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Urteil

15 A 2671/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1106.15A2671.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung V. , Flur 13, Flurstück 581 (postalische Anschrift: V1. E.---straße 45) im Süden von E1. . Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das mit nur einer Seite an die hier in Richtung Nordosten verlaufende V1. E.---straße angrenzt. In nördlicher Richtung geht die V1. E.---straße in die V1. Allee Richtung C. über, in südlicher Richtung setzt sie sich (später auch als Landesstraße L x) in Richtung C1. fort. Die V1. E.---straße war bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts angelegt und führte durch die damals selbstständige Gemeinde V. . Sie diente zu dieser Zeit jedenfalls auch als überörtliche Verbindungsstraße, über welche der Verkehr aus E1. und der benachbarten (früheren) Gemeinde C. durch V. nach N. , C1. und M. sowie in den rechtsrheinischen Teil der Stadt L. geführt wurde. Zudem stellte sie für den überörtlichen Verkehr eine Verbindung zur V1. Rheinfähre dar, mit der die Gemeinden E2. , A. und O. sowie die linksrheinischen Teile der Stadt L. erreicht werden konnten. Aufgrund der historisch gewachsenen Bebauung entlang der Straße wies diese damals keinen einheitlichen Verlauf der Häuserfronten und in der Folge auch keine regelmäßige Straßenbreite auf. Insbesondere im Bereich des klägerischen Grundstücks bzw. daran nördlich anschließend verschwenkte die Straße um mehrere Meter, wobei zugleich die Breite zwischen den Gebäudefluchten mit ungefähr 7,00 m deutlich geringer war als in den nördlich und südlich anschließenden Straßenteilen. Grund hierfür war ein Vortreten der Häuserfronten auf beiden Straßenseiten, so auf der nordwestlichen Seite im Bereich der Hausnummern 52 bis 62. Im Fluchtlinienplan 6068/02 vom 12. Februar 1902 setzte die Gemeinde V. für die V1. E.---straße unter teilweiser Überplanung der vorhandenen Bebauung eine Straßenbreite von einheitlich 14,00 m fest. Auch für die abzweigenden Straßen H.----straße und T.----straße (heute I.---straße ) sowie für die westlich verlaufende B.----straße setzte der Fluchtlinienplan eine einheitliche Straßenbreite von 14,00 m fest. Gleiches gilt für den heute als Jägerei bezeichneten Teil der (damaligen) C2.-----straße . Die für den östlichen (heute noch so genannten) Teil der C2.-----straße festgesetzte Straßenbreite betrug unter teilweiser Überplanung der vorhandenen Bebauung zum Teil 14,00 m, zum Teil 12,00 m. Das erste Ortsstatut für die Gemeinde V. trat am 11. April 1902 in Kraft. Die Gemeinde V. wurde im Jahr 1908 in die damalige Gemeinde C. eingemeindet, welche wiederum im Jahr 1929 in die Stadt E1. eingemeindet wurde. Mit Bescheid vom 16. Juni 2014 hat der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks V1. E.---straße 45 für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage V1. E.---straße Teil 1 von der V1. Allee im Norden bis zur Straße Am B1. S. im Süden zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 23.766,09 Euro herangezogen. Der Kläger hat hiergegen am 7. Juli 2014 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er sich auf Festsetzungsverjährung berufen und zudem ausgeführt, dem Grundstück sei aufgrund seiner Lage eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Schließlich sei der rückwärtige Grundstücksteil wegen der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung bei der Berechnung seines Erschließungsbeitrags unberücksichtigt zu lassen. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Bei der V1. E.---straße handele es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage nach § 242 Abs. 1 BauGB. Durch den Fluchtlinienplan 6068/02 habe die frühere Gemeinde V. zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Straße noch nicht als hinreichend ausgebaut angesehen habe. Trotz ihrer besonderen Verkehrsbedeutung habe sie nur eine durchschnittliche Breite von ungefähr 10,75 m aufgewiesen. In der Folgezeit habe die Gemeinde weitere Straßenflächen erworben und damit ebenfalls gezeigt, dass sie die vorhandene Straßenbreite für unzureichend gehalten habe und die im Fluchtlinienplan niedergelegte Planung umgesetzt werden solle. Auch habe die Straße bis zum Jahr 2010 zu keiner Zeit den an sie zu stellenden Ausbauanforderungen entsprochen. Insofern handele es sich insbesondere nicht um eine vor dem 30. Juni 1960 fertiggestellte Straße. Eine Eckgrundstücksvergünstigung nach § 6 Satz 2 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) sei nicht zu gewähren, weil es sich bei der H.