OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 138/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.6A138.04.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.1973 geborene Klägerin steht seit Dezember 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrerin an Grundschulen im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie schloss am 11. November 1997 ihr Studium für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Katholische Religionslehre erfolgreich mit der Ersten Staatsprüfung (Gesamtnote: "gut" - 2,1 -) ab. Die Zweite Staatsprüfung bestand sie am 3. Dezember 1999 mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" (2,6). Unter dem 8. Dezember 1999 bewarb sich die Klägerin bei der Bezirksregierung E. erfolglos um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zum 1. Februar 2000. Ebenfalls erfolglos blieb eine weitere Bewerbung der Klägerin bei der Bezirksregierung vom 17. März 2001 zum Schuljahr 2001/02; diese wurde mit Bescheid vom 17. September 2001 abgelehnt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 hatte sich die Klägerin unmittelbar beim Schulamt für den Kreis I. um eine Lehrerstelle im Kreisgebiet beworben. Der Beklagte hatte die Klägerin daraufhin am 31. Januar 2000 zunächst für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 28. Juni 2000 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. In der Folgezeit hatte der Beklagte die Klägerin weiterhin wie folgt befristet als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Aushilfsangestellte) eingestellt: Arbeitsvertrag vom 9. August 2000: 14. August 2000 - 12. November 2000 27 WStd. 25. Oktober 2000: 13. November 2000 - 4. Juli 2001 27 WStd. 27. Juni 2001: 20. August 2001 - 24. Oktober 2001 25 WStd. 10. September 2001: 23. November 2001 - 23. November 2002 25 WStd. Mit Schreiben vom 24. November 2000 hatte der Beklagte der Klägerin außerdem ein Einstellungsangebot für den sog. "Vertretungspool" - "Befristete Einstellung für Vertretungsunterricht - Vertretungspool" - unterbreitet. Dieses Angebot hatte die Klägerin nicht angenommen. Nach Ablauf des Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2001 war die Klägerin tatsächlich weiterhin beschäftigt worden, und zwar bis zum 22. November 2001. Unter Berufung darauf verlangte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2001 ihre unbefristete Weiterbeschäftigung. Ihre Weiterbeschäftigung über den 24. Oktober 2001 hinaus habe gemäß § 15 Abs. 5 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1966 - und § 625 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen lassen. Mit Schreiben vom 7. November 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch er von einem unbefristeten Vertrag ausgehe. Mit Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2001 stellte der Beklagte die Klägerin daraufhin ab dem 21. Dezember 2001 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit ein, und zwar mit einer Wochenstundenzahl von 25. Zugleich wurde der Vertrag über die befristete Einstellung vom 10. September 2001 mit Ablauf des 20. Dezember 2001 einvernehmlich aufgehoben. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 beantragte die Klägerin, ihre "Einstellungsteilzeit" aufzuheben und sie zum nächstmöglichen Termin mit voller Stundenzahl zu beschäftigen. Ferner beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum nächstmöglichen Termin. Sie nahm dabei auf den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2002 - 715-41- 0/2-10-1105/2001 - (im Folgenden: EStE 2002) Bezug. Mit Vertrag vom 24. Juni 2002 wurde der Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 2. September 2002 wöchentlich mit voller Stundenzahl zu unterrichten habe. Den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 29. Mai 2002 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Bewerbung der Klägerin für das Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahr 2001/02 habe nicht berücksichtigt werden können, da in den von ihr angegebenen Kreisen jeweils mehrere Bewerber vorhanden gewesen seien, die in höhere Ordnungsgruppen eingestuft gewesen seien als die Klägerin. Sie sei nicht aufgrund des Leistungsprinzips weiterbeschäftigt worden, sondern aufgrund des kraft Gesetzes entstandenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Über die mit Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2001 vorgenommene "Entfristung" hinausgehende Ansprüche der Klägerin seien nicht entstanden. Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgten nur entsprechend dem nach § 7 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) geforderten Leistungsprinzip. Vor diesem Hintergrund übe er, der Beklagte, sein Ermessen jeweils dahingehend aus, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme, wenn ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nur aufgrund von Fehlern im Beschäftigungsverhältnis und nicht aufgrund eines regulären Einstellungsverfahrens, in dem das Leistungsprinzip gelte, zustande gekommen sei. Die Klägerin hat Klage erhoben und ausgeführt: Ihrem Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe das Leistungsprinzip nicht entgegen. Nach diesem Prinzip sei nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nie darüber entschieden worden, wer als angestellter und wer als beamteter Lehrer beschäftigt werde. Über die Übernahme aus einem Arbeitsverhältnis im Schuldienst des Beklagten in ein Beamtenverhältnis entscheide bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nur die gesundheitliche Eignung und die laufbahnrechtliche Altersgrenze, nicht jedoch die Leistung. Ein Übernahmeanspruch stehe ihr auch nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem EStE 2002 zu, da sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befunden habe. Nr. 6.3. EStE 2002 habe mit dem Leistungsprinzip nichts zu tun. In diesem Sinne habe der Beklagte die Beschäftigten durch ein an die Grundschulen des Regierungsbezirks E. gerichtetes Schreiben vom 28. Januar 2002 informiert. Die angefochtene Entscheidung sei fehlerhaft, weil der Beklagte offenbar von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung über ihren Antrag auf einen zukünftigen, demnächst möglichen Zeitpunkt abstellen müssen und nicht auf das zentrale Einstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 2001/2002. Indem der Beklagte nicht zwischen der spezifischen beamtenrechtlichen Einstellung, um die es in ihrem Falle gehe, und der allgemeinen Einstellung im vorausgegangenen Lehrereinstellungsverfahren differenziere, komme er zwangsläufig zu fehlerhaften Ergebnissen. Die Behauptung des Beklagten, Übernahmen erfolgten nur nach dem Leistungsprinzip des § 7 LBG, sei falsch. Im Bereich der Bezirksregierung E. sei eine Gruppe von 56 Lehrern in der Zeit ab Oktober 1999 zunächst im Rahmen des "Vertretungspools" befristet eingestellt worden. Anschließend hätten die Betreffenden eine unbefristete Einstellung im Angestelltenverhältnis zum 1. August 2001 erhalten. Zum 1. September 2002 seien sie dann in ein Probebeamtenverhältnis übernommen worden, und zwar neben und unabhängig von den Einstellungen des zentralen Lehrereinstellungsverfahrens. Neben dieser ersten Gruppe von Lehrern seien offenbar zum 1. September 2002 weitere 40 Lehrer, die zunächst in der Zeit vom 14. August 2000 bis zum 7. April 2001 befristet angestellt worden seien, in ein Probebeamtenverhältnis übernommen worden. Es habe weder bei der Übernahme der genannten Lehrer in das Probebeamtenverhältnis noch bei der vorangegangenen Begründung eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses ein Auswahlverfahren gegeben. Das Auswahlverfahren, das vor der Aufnahme in den "Vertretungspool" stattgefunden habe, habe sich darauf beschränkt festzustellen, welchen Lehrkräften ein Aufnahmeangebot gemacht werden könne. Dass sie, die Klägerin, sich im Hinblick auf die Leistungskriterien nicht von denjenigen Lehrern unterscheide, die in den "Vertretungspool" aufgenommen worden seien, zeige sich daran, dass ihr ebenfalls ein entsprechendes Einstellungsangebot unterbreitet worden sei. Ferner habe sich in der Gruppe der in Rede stehenden 96 Lehrkräfte mindestens eine Person befunden, die leistungsschwächer als sie, die Klägerin, gewesen sei. Soweit der Beklagte vortrage, es habe eine übereinstimmende Verwaltungspraxis gegeben, wonach Absagen für Angebote, in den "Vertretungspool" aufgenommen zu werden, in analoger Anwendung der Sperrregelung für Festeinstellungsangebote mit einer Sperrung für das laufende Schuljahr versehen worden seien, sei das unzutreffend, was sich aus einem standardisierten Schreiben der Bezirksregierung E. vom 3. August 2000 ergebe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 29. