OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 4388/03

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Gewährung von Asylbewerberleistungen setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Gründe für die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes voraus (§ 123 VwGO). • Örtliche Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG richtet sich für lang geduldete Ausländer nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, nicht nach früherer Zuweisung im Verteilungsverfahren. • Eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründet einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsstatus, wenn Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist; damit kann eine frühere Zuweisung als erledigt gelten. • Fehlt die örtliche Zuständigkeit der angesprochenen Behörde, besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Asylbewerberleistungen und örtliche Zuständigkeit • Ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Gewährung von Asylbewerberleistungen setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Gründe für die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes voraus (§ 123 VwGO). • Örtliche Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG richtet sich für lang geduldete Ausländer nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, nicht nach früherer Zuweisung im Verteilungsverfahren. • Eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG begründet einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsstatus, wenn Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist; damit kann eine frühere Zuweisung als erledigt gelten. • Fehlt die örtliche Zuständigkeit der angesprochenen Behörde, besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Antragsteller, die nach Abschluss ihrer Asylverfahren seit längerer Zeit nach § 55 Abs. 2 AuslG geduldet werden, beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die örtliche Ausländerbehörde (Antragsgegnerin) mit dem Ziel, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu erhalten. Die Antragsteller waren ursprünglich gemäß Verteilungsverfahren einer anderen Stadt zugewiesen; sie halten sich jedoch tatsächlich im Bereich der Antragsgegnerin auf. Einige Antragsteller konnten nicht abgeschoben werden, weil Passersatzpapiere fehlen oder aufgrund behaupteter Volkszugehörigkeit des Familienvaters Rückführungen nicht möglich erschienen. Die Antragsteller stellten zuvor Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen sowie ob die Duldungen als asylverfahrensunabhängig einzustufen sind. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen: Nach § 123 Abs.1 und Abs.3 VwGO ist neben der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch das Vorliegen besonderer Gründe für die sofortige Regelung erforderlich; insoweit sind §§ 920 Abs.2, 294 ZPO heranzuziehen. • Örtliche Zuständigkeit nach AsylbLG: § 10a Abs.1 AsylbLG bestimmt die örtliche Zuständigkeit; für lang geduldete Personen gilt Satz 2 (Zuständigkeit dort, wo sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält). Daher kann eine frühere Verteilungszuweisung als erledigt gelten, wenn ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltsstatus erreicht ist (§ 43 Abs.2 VwVfG). • Duldung als asylverfahrensunabhängiger Status: Eine Duldung nach § 55 Abs.2 AuslG ist asylverfahrensunabhängig, wenn Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist; dies trifft zu, wenn Abschiebung nicht unverzüglich durchführbar ist oder der Zeitpunkt ungewiss ist. Eine solche Duldung führt dazu, dass die Zuständigkeit nach der tatsächlichen Aufenthaltssituation zu bestimmen ist. • Anwendung auf den Fall: Die Asylverfahren der Antragsteller waren rechtskräftig abgeschlossen und die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hatte Duldungen aus tatsächlichen Gründen erteilt; Abschiebungen waren aufgrund fehlender Papiere oder der Situation im Kosovo beziehungsweise ihrer behaupteten Volkszugehörigkeit nicht möglich oder nicht ohne weiteres durchführbar. • Folgerung: Da die Antragsteller einen asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsstatus innehaben und sich tatsächlich im Bereich der Stadt N1 aufhalten, ist die Antragsgegnerin örtlich nicht zuständig für die begehrten Leistungen; damit fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und die einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen. • Prozesskostenhilfe: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurde versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin wurde abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zu verpflichten, wurde abgelehnt, weil die Antragsgegnerin örtlich nicht zuständig ist; die Antragsteller haben keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt. Die Duldungen der Antragsteller sind als asylverfahrensunabhängig einzustufen, sodass die frühere Zuweisung als erledigt gilt und die Zuständigkeit sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort richtet. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; es bestehen damit keine Erfolgsaussichten für die beantragten vorläufigen Leistungsgewährungen.