----straße um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. Die Tiefenbegrenzung des § 5 Abs. 4 EBS finde nur in unbeplanten Gebieten Anwendung; ein solches sei hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es – unter Bezugnahme auf seine Hinweisverfügung vom 21. August 2015 – ausgeführt: Der Erhebung des Erschließungsbeitrags stehe § 242 Abs. 1 BauGB entgegen, weil es sich bei der V1. E.---straße um eine vorhandene Erschließungsanlage handele. Sie stelle in dem abgerechneten Abschnitt eine vorhandene Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts dar. Wie bereits für die Straßen K. und I.---straße entschieden (vgl. VG Düsseldorf 12 K 11182/98, 12 K 163/99; OVG NRW 3 A 3115/00) ließen sich aus dem Fluchtlinienplan 6068/02 auch für die V1. E.---straße keine hinreichenden Indizien dafür herleiten, dass nach dem subjektiven Willen der Gemeinde die Straße wegen eines für unzureichend erachteten Ausbauzustandes nicht dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei. Insbesondere folge aus der festgesetzten Straßenbreite von einheitlich 14,00 m nicht, dass die Straße den Anforderungen des Verkehrs von Haus zu Haus nicht gewachsen gewesen sei. Im Gegenteil deute die Gleichbehandlung der in ihrer verkehrlichen Bedeutung erkennbar unterschiedlichen Straßen darauf hin, dass es sich insgesamt lediglich um ein in die Zukunft gerichtetes Straßengestaltungskonzept gehandelt habe, das keine Planung „auf der grünen Wiese“ zum Gegenstand gehabt habe. Hinweise auf ein weitergehendes konkretes Ausbaukonzept oder auf gravierende Missstände bei der Straßenbenutzung seien nicht erkennbar. Allein die Tatsache eines in der Folgezeit stattfindenden Erwerbs von Straßenland genüge jedenfalls nicht; der Grunderwerb lasse sich ohne weiteres auch als Umsetzung des in die Zukunft gerichteten Straßengestaltungskonzeptes auffassen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie aus: Bei der V1. E.---straße handele es sich im Gegensatz zu den Straßen K. und I.---straße nicht um eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Neben den – unstreitig vorliegenden – objektiven Kriterien für eine solche Annahme müsse die Gemeinde auch subjektiv der Auffassung gewesen sein, die Straße sei aufgrund ihres Ausbauzustandes für die Bewältigung des innerörtlichen Verkehrs ausreichend ausgebaut. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Straße sei weder von einheitlicher Breite noch von gradlinigem Verlauf gewesen. Mithin sei ein störungsfreier Verkehrsfluss angesichts der verkehrlichen Bedeutung nicht sichergestellt gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der V1. E.---straße eine überörtliche Verkehrsbedeutung zugekommen sei, über die der Verkehr zwischen E1. bzw. C. und den südlich gelegenen Gemeinden und Städten wie L. oder M. geflossen sei. Weil die Straße aufgrund des mangelhaften Ausbaus dafür ungeeignet gewesen sei, habe die Gemeinde V. beschlossen, sie auf einheitlich 14,00 m auszubauen. Insofern liege auch ein erheblicher Unterschied zu den Straßen K. und I.---straße vor, deren Verkehrsaufkommen einen Ausbau nicht erfordert habe. Für diese Straßen sei in der Folge die Planung auch zum großen Teil nicht umgesetzt worden. Im Falle der V1. E.---straße habe die jeweilige Gemeinde in den Jahren nach der Aufstellung des Fluchtlinienplans jedoch zeitnah durch Erwerb zahlreicher, im Einzelnen bezeichneter Flächen die bestehenden Engstellen beseitigt. Bis zur Abrechnung habe sich die Straßenfläche so um 55 % erhöht. Bis in die 1930er Jahre sei die V1. E.---straße weder mit einer ausreichenden Straßendecke versehen gewesen noch habe es eine Kanalisation zur Straßenentwässerung gegeben. Eine nur aus verfestigter Erde bestehende Straße, die als Hauptstraße V2. fungiert habe, habe schon im Jahr 1902 den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, weil es sich bei der V1. E.---straße um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. Weder der Fluchtlinienplan noch der Erwerb von Grundstücken und der Ausbau der Straße ließen den Rückschluss zu, dass die Erschließungsanlage zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ortsstatuts nach den Vorstellungen der Gemeinde im damaligen Ausbauzustand den Anforderungen an den Anbau und den innerörtlichen Verkehr nicht gewachsen gewesen sei. Im Gegenteil habe der Ausbauzustand der V1. E.