Beschluss
18 B 2611/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0502.18B2611.04.00
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Leitsätze
Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die - auf die angeordnete Sicherheitsleistung beschränkte - Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers insoweit abgelehnt hat. Das Vorbringen des Antragstellers, sein Aussetzungsbegehren sei begründet, weil eine Abschiebung auf absehbare Zeit undurchführbar sei und der Antragsgegner zudem für diesen Fall die Freigabe der einbehaltenen Sicherheitsleistung zugesagt habe, hat sich als nicht stichhaltig erwiesen. Denn ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners vom 29. April 2005 sind der Antragsteller und seine Ehefrau am 28. April 2005 in den Kosovo abgeschoben worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 sowie 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in der Fassung des KostRMoG. Das gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerichtete Begehren ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie dasjenige gegen einen Leistungsbescheid (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 11. April 2005 - 18 B 398/05 -) mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angemessen bewertet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.