Beschluss
5 B 1577/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0912.5B1577.05.00
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. September wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. September wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vor der Wahl zum Bundestag am 18. September 2005 einen weiteren Sendetermin zur Ausstrahlung des am 26. August 2005, 17.47 Uhr nur unvollständig gesendeten Wahlwerbespots im Gemeinschaftsprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen" einzuräumen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Ungeachtet der nach wie vor bestehenden erheblichen Bedenken, ob es sich bei dem streitigen Spot überhaupt um Wahlwerbung handelt, hat die Antragstellerin jedenfalls die ihr zustehenden Sendezeiten erhalten. Sie hat sich auf die Ausstrahlung des zensierten Spots am 26. August 2005 eingelassen, ohne hiergegen gerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen. Hat der Antrag daher schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg, so kommt es nicht darauf an, ob das Begehren der Antragstellerin auch aus weiteren Gründen scheitern würde. Insbesondere ist nicht erneut zu entscheiden, ob der Spot offensichtlich und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstößt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Einschätzung im Eilbeschluss vom 5. September 2005 (5 B 1549/05), die Grenzen zu einem offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsverstoß seien noch nicht überschritten, anderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 B 11269/05.OVG -, auch das Ergebnis einer erneuten Überprüfung durch den Senat sein würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.