---straße im Jahr 1902 dem entsprochen, was gemäß der Erhaltungssatzung der Beklagten vom 9. Oktober 1986 für den landwirtschaftlich-dörflichen Charakter der damaligen Gemeinde V. typisch gewesen sei. Dies zeige sich auch darin, dass die Fahrbahndecke der V1. E.---straße erst ungefähr 30 Jahre nach Aufstellung des Fluchtlinienplans und Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts befestigt worden sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. bzw. 19. April 2018 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch findet seine Grundlage weder im Erschließungsbeitragsrecht (dazu A.) noch im Straßenbaubeitragsrecht (dazu B.). A. Die Beklagte kann den Kläger nicht aufgrund der Vorschriften über den Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff. BauGB) zur Zahlung heranziehen. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Als Ausnahme hierzu kann nach § 242 Abs. 1 BauGB für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach den Vorschriften des Baugesetzbuches kein Beitrag erhoben werden. Dem Kläger kommt diese Ausnahme zugute. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertiggestellten Straßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979– 4 C 22.78, 4 C 27.78, 4 C 29.78 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012– 15 A 2582/11 –, juris Rn. 5, und Urteil vom 29. Februar 1996 – 3 A 743/92 –, juris Rn. 1; Arndt, KStZ 1984, 107. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom dem erkennenden Gericht fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 Preußisches Fluchtliniengesetz (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Objektive Voraussetzung ist mithin, dass an der Straße tatsächlich mit Zugang zu dieser in einer Weise angebaut war, dass sich eine geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätzen gebildet und ein Verkehr von Haus zu Haus stattgefunden hat. In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass eben diese objektiven Voraussetzungen mit dem Willen der Gemeinde erfüllt waren und sie den straßenbaulichen Zustand gerade zu diesem Zeitpunkt als ausreichend angesehen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 15 A 2582/11 –, juris Rn. 5; Urteile vom 9. März 2000 – 3 A 3611/96 –, juris Rn. 4, vom 19. Mai 1999 – 3 A 6205/95 –, juris Rn. 2, vom 29. Februar 1996 – 3 A 743/92 –, juris Rn. 3, sowie vom 5. Juni 1968 – III A 983/66 –, OVGE 24, 89, 90; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Hdb. des öff. Baurechts, Stand: Februar 2014, F 193; Arndt, KStZ 1984, 107. Damit ist die Frage des Vorhandenseins in diesem Sinne auch und sogar in erster Linie vom Willen und vom Eignungsurteil der (jeweiligen) Gemeinde abhängig. So bestimmt sich zunächst der zeitliche Bezugspunkt der Betrachtung danach, ob und wann die Gemeinde von ihrer gesetzlichen Befugnis, ein Ortsstatut nach § 15 PrFlG zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Auch die Beurteilung, ob der Straßenzustand nach den lokalen Gegebenheiten für den inneren Anbau und einen innerörtlichen Verkehr zu diesem Zeitpunkt schon als ausreichend anzusehen und die Straße diesem innerörtlichen Verkehr "zu dienen bestimmt" war, bemisst sich ausschließlich nach der Willensrichtung der zuständigen Organe der jeweiligen Gemeinde. In der Folge sind die Anforderungen des innerörtlichen Verkehrs und des inneren Anbaus allein aus der Sicht der betreffenden Gemeinde zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 – 15 A 2582/11 –, juris Rn. 5, und vom 10. Mai 2005 – 3 A 437/02 –, juris Rn. 6; Arndt, KStZ 1984, 107 ff. Zur Beurteilung dieser Frage kommen zunächst ausdrückliche Willenserklärungen der Gemeinde in Betracht. Liegen solch ausdrückliche Willenserklärungen der Gemeinde bezogen auf die subjektiven Voraussetzungen nicht vor, können auch aus sonstigen Tatsachen Rückschlüsse auf den Willen und die Ausbauvorstellungen der Gemeinde gezogen werden. Eine derartige Indizwirkung kann sich etwa aus dem Ausbauzustand, insbesondere auch im Verhältnis zum Zustand der hinsichtlich Art und Ausmaß der Bebauung vergleichbaren Straßen, ergeben. Welche Teilanlagen hierzu zu dem jeweiligen Zeitpunkt welchen