OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 398/05

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0411.18B398.05.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die 2. Instanz wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.038,40,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Den Antragstellern kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Sie können diesen Antrag zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist - wie hier - stellen, ohne sich gemäß § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen. 3 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 11 B 47.92 , Buchholz 410 § 60 VwGO Nr. 182 und vom 7. April 1994 1 PKH 8.94 , Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 34; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 18 B 2713/98 und vom 27. April 1999 18 B 731/99 . 4 Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 der Zivilprozessordnung ZPO ). Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 5 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht, wie in § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Dieser Mangel wurde durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für ein nach erfolgter Bewilligung unter anwaltlicher Vertretung durchzuführendes Rechtsmittelverfahren) nicht behoben, weil diesem Antrag nicht entsprochen werden konnte. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) der Streitwertpraxis des Senats. Danach ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Erstattung von Abschiebungskosten geltend gemacht wird, auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen. 8 Vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 1997 – 18 B 336/95 -. 9 Dieser Beschluss unanfechtbar.