestehen eines Eilfalles ist, dass der zuständige Sozialhilfeträger vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme keine Gelegenheit hatte, hiervon Kenntnis zu nehmen. So Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, S. 121 Rn. 4 ff.; vgl. auch Rothhegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 70. So liegt der Fall hier, was nach den obigen Ausführungen keiner weiteren Vertiefung bedarf. Angesichts dessen geht der Beklagte fehl, wenn er meint, die Nothelferlage habe jedenfalls am 5. August 1999 geendet. Das Vorliegen eines Eilfalles wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in der geschilderten Form erst im November 2000 an den Beklagten herangetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn man für das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG verlangt, dass - über die Erforderlichkeit der Behandlung hinaus - eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Eilfalles im Sinne der vorgenannten Bestimmung nur so lange erfüllt sind, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so dass dieser den Hilfefall prüfen und über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, NVwZ 2002, 97; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, m.w.N. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Unterrichtung des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich oder zumutbar gewesen ist. Zunächst ist davon auszugehen, dass Herr T. bei Aufnahme seines Antrages im August 1999 seinerseits nur unvollständige Angaben machen konnte oder jedenfalls gemacht hat. Die Klägerin war somit über den asylverfahrensrechtlichen Hintergrund zunächst lange Zeit im unklaren. Jedenfalls war ihr der Umstand, dass die Zuweisung an den Beklagten fortgilt und dieser damit der für die Übernahme der Behandlungskosten zuständige Sozialhilfeträger war, nicht bekannt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass ihr dieser Umstand in einem rechtlich relevanten Zeitraum vor dem Herantreten an den Beklagten bekannt geworden wäre. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des zuständigen Sozialhilfeträgers im vorliegenden Fall - wie gezeigt - mit der Klärung schwieriger Rechtsfragen verbunden ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein früheres Herantreten an den Beklagten möglich oder zumutbar gewesen wäre. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragstellung auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles auch noch innerhalb angemessener Frist im Sinne von § 121 Satz 2 BSHG erfolgt ist. Schließlich bestehen auch keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Herrn T. im Behandlungszeitraum. Er hatte vor seinem Untertauchen im Jahre 1996 Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Dass er im Anschluss an die Krankenhausbehandlung ärztliche sowie anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, stellt seine Bedürftigkeit nicht in Frage. Jedenfalls geht der Senat davon aus, dass Herr T. Behandlungskosten der hier in Rede stehenden Art nicht aus eigenen Kräften zu übernehmen in der Lage gewesen ist. Der Zinsanspruch ist nur vom Eintritt der Rechtshängigkeit an begründet (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), weshalb der weitergehende Antrag zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.