Ausbauzustand haben mussten, um die Straße in ihrer Gesamtheit als vorhanden im vorgenannten Sinne qualifizieren zu können, kann dabei nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. So konnte etwa in einer kleinen Landgemeinde auch ein relativ primitiver Ausbauzustand als dem innerörtlichen Verkehr und Anbau genügend angesehen werden, wenn gewisse Mindestanforderungen gewahrt blieben, zu denen regelmäßig (in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen) das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer Straßenentwässerung und einer eigenen, einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulassenden Straßenbeleuchtung zählten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 15 A 2582/11 –, juris Rn. 9; Urteile vom 26. August 1975 – III A 764/72 –, KStZ 1976, 36, und vom 5. Juni 1968 – III A 983/66 – OVGE 24, 89, 90; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2 Rn. 35; Arndt, KStZ 1984, 107 f.; vgl. weiter OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 – 3 A 743/92 –, juris Rn. 16 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des PrOVG. Auch ein Fluchtlinienplan kann im Einzelfall im Zusammenhang mit weiteren hinzutretenden Indizien, etwa Erläuterungen nach Maßgabe des § 11 der Vorschriften für die Aufstellung von Fluchtlinien- und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876, MBl. S. 131, konkrete Ausbauvorstellungen der Gemeinde verdeutlichen und bei deren beabsichtigter zeitnaher Realisierung auch Rückschlüsse auf die gemeindliche Einschätzung des bisherigen Straßenausbauzustandes als unzureichend zulassen. Vgl. gerade zu dem hier maßgeblichen Fluchtlinienplan 6068/02: OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001 – 3 A 3115/00 –, juris Rn. 19 ff. Hieran gemessen bleibt letztlich offen, ob es sich bei dem hier maßgeblichen Abschnitt der V1. E.---straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts am 11. April 1902 um eine vorhandene Straße in diesem Sinne gehandelt hat (dazu I.). Die Unaufklärbarkeit dieser Frage geht zu Lasten der Beklagten (dazu II.). I. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts die vorgenannten objektiven Kriterien für eine vorhandene Straße vorlagen. Dies hat auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 ausdrücklich bestätigt. An diesen Angaben zu zweifeln hat der erkennende Senat keinen Anlass. Ob die daneben erforderlichen subjektiven Anforderungen an eine vorhandene Straße erfüllt waren, also die Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts am 11. April 1902 nach dem Willen der Gemeinde V. wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem – allein maßgeblichen – innerörtlichen Verkehr (dazu 1.) zu dienen bestimmt war, kann indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Aus dem Fluchtlinienplan 6068/02 der Gemeinde V. vom 12. Februar 1902 bzw. dessen Begründung lassen sich keine dahingehenden ausdrücklichen Aussagen oder mittelbaren Hinweise entnehmen (dazu 2.). Auch die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich zahlreicher Hausakten für Grundstücke entlang der V1. E.---straße lassen – gleich ob einzeln oder auch in der Gesamtschau – keinen hinreichenden Rückschluss dahingehend zu, die damalige Gemeinde V. sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts subjektiv davon ausgegangen, dass der straßenbautechnische Zustand ausreichend gewesen sei. Ebenso wenig lässt sich das Gegensteil feststellen. (dazu 3.). 1. Bezugspunkt für die subjektive Voraussetzung der Verkehrseignung ist der innerörtliche Verkehr. Insoweit geht die Beklagte in ihrer Argumentation fehl, wenn sie wiederholt als Maßstab für den subjektiv ungenügenden Ausbauzustand die besondere überörtliche Verkehrsbedeutung der V1. E.---straße als Verbindungsstraße zwischen E1. bzw. der Gemeinde C. und den sich südlich anschließenden Gemeinden N. , C1. , M. und L. in der damaligen Zeit heranzieht. Maßgeblich ist – entsprechend den obigen Ausführungen – allein, ob die Straße für den inneren Anbau und einen innerörtlichen Verkehr zu diesem Zeitpunkt schon als ausreichend angesehen wurde und die Straße eben diesem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Anknüpfungspunkt ist somit allein die innerörtliche Verkehrsbedeutung innerhalb der Gemeinde im Sinne eines Haus-zu-Haus-Verkehrs. Objektiver und subjektiver Tatbestand weisen dabei denselben Bezugspunkt auf; eine „überschießende Innentendenz“ besteht nicht und führt auch nicht zu einer Verschiebung der zu stellenden subjektiven Anforderungen. 