Beschluss
6 A 674/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.6A674.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin bewarb sich nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit Datum vom 00.00.00, eingegangen bei der Bezirksregierung X am 00.00.00, um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Unter dem 00.00.00 erhielt sie vom Beklagten einen bis zum 00.00.00 befristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Vertragsinhalt war u. a.: "Frau Y, die bisher nicht über die für die unbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die Befähigung zum Unterrichten in der Sekundarstufe I, verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erwerben. Bei festgestellter Bewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis." Die Bewährung der Klägerin wurde am 00.00.00 festgestellt. Daraufhin erhielt sie vom beklagten Land mit Wirkung vom 00.00.00 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Am 00.00.00 wurde ihr das Zertifikat "Qualifikationserweiterung im Fach Technik für Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I" erteilt. Bereits mit Bescheid vom 00.00.00 hatte die Bezirksregierung X es abgelehnt, sie zum 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen: Die Klägerin habe am 00.00.00 das 35. Lebensjahr vollendet, und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung lägen nicht vor. Die Klägerin habe mit der Weiterqualifizierung nicht die Laufbahnbefähigung als Lehrerin für die Sekundarstufe I erworben. Sie habe lediglich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erhalten. Somit falle sie nicht unter die mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00; verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 - , für Bewerber mit Mangelfächern (im Falle der Klägerin Mathematik und Technik) zugelassene allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze mit einer Überschreitung um längstens zehn Jahre. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage verfolgt die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über ihr Verbeamtungsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung (00.00.00) wie auch schon zum Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung (00.00.00) die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Eine diesbezügliche Ausnahme gelte nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) als erteilt. Die Klägerin habe sich zwar am 00.00.00 und damit vor Vollendung des 35. Lebensjahres um Einstellung in den Schuldienst beworben. Sie sei aber nicht innerhalb des darauf folgenden Jahres, sondern erst später, zum 00.00.00, eingestellt worden. Der Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung zum 00.00.00 sei insoweit nicht maßgebend. Das beklagte Land habe auch ermessensfehlerfrei eine Ausnahme von dem Höchstalter nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO zugelassen. Der auf diese Vorschriften gestützten Ausnahmeregelung in dem erwähnten ministeriellem Runderlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 unterfalle die Klägerin nicht. Diese Ausnahme gelte nicht für Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe wie die Klägerin, sondern nur für u. a. Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Zu diesen gehöre die Klägerin trotz der von ihr absolvierten "Weiterqualifizierung" nicht. Die Verwaltungspraxis, gemäß dem erwähnten Runderlass eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um längstens zehn Jahre nur Bewerbern in Mangelfächern zuzubilligen, die über die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und/oder II verfügten, sei angesichts des weiten Ermessensspielraums des beklagten Landes nicht zu beanstanden. Die befristete Einstellung der Klägerin sei auf der Grundlage einer ihr gegenüber dem Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 speziellen Regelung zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in Mangelfächern der Sekundarstufe I, einem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624- 42.1/20.00-12/2001 -, erfolgt. Die danach ermöglichten befristeten Einstellungen hätten - anders als bei den durch den erwähnten Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften - dazu gedient, eine Befähigung für die Sekundarstufe I durch den Erwerb einer entsprechenden Unterrichtserlaubnis erst nachzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es ermessensfehlerfrei, dass das beklagte Land nicht über den Wortlaut des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 hinaus "nach dessen Sinn und Zweck" auch Lehrkräfte wie die Klägerin in die dort statuierte allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze einbezogen habe. Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Sie sei, wie für die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO vorausgesetzt werde, innerhalb eines Jahres nach Antragstellung in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Bei einer Zusammenschau des Mangelfacherlasses und des Runderlasses vom 11. Januar 2001 müsse der Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung maßgebend sein. In dem Mangelfacherlass werde für Lehrer, die im Wege einer "Vorgriffseinstellung" mangels derzeit vorhandener Planstellen zunächst im Angestelltenverhältnis eingestellt worden seien, eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugelassen, sofern sie diese zum Zeitpunkt der "Vorgriffseinstellung" noch nicht überschritten hätten. Auch sie, die Klägerin, sei quasi im Vorgriff auf eine spätere Dauerbeschäftigung vor Überschreiten der Höchstaltersgrenze eingestellt worden. Somit sei den beiden Runderlassen nach deren Sinn und Zweck der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass bei ihr in Abweichung von dem Grundsatz, dass § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO die Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses voraussetze, auf den Zeitpunkt der Begründung des befristeten Angestelltenverhältnisses abzustellen sei. Dabei dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, dass sie durch die Weiterqualifizierung nicht die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, sondern lediglich eine Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben habe. Dadurch werde, wie in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 zum Ausdruck komme, dem Bestreben des beklagten Landes, Lehrer für Mangelfächer zu gewinnen, in gleicher Weise Rechnung getragen. Die allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in dem Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 müsse somit dahin weiterentwickelt werden, dass sie auch Lehrkräfte wie sie - mit Zertifikatskurs und Unterrichtserlaubnis - erfasse. