Beschluss
3 A 437/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0510.3A437.02.00
4mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.203,49 EUR (entspricht 6.263,50 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.203,49 EUR (entspricht 6.263,50 DM) festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Berufung. 1. Das Zulassungsvorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. a) Dies gilt zunächst für die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts erhebt, die T.------straße im hier maßgeblichen Bereich zwischen Hausnummer 116 bis W.--------straße sei keine bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach dem Preußischen Anliegerbeitragsrecht "vorhandene Ortsstraße" gewesen, für die - unter anderem - nach § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge gefordert werden könnten. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei der T.------straße um eine "vorhandene Ortsstraße" gehandelt habe, in zweierlei Hinsicht von Bedeutung sei, dass die Straße seinerzeit durch das Gebiet mehrerer Gemeinden verlaufen sei. Hieraus resultierten für die jeweiligen Teilstrecken zum einen verschiedene Zeitpunkte, zu denen die Eigenschaft als "vorhandene Ortsstraße" zu beurteilen sei, nämlich die Zeitpunkte des Inkrafttretens des jeweiligen ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes - PrFlG - in den betreffenden Gemeinden; zum anderen beurteile sich das (Regel-) Merkmal vorhandener Ortsstraßen, nämlich deren Innerortslage, sowie die Zweckbestimmung für den inneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr nach den baulichen Verhältnissen und Vorgaben der jeweiligen Gemeinde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der These, die Konstellation, dass "eine Straße durch verschiedene kleine Gemeindeteile verlaufe, insgesamt jedoch einen einheitlichen Bebauungskomplex ähnlich wie innerhalb einer Gemeinde" aufweise, müsse genauso behandelt werden, wie ein Bebauungskomplex innerhalb einer Gemeinde. Entscheidend sei nicht die unterschiedliche Gemeindezugehörigkeit, sondern das Vorhandensein einer einheitlichen, organischen Siedlungsstruktur mit einem Haus-zu-Haus-Verkehr im gesamten Gemeindegrenzen überschreitenden Streckenverlauf. Die bisherige Rechtsprechung gebe eine unterschiedliche anbaurechtliche Behandlung verschiedener, durch mehrere Gemeinden verlaufender Teilstrecken einer nach dem äußeren Erscheinungsbild einheitlichen Straße nicht zwingend vor. Diese Kritik geht fehl. Nach der vom Verwaltungsgericht benannten ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Straße im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts "vorhanden", wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Bereits diese vom Preußischen Oberverwaltungsgericht übernommene Definition zeigt, dass die Eigenschaft einer "vorhandenen Straße" nicht allein nach objektiven Merkmalen, sondern auch und in erster Linie vom Willen und vom Eignungsurteil der - jeweiligen - Gemeinde abhängt. So bestimmt sich der zeitliche Bezugspunkt der Betrachtung danach, ob und wann die Gemeinde von ihrer gesetzlichen Befugnis, ein Ortsstatut nach § 15 PrFlG zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Auch die Beurteilung, ob der Straßenzustand nach den lokalen Gegebenheiten für den inneren Anbau und einen innerörtlichen Verkehr zu diesem Zeitpunkt schon als "ausreichend" anzusehen ist und die Straße dem "zu dienen bestimmt" war, bemisst sich ausschließlich nach der Willensrichtung der zuständigen Organe der jeweiligen Gemeinde. Zwangsläufige Folge dessen ist es, dass sich die Eigenschaft einer Straßenstrecke, die durch das Gebiet mehrerer selbständiger Gemeinden verläuft, als "vorhandene Straße" nach den jeweiligen gemeindespezifischen und oft unterschiedlichen Kriterien bestimmt und für die jeweiligen Teilstrecken dementsprechend auch unterschiedlich ausfallen kann. Gleichermaßen gilt, dass sich die Anforderungen des "innerörtlichen" Verkehrs und des "inneren" Anbaus allein aus der Sicht der jeweiligen Standortgemeinde beurteilen und Einschätzungen, die insoweit in einer anderen Gemeinde für das "Vorhandensein" einer Straße gelten, ohne Belang sind. Dem vom Kläger aufgezeigten Zusammenhang der Teilstrecken der T.