OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 E 700/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12E700.05.00
8mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richtigerweise davon ausgegangen, dass sich im streitgegenständlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG richtet. Dies bedeutet nach Maßgabe von § 52 Abs. 1 GKG im Ansatz, dass der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines Gegenstandswertes von 15.000,-- EUR vorliegend nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Der Senat teilt nicht die sinngemäße Auffassung des Antragstellervertreters, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller daran, den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII nur mit im Vergabeverfahren erfolgreichen Anbietern von sozialpädagogischer Familienhilfe zu verhindern, nach dem - ohne Vergabeverfahren nach den bisherigen Erfahrungen zu erwartenden - anteiligen Auftragsvolumen für den Vergabezeitraum von drei Jahren bemessen lässt. Das Rechtsschutzbegehren zielte nicht unmittelbar auf die Erteilung von Leistungsaufträgen und der damit verbundenen Nutzung von den Antragstellern vorgehaltener personeller und fachlicher Kapazitäten ab, sondern diente lediglich dazu, den Antragstellern neben anderen Anbietern die Chance zu bewahren, Aufträge zur Erbringung sozialpädagogischer Familienhilfe mittels ihres vorgehaltenen Leistungsapparates erteilt zu bekommen. Es ist nicht sachwidrig, aus der Sicht des Anbieters eine solche Situation mit der als vergleichbar anzusehen, dass ein Gewerbebetrieb eine Gewerbeerlaubnis erlangt. Dabei finden wertansatzmäßig die Vorhaltekosten für einen Leistungsapparat und dessen Gefährdung im Falle der Nichtkonzessionierung regelmäßig keine Berücksichtigung, zumal es sich um ein von dem Bewerber steuerbares Risiko handelt. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht pauschalierend vielmehr auch bei Erlaubnissen oder Konzessionen für mehrere Jahre im Ansatz eine Wertfestsetzung in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns vor. Der Antragstellervertreter hat keine überzeugenden Gründe vorgebracht, für den vorliegenden Fall von einem solchen übersichtlichen, nicht ohne Weiteres manipulierbaren und die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtssuchenden berücksichtigenden Ansatz abzuweichen. Die Antragsteller können die sozialpädagogischen Familienhilfe auch ohne Abschluss einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII anbieten und erbringen; es ist Sache der Antragsteller, einen wettbewerbsfähigen Leistungsapparat vorzuhalten, und die Aussicht, einen Prozess mit erst in ferner Zukunft zu erwartenden Gewinnen finanzieren zu müssen, hält auch den Träger der freien Jugendhilfe davon ab, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Wenn das Verwaltungsgericht bei einem danach zutreffenden Ausgangspunkt hier zu der Feststellung gelangt ist, anhand des bloßen Auftragsvolumens und der Anzahl der Konzessionäre ließe sich kein erwarteter Gewinn abgreifen, unterliegt das keinen Bedenken. Auch das jährlich geplante Volumen der Hilfeleistungen im Kreis Steinfurt und der von den Antragstellern vorgesehene Stundensatz ermöglichen in diesem Zusammenhang keine hinreichend verlässliche Schätzung des mutmaßlichen Jahresgewinns. Die Motivlage, auf Grund derer ein Träger der freien Jugendhilfe mit der Erbringung von sozialpädagogischer Familienhilfe betraut wird, ist so komplex, dass sich eine Wahrscheinlichkeitsprognose verbietet. Lässt sich aber der erwartete Gewinn nicht feststellen, entspricht es Nr. 54.1 des Streitwertkataloges 2004, den Mindestwert von 15.000,-- EUR anzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.