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beinhalte der Runderlass vom 11. Januar 2001 keine spezielle Regelung gegenüber dem Mangelfacherlass, sondern sei dessen logische Weiterentwicklung. Demgegenüber sei eine von dem Verwaltungsgericht angeführte angebliche Klarstellung seitens des Ministeriums anlässlich einer Dienstbesprechung am 00.00.00, nach der Bewerber, die die Weiterqualifizierung absolviert hätten, nur verbeamtet werden könnten, wenn sie am Tag der Ernennung die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten, ohne Bedeutung. Dem Verwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, es mache einen maßgeblichen Unterschied, dass die unter Nrn. II und III des Mangelfacherlasses fallenden Lehrer bereits im Zeitpunkt ihrer Einstellung alle Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllt hätten, wohingegen sie, die Klägerin, die Befähigung zur Unterrichtserteilung in der Sekundarstufe I durch Erwerb einer entsprechenden Unterrichtserlaubnis erst nach ihrer (befristeten) Einstellung habe erwerben sollen. Das sei kein sachgerechtes Differenzierungskriterium. Auch sie habe bereits die Befähigung für ein Lehramt (für die Primarstufe) besessen. Mit diesen Argumenten werden Aspekte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden, nicht aufgezeigt. Allerdings gilt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (hier: von 35 Jahren, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 LVO) als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Das Eingreifen dieser Fiktion zu Gunsten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf verneint, dass insoweit erst der Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst (der mehr als ein Jahr nach ihrer noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres eingereichten Bewerbung lag) maßgebend sei. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -. Dem tritt die Klägerin mit dem Argument entgegen, Sinn und Zweck der ministeriellen Runderlasse vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 und vom 00.00.00 geböten, dass im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ausnahmsweise schon der Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung zugrunde zu legen sei. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 keine Fiktion der Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze wie § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO betrifft. Der Erlass beinhaltet lediglich (allgemeine) durch § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO ermöglichte Ausnahmen von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze für bestimmte Gruppen von Lehrern. Der ministerielle Runderlass vom 11. Januar 2001 trifft in diesem Zusammenhang ohnehin keine Aussage. Er regelt u.a. die - von der Klägerin ergriffene - Möglichkeit der befristeten Einstellung von Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, wenn diese Bewerber sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten; außerdem sieht der Runderlass die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach Erteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis vor. Hiernach ist die von der Klägerin vorgenommene Verknüpfung der Bestimmungen der beiden Runderlasse mit § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht vorhanden. Des Weiteren ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht einen Ermessensfehler des beklagten Landes bei der Entscheidung, in ihrem Fall nicht von der Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze abzusehen, zu Recht verneint hat. Dass sie entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Gruppen von Lehrern, für die in dem Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze vorgesehen ist, zugehört, macht sie selbst nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, nach dem Sinn und Zweck der beiden erwähnten Runderlasse sollten Lehrer in Mangelfächern gewonnen werden, das sei auch der Grund für ihre zunächst befristete Einstellung gemäß dem Runderlass vom 11. Januar 2001 gewesen, und es sei sachwidrig, dass das beklagte Land den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrern eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zubillige, den gemäß dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellten Lehrern auch nach deren Bewährung in der Weiterqualifizierung hingegen nicht; insoweit sei der Mangelfacherlass weiterzuentwickeln. Das überzeugt nicht. Die Klägerin besaß im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrern die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - laut dem Runderlass vom 11. Januar 2001 sollte durch ihre Einstellung einem Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I Rechnung getragen werden - bei ihrer Einstellung nicht. Voraussetzung für die zunächst befristete Einstellung war, dass sie unterrichtsbegleitend eine Qualifikation - eine unbefristete Unterrichtserlaubnis - für die Sekundarstufe I erwarb. Wenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in Fällen wie den ihrem nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das beklagte Land der Klägerin durch den befristeten Arbeitsvertrag vom 00.00.00 die Chance auf eine unbefristete Beschäftigung als Lehrerin im Bereich der Sekundarstufe I eröffnete, obwohl sie die dafür erforderliche Qualifikation noch nicht besaß. Hinzu kommt, dass sie bereits in der Zeit, in der sie diese Qualifikation erwarb, als Lehrerin beschäftigt wurde. Eine willkürlich ungleiche Behandlung in Bezug auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ist hiernach auch gegenüber den Lehrern zu verneinen, die mit einer bereits vorhandenen Qualifikation für Mangelfächer, und zwar in Form einer entsprechenden Lehramtsbefähigung, mangels derzeit vorhandener Planstellen zunächst im Wege der "Vorgriffseinstellung" nur einen Arbeitsvertrag erhielten. Das gilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung des Erlasses vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 widersprechen würde: Er gilt erklärtermaßen nur für die "Gewinnung neueinzustellender Bewerber" und meint damit nur solche Interessenten, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllten, nicht hingegen Lehrkräfte, die wie die Klägerin diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben haben. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an, ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und Zertifikatskurs und Unterrichtserlaubnis von den Regelungen des Mangelfacherlasses erfasst werden, d.h. ob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe mit Zertifikatskurs und Unterrichtserlaubnis unter Beachtung des Mangelfacherlasses bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden können. Damit ist zwar eine Rechtsfrage bezeichnet worden. Warum diese nach den obigen Maßgaben von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, wird jedoch nicht erläutert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 3, § 15 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).