------straße, dem Erscheinungsbild als einheitliche Straße und der an ihr insgesamt errichteten Bebauung kommt demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sein Hinweis auf Rechtsprechung, nach der "vorhandene Straßen nicht nur im Bereich desjenigen Ortes entstehen [konnten,] der einer Gemeinde seinen Namen gibt, sondern auch in gemeindezugehörigen Siedlungen, die von jenem Bereich mehr oder weniger weit entfernt waren", gibt für den vorliegenden Fall, im dem eine "Gemeindezugehörigkeit" gerade nicht gegeben ist, ebenfalls nichts her. Vor diesem Hintergrund ist der im Einzelnen erhobenen Kritik des Klägers an der Argumentation des Verwaltungsgerichts weitgehend die Grundlage entzogen. Es fehlt nämlich an Erläuterungen, auf welche Teilstrecke(n) in welcher(n) Gemeinde(n) zu welchem(n) Zeitpunkten sich die Ausführungen des Klägers zu "in unmittelbarer Nähe vorhanden[en]" Geschäften und sonstigen Einrichtungen des täglichen Bedarfs, zum - nicht näher spezifizierten - "Vorhandensein" verschiedener Gewerbeunternehmen sowie "zahlreicher Wohnhäuser" und die Aufzählung und Bezifferung von Gebäuden "auf ca. 1000 m Straßenlänge" beziehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Bebauungszusammenhangs entlang sowohl der durch E. verlaufenden Teilstrecke - von "etwas mehr als 410 m" (UA S. 11) - im Jahre 1899 als auch der durch F. bzw. L. verlaufenden Teilstrecke im Jahre 1919 werden deswegen durch das Antragsvorbringen nicht einmal im Ansatz erschüttert; dies auch deshalb nicht, weil sie nicht darauf eingehen, dass die Teilstrecke der heutigen T.------straße zwischen den heutigen Hausnummern 152 bis 116 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst nach 1970 angelegt wurde, sodass schon von daher "ausgeschlossen ist, dass insoweit eine altvorhandene Straße vorliegt" (UA S. 11). Die vom Kläger erwähnten späteren Entwicklungen der Gemeindegrenzen in diesem Bereich sind für die allein nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG zu beurteilende Frage einer "vorhandenen" Straße nicht von Bedeutung. Die Zulassungsantragsschrift zeigt auch sonst keine Umstände auf, welche die eingehend und überzeugend begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die zu den maßgeblichen Zeitpunkten vorhandenen Baulichkeiten keine geschlossenen Ortslagen der betreffenden Gemeinden bildeten, ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen. Die Kritik, die der Kläger an Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Unterhaltungspflicht der Gemeinde E. für die T.------straße übt, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs die Auffassung vertreten, es komme bei der Frage der "vorhandenen Straße" darauf an, "ob bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde E. das Eigentum am Straßengrund der T.------straße zustand". Diese Frage hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit der Prüfung angesprochen, ob die Straße nach Inkrafttreten der jeweiligen Ortsstatute gem. § 15 PrFlG "programmgemäß fertig gestellt" worden ist (UA S. 15 ff., 16, 19). Ob die Gemeinde E. bei Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts die Unterhaltungspflicht für die T.------straße besaß, hat das Verwaltungsgericht vielmehr offen gelassen - UA S. 15 -, weil es die Eigenschaft der "vorhandenen Ortsstraße" schon wegen damals fehlender Innerortslage und unzureichenden Ausbauzustandes der Straße verneint hatte. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage der Beweislast für die Unterhaltung der Straße kommt es demzufolge nicht an. Auch die Beanstandungen, die der Kläger gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem von den Gemeinden jeweils angestrebten sowie dem seinerzeit vorhandenen Ausbauzustand der T.------straße vorbringt, wecken keine ernstlichen Zweifel am angefochten Urteil. Soweit sich diese Kritik auf die Ausführungen zum Ausbauzustand der Straße vor Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts bezieht, muss ihr schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil das Verwaltungsgerichts das Fehlen der Eigenschaft der T.