Beschluss
18 B 1493/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.18B1493.05.00
9mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Erfordernissen im Zusammenhang mit einer Zielstaatsbezeichnung, wenn in der Abschiebungsandrohung (des Bundesamtes) nur eine Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht worden ist.
2. Die Ankündigung der Abschiebung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG kann auch konkludent erfolgen.
3. Familienmitgliedern ist grundsätzlich eine getrennte Abschiebung zuzumuten, wenn bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber durch Täuschung über ihre Identität ihre Abschiebung zu verhindern versuchen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Erfordernissen im Zusammenhang mit einer Zielstaatsbezeichnung, wenn in der Abschiebungsandrohung (des Bundesamtes) nur eine Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht worden ist. 2. Die Ankündigung der Abschiebung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG kann auch konkludent erfolgen. 3. Familienmitgliedern ist grundsätzlich eine getrennte Abschiebung zuzumuten, wenn bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber durch Täuschung über ihre Identität ihre Abschiebung zu verhindern versuchen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, wobei dahin stehen mag, ob für das hier verfolgte Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz noch ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, nachdem der Antragsteller erklärt hat, er und seine Lebenspartnerin stünden für eine gemeinsame Abschiebung zur Verfügung bzw. seien zur gemeinsamen freiwilligen Ausreise bereit. Jedenfalls ist – wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - ein Anordnungsanspruch vom Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden. Entgegen seiner Ansicht bedarf es nicht des Erlasses einer neuen Abschiebungsandrohung mit der Bezeichnung des Staates B. als Zielstaat. Als Grundlage für die Abschiebung dient vielmehr der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. September 2002, der trotz fehlender Zielstaatsbezeichnung (Abschiebung in den Herkunftsstaat) eine wirksame Abschiebungsandrohung enthält. In einem derartigen Fall erfordern Rechtsschutzgesichtspunkte lediglich, dem Betroffenen vor der Abschiebung den konkreten Zielstaat in einer Weise mitzuteilen, dass jener einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 -, InfAuslR 2001, 46 = BVerwGE 111, 343 ff. Der dem Ausländer dabei zur Erlangung von Rechtsschutz einzuräumende Zeitraum bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist einerseits insbesondere berücksichtigungsfähig, dass es ein Ausländer in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig in der Hand hat, unter korrekter Angabe seiner Identität bereits frühzeitig, nämlich schon während des Asylverfahrens, sein Rechtsschutzziel zu verfolgen, und darüber hinaus ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Antragsteller nach Abschluss seines Asylverfahrens - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zu seinen Obliegenheiten gehörende Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, § 3 Abs. 1 AufenthG) grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. August 2005 – 18 E 1049/04 -. Andererseits ist zu erwarten, dass eine Zielstaatsbezeichnung dem Ausländer grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt wird. Ob hierfür die Ausländerbehörde oder das Bundesamtes zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden dabei gegebenenfalls angesichts der weiterhin bestehenden Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AsylVfG (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG) zusammenwirken müssen, - offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 -, a.a.O. kann hier dahin stehen. Denn weder hat der Antragsteller derartige Abschiebungsverbote vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Ferner spricht nichts dafür, dass der Antragsteller nach Bekanntgabe des Abschiebezielstaates B. durch den Antragsgegner am 29. August 2005 jedenfalls bis zur Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahrens für eine Geltendmachung von Abschiebungsverboten und Duldungsgründen kein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, zumal der Antragsteller seit der Beantragung eines Passersatzpapiers für B. am 27. November 2004 mit seiner Abschiebung dorthin rechnen musste. Dem Antragsteller ist ferner nicht darin zu folgen, dass seiner Abschiebung § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG entgegen steht. