Beschluss
12 E 702/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12E702.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richtigerweise davon ausgegangen, dass sich im streitgegenständlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gem. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG richtet. Dies bedeutet nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG im Ansatz, dass der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Gegenstandswertes von 5.000,-- EUR vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Der Senat teilt nicht die sinngemäße Auffassung des Antragstellervertreters, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller am Ausschluss eines Konkurrenzanbieters von sozialpädagogischer Familienhilfe, wie er hier mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt worden ist, nach dem anteiligen Gesamtauftragsvolumen für diese - vom Antragsgegner unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Hilfeempfänger zu vergebende - Jugendhilfe bestimmt. Erreichbar war - wie der Antragsgegner richtigerweise ausführt - allenfalls die Verbesserung der Ausgangslage, möglichst viele der zu erwartenden Aufträge zu erhalten, also eine Erhöhung der bloßen Chance, eine organisatorische und personell vorgehaltene Leistung gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt erbringen zu dürfen. Ungeachtet der Frage, wie sich bei Vorhaltung eines entsprechenden Leistungsapparates diese theoretische Chance als solche, bei der Auftragsvergabe berücksichtigt zu werden, in Geld messen lässt (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 E 700/05), sind hinreichend verlässliche Anhaltspunkte für eine - gegebenenfalls ebenfalls pauschalierende - Bemessung der hier allein bedeutsamen Veränderung diese Chance durch den Ausschluss eines Mitbewerbers jedoch weder vom Antragstellervertreter vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich. Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht insoweit einerseits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller ohne die begehrte Regelung völlig "vom Markt verdrängt" worden wären. Andererseits erscheint es der Komplexität der verschiedenen Komponenten, die die Inanspruchnahme der Dienste der Leistungsanbieter bestimmen, gleichfalls nicht angemessen und deshalb nicht sachgerecht, von einer Besserstellung der Antragsteller berechnet bloß nach der geänderten Kopfzahl der Anbieter auszugehen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswertes aber - wie hier demnach angenommen werden kann - keine genügenden Anhaltspunkte, ist es ermessensgerecht, gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5000,-- EUR festzusetzen. Dies erscheint auch mit Blick auf den im Verfahren 12 E 700/05 angenommenen Wert nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.