2. Eine subjektive Vorstellung der Gemeinde V. eines nicht ausreichenden straßenbaulichen Zustands für den innerörtlichen Verkehr ergibt sich weder ausdrücklich noch mittelbar aus dem am 12. Februar 1902 in Kraft getretenen Fluchtlinienplan 6062/02. Zwar kann eine Fluchtlinienfestsetzung unter spezifischen Umständen den Willen der Gemeinde zu einer entsprechenden Ausbaumaßnahme verdeutlichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001– 3 A 3116/00 –, juris Rn. 19; Arndt, KStZ 1984, 121, 123; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand: Februar 2018, § 128 Rn. 128; vgl. weiterhin (allerdings betreffend Fluchtlinienpläne, die erst nach Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde nach § 15 PrFlG aufgestellt worden waren) OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1995– 3 A 3622/92 –, nicht veröffentlicht, Seite 3 f. des amtlichen Beschlussabdrucks. Aus der hier maßgeblichen Fluchtlinienfestsetzung, aus der sich eine Straßentrasse von 14,00 m Breite für die V1. E.---straße wie auch für etliche andere, (Seiten-)Straßen ergab, kann aber kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass die damalige Gemeinde V. im maßgeblichen Zeitpunkt die bisherige Straßenbreite für den innerörtlichen Verkehr als unzureichend erachtete. Der Fluchtlinienplan 6068/02 hatte nämlich keine Straßenplanung "auf der grünen Wiese" zum Gegenstand, sondern stellte in seiner Gesamtheit eine Überplanung seit langem existierender und dem öffentlichen Verkehr dienender Straßenstrecken dar und schrieb nunmehr deren Verlauf im Gelände verbindlich fest. Dabei äußerte – hier wie auch in anderen Fällen – die Fluchtlinienfestsetzung unmittelbare Rechtswirkungen nur in zweierlei Hinsicht, indem sie – erstens – die zwischen den Fluchtlinien liegenden Flächen einer (weiteren) Bebauung durch den Eigentümer entzog und – zweitens – die Grundlage für eine Enteignung dieser Flächen für Straßenzwecke schaffte (§ 11 PrFlG). Dagegen stellte der Fluchtlinienplan weder einen Ausbauplan dar noch verpflichtete er die Gemeinde, die Straße gemäß dem Plan anzulegen oder überhaupt bzw. in bestimmter Frist auszubauen. Insofern gilt auch für die V1. E.---straße nichts anderes als für die benachbarten Straßen K. und I.---straße , die bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sind. Vgl. ausdrücklich zu den Festsetzungen dieses Fluchtlinienplans OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001 – 3 A 3116/00 –, juris Rn. 11 ff., mit weiteren Nachweisen insbesondere aus der Rechtsprechung des PrOVG. Auch das Verfahren bei der Aufstellung des Fluchtlinienplans liefert keine Hinweise für einen subjektiv von der Gemeinde als unzureichend erachteten Ausbauzustand der Straße. Anhaltspunkte hierfür finden sich nicht in den Aufstellungsvorgängen. Von in diesem Verfahren vorgetragenen Beanstandungen des Straßenzustandes oder der Straßenbreite durch die Wegepolizei oder von einschlägigen Beschwerden der Anlieger ist ebenfalls nichts bekannt. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001 – 3 A 3116/00 –, juris Rn. 22 ff. Im Übrigen dürften die Breite der festgesetzten Straßenfluchten mit einer Breite von 14,00 bzw. 12,00 m eher auf eine städtebauliche Zielsetzung hindeuten, da zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Baupolizeiordnungen in Preußen aus Gründen der Gefahrenabwehr bei Gebäudeeinstürzen bestimmten, dass die Höhe der an der Fluchtlinie errichteten Gebäude durch die Breite der Straße begrenzt wurden. Hierbei ermöglichte eine Festsetzung einer derartigen Straßenbreite eine Bebauung mit dreigeschossigen Gebäuden. 3. Die weiteren von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen führen ebenfalls – weder einzeln noch in der Gesamtschau – nicht zur Annahme, die damalige Gemeinde V. habe bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts den straßenbaulichen Zustand der V1. E.