------ straße als "vorhandene Straße" selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass sie seinerzeit nicht innerhalb geschlossener Ortslagen verlaufen sei; gegen diese Feststellung aber hat der Kläger, wie ausgeführt, durchgreifende Einwendungen nicht erhoben. Im Übrigen ist seine Kritik unberechtigt. Zwar sagen die Anforderungen, die ein gemäß § 15 des PrFlG erlassenes Ortsstatut an den Straßenausbau stellt, in der Tat nichts darüber aus, wie der Ausbau einer bei Inkrafttreten dieses Ortsstatuts bereits "vorhandenen" Straße beschaffen sein musste. Eine gegenteilige Auffassung liegt jedoch auch dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Die Behauptung des Klägers, bei einem Abstellen "auf die damaligen Verhältnisse ... [habe] sich die T.------straße in einem Zustand [befunden], der ohne weiteres als ausreichend zur Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs von Haus zu Haus anzusehen war", ist weder erläutert noch belegt. Zur neben der objektiven Eignung ebenfalls maßgeblichen Willensrichtung der Gemeinde verliert der Kläger kein Wort. Sofern sich die Kritik des Klägers auch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts richten sollte, die T.------straße sei bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nicht "programmgemäß fertiggestellt" worden, weckt sie hieran ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in Auswertung der ihm vorliegenden Straßenakten ausgeführt, warum die Fahrbahn der T.------straße den jeweiligen gemeindlichen Ausbauvorstellungen nicht entsprochen habe. Dabei hat es auch die vom Kläger entgegengehaltenen Gesichtspunkte in seine Beurteilung eingestellt. Der Antragsschrift ist nichts zu entnehmen, was diese Bewertung erschüttern könnte. Auch die Behauptung, es sei in E. "keineswegs gefordert" worden, dass die Verkehrsflächen der Gemeinde zu übereignen seien, wie sich "aus einem handschriftlichen Vermerk zum Ortsstatut vom 29.05.1901" ergebe, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht mitteilt, um wessen Vermerk es hierbei gehen soll, geschweige denn, dass er angibt, wo er zu finden sein soll oder ihn gar - in Kopie - vorlegt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargetan, dass nach Maßgabe des einschlägigen Satzungsrechts die Anforderungen an den Straßenausbau jeweils von Fall zu Fall festgelegt worden seien und dass so auch im Falle der T.------straße verfahren worden sei, indem die Gemeinde die unentgeltliche Abtretung des Straßenlandes gefordert habe (UA S. 16). Dem setzt der Kläger nichts entgegen. b) Auch die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Erschließungsbeitrages wecken keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am angefochtenen Urteil. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass und aus welchen Gründen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der geforderte Erschließungsbeitrag sei jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers unrichtig ermittelt, fehlerhaft sein dürfte. Zahlreiche in die Erschließungsaufwandsermittlung eingestellte Rechnungsansätze beanstandet der Kläger mit dem Argument, die Kosten für Straßenbaumaßnahmen an Verkehrsflächen oder Einrichtungen, die in der Vergangenheit bereits einmal hergestellt worden waren, dürften bei einer Erschließungsbeitragserhebung nicht berücksichtigt werden; solche Kosten seien nämlich kein Herstellungs-, sondern Erneuerungsaufwand. Ernstliche Zweifel an den betreffenden Rechnungsansätzen werden mit diesem Vorbringen nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sofern der Kläger sich zur Begründung dieser Auffassung auf den Grundsatz stützen will, dass eine vormals programmgemäß hergestellte Erschließungsanlage nicht wieder "unfertig" werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Grundsatz nur gilt, wenn eine Erschließungsanlage oder eine ihrer Teileinrichtungen in ihrer gesamten Ausdehnung fertiggestellt gewesen ist. Dass dies hinsichtlich des abgerechneten Teilstücks der T.