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der länger als ein Jahr geduldet war, die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Der nach dem Schutzzweck der Norm vorausgesetzte Vertrauenstatbestand - vgl. zu der wortgleichen Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG Senatsbeschluss vom 18. November 2002 – 18 B 2289/02 -, NVwZ-RR 2003, 386 = EZAR 044 Nr. 19 - ist unter den hier gegebenen Umständen in der Person des Antragstellers nicht gegeben. Die Ankündigung der Abschiebung eines länger als ein Jahr geduldeten Ausländers beruht auf der besonderen Situation, die aufgrund der längere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der Vollzug soll in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Dem Ausländer soll die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = DVBl. 2001, 1522 = NVwZ-Beil. I 2001, 113 = DÖV 2001, 865, und vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217 = NVwZ-RR 1998, 455 = AuAS 1998, 111 = EZAR 041 Nr. 4 . Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in einer mit dem Sinn und Zweck des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG im Einklang stehenden Art und Weise dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Dabei kann es dahin stehen, ob - wovon der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgehen - allein schon die einer Duldung beigefügte auflösende Bedingung (hier: Vorliegen von Reisedokumenten und Kenntnis hiervon) generell eine gesonderte ausdrückliche Ankündigung der Abschiebung entbehrlich macht. Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18. November 2002 – 18 B 2289/02 -, a.a.O. Jedenfalls erfolgte mit jeder dem Antragsteller im Anschluss an dessen Vorführung bei der aserbaidschanischen Botschaft am 27. November 2004 erteilten Duldung eine den Anforderungen des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG genügende konkludente Ankündigung seiner Abschiebung, für die es der Schriftform nicht bedurfte. Vgl. hierzu ebenfalls Senatsbeschluss vom 18. November 2002 – 18 B 2289/02 -, a.a.O. Für den Antragsteller war spätestens seitdem ohne weiteres erkennbar, dass - was auch ohne Benennung eines konkreten Abschiebedatums grundsätzlich ausreicht - - vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2003 – 18 B 1205/03 - seine Ausreisepflicht vollzogen werden soll, sobald ein Reisedokument vorliegt. Dies folgt zweifelsfrei aus seiner zur Beschaffung eines Reisedokumentes dienenden Vorführung bei der aserbaidschanischen Botschaft und dem am selben Tag unter Mitwirkung des Antragstellers eingeleiteten Passersatzpapierverfahren für B. . Worauf der Antragsteller unter diesen Umständen zumindest ab dem 27. November 2004 sein Vertrauen gründen konnte, vorerst weiterhin mit seiner Abschiebung nicht rechnen zu müssen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Ein Anordnungsanspruch folgt schließlich auch nicht aus der durch eidesstattliche Versicherungen belegten Einlassung des Antragstellers, er und seine Lebensgefährtin stünden nunmehr zur gemeinsamen Abschiebung zur Verfügung bzw. seien zur freiwilligen gemeinsamen Ausreise bereit. Insoweit beruft sich der Antragsteller mit Blick auf die durch seine Abschiebung bevorstehende Trennung von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin vergeblich auf die rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG iVm Art. 6 Abs. 1 und 2 GG). Art. 6 GG, dessen Schutzbereich sich nicht auf Deutsche beschränkt, gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Er verpflichtet aber als wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers die bestehenden familiären Bindungen an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Schutzumfang ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, dem Alter der Kinder, der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder und der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 2 BvR 1523/99 , NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = AuAS 2000, 34 = EZAR 622 Nr. 37; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 9 C 12.99 , BVerwGE 109, 305 = InfAuslR 2000, 93 = DVBl. 2000, 419 = EZAR 043 Nr. 41 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 23. Danach steht dem Antragsteller, der insofern darlegungs- und beweispflichtig ist, ein sich aus Art. 6 GG ergebendes Bleiberecht, das seiner Abschiebung derzeit entgegenstehen könnte, nicht zu. Die getrennte Abschiebung von Familienmitgliedern ist diesen grundsätzlich zuzumuten, wenn – wie hier – bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber nicht nur ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, sondern durch Täuschung über ihre Identität ihre Abschiebung zu verhindern versuchen. In einer derartigen Fallkonstellation haben die Familienmitglieder regelmäßig ihre temporäre Trennung selbst zu vertreten, wenn nicht sogar willentlich herbeigeführt. Deshalb ist es ihnen zur Sicherung des öffentlichen Interesses daran, dass das Asylverfahren nicht für den verfahrensfremden Zweck der Sicherung eines sonst nicht bestehenden Aufenthaltsrechts in Deutschland missbraucht wird, zuzumuten, die Trennung der Familienmitglieder hinzunehmen, die nur temporär sein wird. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 – 18 B 901/05 -. Dies gilt erst Recht, wenn – wie vorliegend – eine gemeinsame Abschiebung daran scheitert, dass unverzichtbare Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung eines Passersatzpapieres (hier: Vorlage von Passfotos) unterlassen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.