---straße als nicht ausreichend für den innerörtlichen Verkehr angesehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Breite der Straße (dazu a.) als auch hinsichtlich ihres Ausbauzustandes im Übrigen, namentlich der Straßendecke und der Entwässerung (dazu b.). Dabei können generell insbesondere solche Vorkommnisse, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Ortsstatuts ereignet haben, nur dann und auch nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, wie sie einen Rückschluss auf die gemeindliche Einschätzung der straßenbaulichen Zustände bis zu eben diesem Zeitpunkt zulassen. Generell nimmt die Eignung späterer Geschehnisse für die Beurteilung früherer Einschätzungen der Gemeinde mit wachsender zeitlicher Distanz – zumal unter Berücksichtigung eines sich damals entwickelnden und ansteigenden Kraftfahrzeugverkehrs und sich damit verändernder verkehrlicher Erfordernisse – deutlich ab. Vgl. zur Maßgeblichkeit des zeitlichen Bezugspunktes OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1968– III A 983/66 – OVGE 24, 89, 90; vgl. allgemein zur Bedeutung von deutlich später zu verortenden Tatsachen für einen Rückschluss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts: OVG NRW, Urteil vom 24. März 1999 – 3 A 2130/94 –, juris Rn. 12. a. Dass die Gemeinde V. die V1. E.---straße in dem maßgeblichen Teilstück wegen mangelnder Breite insbesondere der Fahrbahn für ungeeignet erachtet hat, den innerörtlichen Verkehr aufzunehmen, ergibt sich nicht. Die von der Beklagten angeführten, in der beigezogenen Straßenakte V1. E.---straße Band I (Beiakte 13) niedergelegten einzelnen Erwerbsvorgänge nehmen an keiner Stelle ausdrücklich Bezug auf einen zu behebenden straßenbaulichen Mangel, sondern stellen sich als neutral dar. Auch sonst werden Gründe für den jeweiligen Erwerb an keiner Stelle – etwa in den Kaufverträgen – genannt. Mithin können die Erwerbsvorgänge ebenso ihren Grund in der beabsichtigen Umsetzung des Fluchtlinienplans 6068/02 finden, also (lediglich) eine städtebauliche Absicht verfolgt haben. Soweit sich die Erwerbsvorgänge auf deutlich spätere Zeitpunkte beziehen – die Beklagte führt solche bis in das Jahr 1961 an –, ist schon wegen des Zeitablaufs und der sich nahezu vollständig gewandelten verkehrlichen Situation kein Rückschluss auf eine subjektive Einschätzung im Jahr 1902 mehr möglich. Dies gilt, ohne dass dies hier einer jahrgenauen Erörterung bedürfte, auch schon für wesentlich näher an dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1902 liegende Vorgänge. Auch aus der Gesamtheit der Erwerbsvorgänge lässt sich im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht entnehmen, dass die damalige Gemeinde V. bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts die straßenbaulichen Verhältnisse als für den innerörtlichen Verkehr noch unzureichend angesehen hat. Diese mangelnde Aussagekraft beruht vor allem darauf, dass sämtliche angeführten Erwerbsvorgänge nicht nur nach dem Inkrafttreten des Ortsstatuts am 11. April 1902, sondern zugleich auch nach dem Inkrafttreten des Fluchtlinienplans 6068/02 am 12. Februar 1902 liegen. Hätte die Gemeinde subjektiv die Erschließungsanlage als straßenbautechnisch den verkehrlichen Erfordernissen nicht hinreichend gewachsen angesehen, hätte es nahegelegen, mit dem Erwerb von Grundstücksteilen bereits früher – auch bereits vor dem Inkrafttreten des Ortsstatuts – zu beginnen. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist es deshalb, dass der Erwerb der Grundstücksteile im Bereich der Erschließungsanlage somit nicht in der Annahme eines straßenbaulichen Mangels, sondern in Umsetzung des Fluchtlinienplans 6068/02 erfolgte. Diesem kann aber, wie vorstehend bereits ausgeführt, eine Aussage zu verkehrlichen Erfordernissen gerade nicht entnommen werden. Aus dem von der Beklagten angeführten, der Straßenakte V1. E.---straße Band I vorgehefteten Plan von November 1909 über die Freilegung der E.---straße lässt sich ebenfalls keine subjektive Einschätzung der Gemeinde V. über straßenbauliche Mängel der Erschließungsanlage zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 1902 herleiten. Der Plan zeigt insoweit die durch den Fluchtlinienplan 6068/02 festgesetzten Fluchtlinien sowie einige in Übereinstimmung mit diesen Festsetzungen angelegte Teile der Straße sowie andere noch nicht abgetretene Grundstücke bzw. Grundstücksteile. Ein besonderes, planvolles Vorgehen der Gemeinde gerade zur Beseitigung eines schon im Jahr 1902 durch zu geringe Straßenbreite begründeten straßenbaulichen Mangels lässt sich dem Plan indes nicht entnehmen. Weiter kann auch aus den zahlreiche Grundstücke an der V1. E.