------straße der Fall sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dass die vom Kläger beanstandeten Arbeiten ausgeführt, in Rechnung gestellt und von der Gemeinde bezahlt worden sind, stellt er ebenfalls nicht in Abrede. Weitere Bedenken gegen die betreffenden Rechnungsansätze sind weder dargetan, noch ersichtlich. Auch im Übrigen erschüttert das Vorbringen des Klägers die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Seine Behauptung, es seien Mehrkosten von 3.455,82 DM auf abgerechnete "Stillstandszeiten" wegen falscher Höhenangaben des Beklagten zurückzuführen, weckt mangels näherer Erläuterung und Nachweises keine ernstlichen Zweifel an der Berechtigung dieser Position. Aufgrund welcher Zusammenhänge die Rüge, es sei "nicht einzusehen", warum der Gehweg an einer Stelle in einer Breite von 120 cm, anderenorts jedoch in einer Breite von 50 cm erstellt worden ist, zu einer Reduzierung des beitragsfähigen Aufwandes führen sollte, erläutert der Kläger ebenfalls nicht. Auf den Spielraum einer Gemeinde bei Entscheidungen über Art und Umfang von Straßenbaumaßnahmen geht er nicht ein. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Ansicht des Klägers, für eine "Standardbauweise mit bituminöser Deckschicht" sei eine Verfüllung mit "DIN 65" "völlig ausreichend gewesen", während eine solche "mit 80" erfolgt sei, eine Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit im Sinne von § 129 Abs. 1 BauGB aufzeigen sollte; diese Grenze wäre erst überschritten, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung "sachlich schlechthin unvertretbar ist". Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 15 Rdn. 8 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Einwand des Klägers, "Unterlagen aus dem Jahr 1993", seien "nicht mehr auffindbar" gewesen, hätten aber "erheblich niedrigere Werte" ausgewiesen als die herangezogenen "Unterlagen der Beklagten aus dem Jahr 1997", ist bestimmten Aussagen der angefochtenen Entscheidung nicht zugeordnet und deswegen zur Darlegung ernstlicher Zweifel ungeeignet. Gleiches gilt für den Einwand, die Einbeziehung der "neu erstellten Trasse" in das Abrechnungsverfahren "behinder[e]" die "Überprüfung der Sache nach altem Recht", zumal "die Eigentümer" diesen Teil der T.------straße hätten "jedenfalls eigenständig abrechnen" wollen; auch ist nicht dargetan, inwieweit dies für die (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteil von Belang sein soll. 2. Das Zulassungsvorbringen ergibt ferner nicht, dass der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass und inwiefern der von ihm formulierten, auf den konkreten Fall bezogenen Frage, "ob es rechtmäßig ist, dass die Kammer bei ihrer Beurteilung des Bebauungszusammenhang[s] im Gebiet einer Gemeinde davon ausging, die durch das Gebiet unterschiedlicher Gemeinden verlaufende T.------straße erfordere eine getrennte Betrachtungsweise, obwohl hier eine einheitliche Betrachtungsweise der gesamten Bebauung der T.------straße angebracht ist", eine verallgemeinerungsfähige, über das vorliegende Verfahren hinausgreifende Bedeutung zukommen soll. Der Hinweis auf die Durchführung dieses Verfahrens als "Musterverfahren" auch für eine Anzahl anderer Anlieger derselben Straßenstrecke - für die der Kläger im Übrigen den angekündigten Nachweis schuldig geblieben ist - reicht dafür nicht aus. Abgesehen hiervon bedarf es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats der Durchführung des angestrebten Berufungsverfahrens zur Klärung dieser (zu bejahenden) Frage nicht mehr. 3. Den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2003, soweit sie zusätzliche neue Gesichtspunkte aufzeigen, hat der Senat nicht nachzugehen, weil dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der für die Darlegung von Zulassungsgründen geltenden Frist eingereicht wurde. Sofern der dortige Vortrag als Ergänzung von bereits Vorgetragenem gedacht sein sollte - dies mag hinsichtlich der Abrechnungsunterlagen für die Stichstraße der Fall sein, die "bereits bei der Verhandlung 1993" gefehlt hätten -, ändert er an der vorstehend ausgeführten Bewertung nichts; es wird nicht erläutert, aufgrund welcher "bestehenden Beweislastregelung" es ausgeschlossen sein sollte, "die für diesen Bereich angesetzten Aufwendungen" bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, wenn für die Herstellung dieser Straßenfläche dem Beklagten Aufwand tatsächlich entstanden ist und der Kostenansatz der Höhe des entstandenen Aufwandes entspricht. Dass und warum dies nicht der Fall sein sollte, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG a.F.