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Beschluss

2 B 11269/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichterwägung der Ausstrahlung eines Wahlwerbespots wurde zurückgewiesen; der Intendant darf Sendematerial zurückweisen, wenn es nicht als Wahlwerbung erkennbar ist oder offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstößt. • Der Anspruch einer Partei auf Zuteilung von Sendezeiten nach § 11 ZDF-StV ist nicht schrankenlos; die Programmverantwortung des Intendanten erlaubt eine Prüfung und Zurückweisung zur Wahrung der Menschenwürde und des Jugendmedienschutzes. • Ein Wahlwerbespot verletzt Menschenwürde und Jugendmedienschutz, wenn er Menschen entwürdigt, sexualisierte oder gewalttätige Darstellungen mit Beteiligung Minderjähriger zeigt und dadurch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer gefährdet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Wahlwerbespots wegen Verletzung der Menschenwürde und Jugendmedienschutz • Die Beschwerde gegen die Nichterwägung der Ausstrahlung eines Wahlwerbespots wurde zurückgewiesen; der Intendant darf Sendematerial zurückweisen, wenn es nicht als Wahlwerbung erkennbar ist oder offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstößt. • Der Anspruch einer Partei auf Zuteilung von Sendezeiten nach § 11 ZDF-StV ist nicht schrankenlos; die Programmverantwortung des Intendanten erlaubt eine Prüfung und Zurückweisung zur Wahrung der Menschenwürde und des Jugendmedienschutzes. • Ein Wahlwerbespot verletzt Menschenwürde und Jugendmedienschutz, wenn er Menschen entwürdigt, sexualisierte oder gewalttätige Darstellungen mit Beteiligung Minderjähriger zeigt und dadurch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer gefährdet. Die Antragstellerin, eine zur Bundestagswahl zugelassene Partei, beantragte einstweilig die Ausstrahlung eines am 29.08.2005 eingereichten Wahlwerbespots an vorgesehenen Terminen. Nach Zurückweisung durch den Intendanten des ZDF begehrte sie ersatzweise einen späteren Ausstrahlungstermin. Das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab; die Partei legte Beschwerde ein. Der strittige Spot zeigt enthemmte, gewalttätige und sexualisierte Szenen, an denen auch Kinder beteiligt sind, sowie degradierende Bild- und Wortinhalte mit der Aufforderung zur Wahl der Partei. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Eilverfahren, ob der Intendant die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat und ob der Spot als Wahlwerbung erkennbar sowie mit allgemeinen Gesetzen vereinbar ist. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Rechtliche Grundlage: § 11 ZDF-StV gewährt Parteien Sendezeit, sieht aber nach § 11 Abs. 2 ZDF-StV dem Intendanten ein Prüfungs- und Zurückweisungsrecht zu, wenn Inhalt nicht Wahlwerbung ist oder offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstößt; Programmverantwortung folgt aus § 12 ZDF-StV. • Verfassungsrechtlicher Rahmen: Kein unbegrenzter Zugang zu Rundfunk für Parteien; Chancengleichheit gebietet gleiche Möglichkeiten, aber keine schrankenlose Ausstrahlung (Art. 5, Art. 3 und Art. 21 GG). • Inhaltliche Bewertung: Nach Inaugenscheinnahme ist fraglich, ob der Beitrag überhaupt Wahlwerbung i.S.d. Rechtsprechung ist, da die Absicht der Beeinflussung für die Wahl aus dem Beitrag selbst nicht erkennbar sein könnte. • Schutzpflichten: Der Spot verletzt nach Überzeugung des Senats unzweifelhaft die Menschenwürde (Art. 1 GG) durch entwürdigende Darstellung des Menschen als triebhaftes, austauschbares Wesen. • Jugendschutz: Der Beitrag überschreitet zudem die Schranken des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV, weil er in hohem Maße geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schwer zu gefährden. • Folge: Die Zurückweisung durch den Intendanten ist vor dem Hintergrund dieser Rechts- und Schutzpflichten nicht zu beanstanden; ein weiterer Sendetermin käme nur zu Lasten der Chancengleichheit anderer Parteien und ist nicht durchsetzbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung auf Ausstrahlung des streitigen Spots ist nicht gerechtfertigt, weil die Partei den Anspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Intendant des ZDF durfte den Spot prüfen und zurückweisen, da dieser offenkundig und schwerwiegend gegen die Menschenwürde verstößt und zugleich den Jugendmedienschutz verletzt. Eine Zuteilung eines weiteren Sendetermins scheidet aus, weil dadurch die Chancengleichheit anderer Parteien beeinträchtigt würde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.