---straße betreffenden Baugesuchen kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass die damalige Gemeinde V. die Erschließungsanlage für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus für ungeeignet erachtet hat. Dies gilt losgelöst von der zeitlichen Einordnung schon deshalb, weil eine Baugenehmigung nur bei Einhaltung auch der planungsrechtlichen Vorgaben erteilt werden konnte. Die fluchtlinienplankonforme Planung von Neubauvorhaben erweist sich daher im Hinblick auf die maßgebliche Feststellung einer mangelnden Straßenbreite als neutral. Schließlich deutet die von der Beklagten vorgelegte, wohl aus einem lokalen Presseerzeugnis der damaligen Zeit stammende Nachricht vom 12. Februar 1911 betreffend den Abriss des „Q. Wohnhauses“ ebenfalls nicht auf eine entsprechende Annahme der Gemeinde V. im Jahr 1902. Allein der Verweis auf die „Erfordernisse der Neuzeit“ bzw. die angesprochene Möglichkeit, nach Abriss des vorstehenden Hauses die Straße gerade zu führen, lässt nicht den Rückschluss zu, im Jahr 1902 sei die Straße aus Sicht der Gemeinde verkehrlich ungeeignet gewesen. Selbst wenn ein solcher straßenbaulicher Mangel bestanden haben sollte, bliebe gemäß den vorstehenden Ausführungen unter 1. jedenfalls offen, ob ein solcher sich auf die Eignung für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus oder (lediglich) auf die Eignung als überörtliche Verbindungsstraße bezogen hätte. b. Auch hinsichtlich des Ausbauzustandes im Übrigen, namentlich der Straßendecke und der Entwässerung, ist weder auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten noch sonst ersichtlich, dass die damalige Gemeinde V. die V1. E.---straße im Jahr 1902 als ungeeignet angesehen hat, den innerörtlichen Verkehr aufzunehmen. Aus den Akten ergibt sich die Art der Fahrbahnbefestigung (mit Ausnahme der Feststellung fehlender Teerung noch im Jahr 1930) nicht. Aber auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass diese aus verdichtetem Boden bestand, ergibt sich daraus keine erkennbar fehlende Eignung der Straße für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus. Wie vorstehend ausgeführt konnte in kleineren Landgemeinden auch ein relativ primitiver Ausbauzustand als dem innerörtlichen Verkehr und Anbau genügend angesehen werden. V. war im Jahr 1902 als solche kleine Landgemeinde anzusehen. Allein die von der Beklagten angeführte Bedeutung der E.---straße als Hauptstraße des Ortes ändert daran für den maßgeblichen Haus-zu-Haus-Verkehr nichts. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Beschwerde des Allgemeinen Bürgervereins e.V. V. /S. vom 26. Juli 1930, in dem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die V1. E.---straße als Hauptverkehrsstraße durch den Autoverkehr in erhöhtem Maß in Mitleidenschaft gezogen werde und die Anwohner durch den Fahrbahnbelag ständigen Staubwolken bzw. Schlamm ausgesetzt seien. Auch in diesem Fall steht bereits der Zeitablauf einem Rückschluss auf die Beurteilung der verkehrlichen Eignung im Jahr 1902 entgegen. Im Gegenteil dürfte der Eingang einer Beschwerde erst im Jahr 1930 gegen die Auffassung der Beklagten sprechen, schon bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts im Jahr 1902 habe die Gemeinde die Straße für verkehrsbautechnisch unzureichend erachtet. Weder finden sich in den Akten aus der Zeit vor dem Jahr 1930 diesbezügliche Beschwerden noch ist die Notwendigkeit oder der Plan eines Ausbaus zuvor aktenkundig gemacht worden. Auch aus dem von der Beklagten angeführten Fehlen einer kanalisierten Straßenwässerung folgt nichts anderes. Zwar ist – wie dargelegt – eine Straßenentwässerung regelmäßig Voraussetzung für die Annahme einer vorhandenen Straße. Diese musste aber nicht in einer Kanalisation bestehen; insbesondere im ländlichen Raum genügten auch deutlich simplere Methoden, die auch in der Ableitung in einen offenen Graben bestehen konnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1968 – III A 983/66 –, OVGE 24, 89, 90; Arndt, KStZ 1984, 107, 108. Dass nicht einmal eine solche einfache Straßenentwässerung im Jahr 1902 vorhanden war, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den Verwaltungsvorgängen. Erst das Beschwerdeschreiben des Allgemeinen Bürgervereins e.V. V. /S. vom 26. Juli 1930 verweist auf eine Schlammbildung bei Regenwetter. Dass es aber erst zu diesem viel späteren Zeitpunkt zu einer Beschwerde über den Zustand der Straße bei Regenwetter gekommen ist, deutet vielmehr darauf hin, dass die Entwässerungssituation vor dem Hintergrund der ländlichen Struktur der Gemeinde im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht als erkennbar unangemessen angesehen wurde. II. Bleibt somit die Frage offen, ob die damalige Gemeinde V. die Straße als für den innerörtlichen Verkehr geeignet hielt, trägt die Gemeinde die Beweislast dafür, dass Baumaßnahmen, die sie mittels Erschließungsbeiträgen abrechnen will, zur erstmaligen endgültigen Herstellung der betreffenden Straße durchgeführt worden sind, die Erschließungsanlage also nicht schon vorher endgültig fertiggestellt war. Die "Erstmaligkeit" der Herstellung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; sie ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Heranziehungsbescheids. Dies entspricht allgemeinen Beweisgrundsätzen, wonach eine jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen sie für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Im Falle des Streits um die Eigenschaft einer "vorhandenen Straße" bedeutet dies, dass die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast für alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße trägt: Dies gilt namentlich für ihre Ausbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustandes der Straße zu dem maßgeblichen Zeitpunkt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn – anders als hier – unaufklärbar wäre, ob unter Geltung des alten Rechts überhaupt eine objektiv funktionstüchtige, zur Erschließung der anliegenden Grundstücke geeignete Straße vorhanden war. Die hierfür maßgeblichen objektiven Verhältnisse können einem Anwohner ebenso gut bekannt sein wie der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 – 8 B 156.93 –, juris Rn. 2; Urteile vom 9. Dezember 1988 – 8 C 72.87 –, juris Rn. 17, und vom 26. Januar 1979 – 4 C 52.76 – , juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 23. November 2001 – 3 A 1725/00 –, juris Rn. 31, und vom 24. März 1999 – 3 A 2130/94 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 14. April 1993 – 3 A 1114/89 – , OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2 Rn. 35. B. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten folgt auch nicht aus den Vorschriften des Straßenbaubeitragsrechts. Zwar kann ein fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid in einen Bescheid über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen umgedeutet werden, so OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2014– 15 A 443/13 –, Seite 12 der Urteilsabschrift, nicht veröffentlicht; Urteile vom 11. Juli 1991– 2 A 795/90 –, juris Rn. 16 ff., vom 14. Juni 1991 – 3 A 960/86 –, juris Rn. 28, und vom 19. Juli 1990 – 3 A 2934/86 –, NVwZ-RR 1991, 265, bzw. in seiner rechtlich tragenden Begründung geändert werden. So BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29/87 –, BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13. In der Folge könnte der Beitragsbescheid auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Beklagten als Straßenausbaubeitragsbescheid (teilweise) aufrecht zu erhalten sein. Wird nämlich eine vorhandene Straße so ausgebaut, dass sie nunmehr der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung nach § 132 Nr. 4 BauGB entspricht, handelt es sich hierbei im Rechtssinne zwar nicht mehr um eine erstmalige Herstellung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Es kann aber eine nochmalige Herstellung oder eine Verbesserung mit Sinne des Straßenbaubeitragsrechts gegeben sein. Dass hierdurch die Abgabenart gewechselt wird, steht dem nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Januar 2003– 3 A 835/00 –, juris Rn. 11, vom 29. Januar 2002 – 15 A 5565/99 – juris Rn. 2, und vom 2. März 1977 – II A 675/75 – OVGE 32, 248,251 f. Eine (auch nur teilweise) Aufrechterhaltung des Bescheides scheidet aber im Ergebnis aus. Die Beklagte hat auf Aufforderung des erkennenden Senates mitgeteilt, dass die in Rede stehenden straßenbaulichen Maßnahmen auf der Grundlage der straßenbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen (aus unterschiedlichen Gründen) nicht abrechnungsfähig seien. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung der Beklagten in Zweifel zu ziehen. C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.