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2002 zu verpflichten, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 29. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2002 zu verpflichten, sie gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat ausgeführt, gerade weil die Klägerin nicht in einem regulären Einstellungsverfahren eingestellt worden sei, könne sie keinen Rechtsanspruch auf Verbeamtung im Wege der Gleichbehandlung geltend machen. Denn die Lehrkräfte, die nach dem EStE 2002 verbeamtet worden seien, hätten an einem regulären Einstellungsverfahren teilgenommen. Bei den von der Klägerin angesprochenen Lehrkräften könne es sich nur um diejenigen handeln, die ab dem 18. Oktober 1999 bis zum 22. Mai 2000 in den "Vertretungspool Grundschulen" eingestellt worden seien. Diese Lehrkräfte seien zum 1. August 2001 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis mit obligatorischer Einstellungsteilzeit übernommen worden. Erst zum 1. September 2002 sei bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten weitere 40 Lehrkräfte, die zwischen dem 14. August 2000 und dem 7. April 2001 im Regierungsbezirk E. in den "Vertretungspool" eingestellt worden seien, bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können. Ein Auswahlverfahren habe bei der Einstellung in den "Vertretungspool" stattgefunden. Die Auswahlkriterien ergäben sich aus einem Ergebnisprotokoll bzw. Eckpunktepapier einer Dienstbesprechung vom 14. Juni 1999. Im Dezember 2000 sei eine Änderung der Einstellungspraxis im Land NRW dahingehend erfolgt, dass die Einstellung in den "Vertretungspool" mit der Zusage einhergegangen sei, nach Abschluss der "Vertretungspool"- Tätigkeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Im Kreis I. , hinsichtlich dessen die Klägerin allein für eine Tätigkeit im "Vertretungspool" Interesse gezeigt habe, seien 8 Lehrkräfte in den "Vertretungspool" eingestellt worden. Zwei dieser Lehrkräfte seien zu einem Zeitpunkt eingestellt worden, als die Klägerin sich noch nicht um eine Einstellung beworben hatte. Verglichen mit einer der verbleibenden 6 Lehrkräfte, Frau E1. , hätte die Klägerin aufgrund ihrer Vordienstzeiten und der damit verbundenen Zuteilung einer niedrigeren Ordnungsgruppe früher als diese ein Einstellungsangebot erhalten müssen. Die Klägerin habe jedoch zwischenzeitlich ein Angebot für den "Vertretungspool" abgelehnt. Nach einer Verwaltungspraxis, die mit der Handhabung bei den übrigen Einstellungsbehörden übereinstimme, seien Absagen für "Vertretungspoolangebote" in analoger Anwendung der Sperrregelung für Festeinstellungsangebote mit einer Sperrung für das laufende Schuljahr versehen worden. Damit habe die Klägerin in dem Schuljahr, in dem Frau E1. eingestellt worden sei, kein Angebot mehr erhalten können. Mit einer Sperre für Festeinstellungsangebote und für unbefristete Einstellungen sei die Klägerin nicht belegt worden. Die angesprochene, für die Klägerin maßgebliche Sperre habe nur für das laufende Schuljahr und nur für eine Einstellung in den "Vertretungspool" gegolten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen. Dem Hilfsantrag hat es stattgegeben und hierzu ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sei nicht untergegangen, da die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Ablehnung der Verbeamtung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Der Beklagte, der in Nr. 6.3. EStE 2002 eine ermessenslenkende Regelung zur Ernennung von Grundschullehrern geschaffen habe, habe die Klägerin trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen abweichend von der Erlasslage behandelt. Die Klägerin habe die in Nr. 6.3. EStE 2002 geregelten Voraussetzungen im Januar 2002 nicht nur insofern erfüllt, als sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befunden habe. Auch die übrigen Voraussetzungen des EStE 2002 für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Feststellung der gesundheitlichen Eignung seien - so wie der Beklagte den Erlass gehandhabt habe - in der Person der Klägerin erfüllt gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin nicht entgegenhalten können, sie genüge nicht dem Grundsatz der Bestenauslese, da er nach eigenem Vortrag Frau E1. , die leistungsschwächer als die Klägerin gewesen sei, zum 1. September 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen habe. So wie der Beklagte diese Lehrerin verbeamtet habe, sei auch die Klägerin zu verbeamten gewesen, da Gründe, die insoweit ein Ungleichbehandlung gerechtfertigt hätten, nicht ersichtlich seien. Insbesondere bestimme der EStE 2002 nicht, dass nur Lehrer aus dem "Vertretungspool" zu verbeamten seien. Insoweit stehe der Erlass auch in Übereinstimmung mit dem Eckpunktepapier vom 14. Juni 1999, in dem es hierzu heiße, dass die Nichtannahme eines Einstellungsangebots für den "Vertretungspool Grundschulen" für die Bewerber folgenlos bleibe. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2000 - 2 K 1737/99 -, dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - dargelegten Grundsätze seien im Falle der Klägerin nicht einschlägig, da den genannten Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde lägen. Der in Nr. 6.3. EStE 2002 bestimmte Termin des 1. September 2002 sei zwar inzwischen verstrichen. Das ändere aber nichts daran, dass die Klägerin, weil sie nach allem die Voraussetzungen des Erlasses erfülle, einen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte erneut über ihre Verbeamtung entscheide, und zwar ohne dass er ihr Leistungsschwäche oder Nichtbeteiligung am "Vertretungspool" entgegenhalten könne. Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht der Beklagte - unter Verweis auf seinen im Berufungszulassungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 - geltend: Entgegen der Feststellung des Verwaltungsge-richts habe sich die Klägerin im Januar 2002 nicht in einem Beschäftigungs-verhältnis mit Einstellungsteilzeit befunden. Die Klägerin sei nämlich nicht im Rahmen der im Jahre 1999 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beschlossenen Einstellungsteilzeit in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Vielmehr sei sie zunächst befristet bis zum 24. Oktober 2001 beschäftigt worden. Aufgrund ihrer Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus sei zwischen ihr und dem beklagten Land ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 25 Wochenstunden entstanden. Handele es sich aber schon bei dem ersten, befristeten Arbeitsverhältnis nicht um ein solches mit Einstellungsteilzeit, so könne es sich bei dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das nur aufgrund der "Entfristung" entstanden sei, erst recht nicht um ein solches mit Einstellungsteilzeit handeln. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klägerin nicht so wie die Lehrerin E1. zu verbeamten gewesen. Unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips habe die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können. Die ablehnende Entscheidung sei ermessensfehlerfrei ergangen. In Fällen, in denen wie bei der Klägerin ein Dauerbeschäftigungsverhältnis aufgrund von Fehlern im Beschäftigungsverhältnis und nicht aufgrund eines regulären Einstellungsverfahrens zustande gekommen sei, übe er, der Beklagte, sein Ermessen jeweils dahingehend aus, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht komme. Diese Verwaltungspraxis ergebe sich u. a. aus einer einvernehmlichen Regelung, die die Bezirksregierungen auf einer Dienstbesprechung am 29. und 30. Oktober 2001 getroffen hätten. Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass der Klägerin in den vergangenen regulären Einstellungsverfahren aufgrund ihrer Noten und Fächerkombination kein Angebot habe gemacht werden können bzw. ihr auch nach dem Zeitpunkt der "Entfristung" kein Angebot hätte unterbreitet werden können. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe den von ihr geltend gemachten Anspruch zutreffend aus Nr. 6.3. EStE 2002 hergeleitet. Sinn dieser Bestimmung sei es, vorhandene Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf die in dem EStE 2002 in erster Linie geregelten Neueinstellungen von Lehrkräften zum 1. September 2002 zu bereinigen. Die - mit Nr. 6.3. EStE 2002 getroffene - Entscheidung, an Grundschulen in Teilzeit angestellte Lehrer generell in ein Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, habe demnach mit dem Leistungsgrundsatz nichts zu tun, sondern beruhe auf einer nachvollziehbaren politischen Entscheidung des Dienstherrn. Insoweit sei nochmals darauf zu verweisen, dass der Beklagte die im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene Gruppe von Lehrern nicht nach dem Leistungsprinzip ausgewählt habe, da sich selbst unter den 6 dieser Gruppe zugehörigen Lehrern, auf die der Beklagte abgestellt habe, eine Lehrkraft befunden habe, die leistungsschwächer als sie, die Klägerin, gewesen sei. Schließlich bleibe unerfindlich, welche rechtliche Bedeutung die durch den Beklagten überreichte "Ergebnisniederschrift" einer Dienstbesprechung vom 29./30. Oktober 2001 haben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig, insbesondere - innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise begründet worden. Insoweit genügte es, dass der Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2005 zur Begründung der Berufung auf die Begründung für den Antrag auf Berufungszulassung vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen hat. Hierdurch hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2004, 541 (541) m. w. N.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 125 (125). Die Berufung ist nicht begründet. Die Verpflichtungsklage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Beklagten, das Verbeamtungsgesuch der Klägerin abzulehnen, sei ermessensfehlerhaft, vermag der Senat allerdings nur im Ergebnis, nicht hingegen in der Begründung zu folgen, weil sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die Bestimmung der Nr. 6.3. EStE 2002 gestützt hat. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Bei der Ermessensausübung hat er sich vorrangig am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) zu orientieren. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2005, § 7 Rdnr. 56 m. w. N. Auch Erwägungen personalwirtschaftlicher und organisatorischer Art können einfließen und Grundlage einer ermessensgerechten Entscheidung über die Verbeamtung sein. Bedeutung können solche Gesichtspunkte etwa gewinnen, wenn es darum geht, einen bestehenden personellen Engpass durch kurzfristige Einstellungen zu beseitigen oder bereits bestehende Rechtsverhältnisse zu bereinigen oder zu vereinheitlichen. Knüpft der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Verbeamtung angestellter Lehrer an die Ergebnisse der Examina an, so begegnet dies auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn Beurteilungsmaßstab gleichfalls die inzwischen in der Berufspraxis gezeigten Leistungen der Bewerber sein könnten. Im Hinblick darauf ist ein Rückgriff auf die Ergebnisse der landesweiten Lehrereinstellungsverfahren ("Listenverfahren") auch im Rahmen der Entscheidung über die Verbeamtung angestellter Lehrer möglich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 -. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die bisherige Entscheidung des Beklagten über die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe als ermessensfehlerhaft. Die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin ist allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als sie in ihrem Ausgangspunkt darauf gestützt worden ist, dass die Klägerin vor ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis kein landeseinheitlich geregeltes, am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen habe. Denn im Listenverfahren hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt, sondern ist hier zweimal abgelehnt worden. Einer Auswahl im Listenverfahren steht auch nicht gleich, dass die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2000 eine befristete "Einstellung für Vertretungsunterricht - Vertretungspool" nach den in diesem Schreiben bezeichneten Bedingungen angeboten hatte. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung der Klägerin als Aushilfslehrerin gemäß den mit dem Beklagten geschlossenen Arbeitsverträgen vom 31. Januar 2000, 9. August 2000, 25. Oktober 2000, 27. Juni 2001 und 10. September 2001. In beiden Fällen bewegte sich die Klägerin nämlich nicht in dem Bewerberkreis der landeseinheitlich geregelten Lehrereinstellungsverfahren. Die Konkurrenzsituation war nicht vergleichbar. Diejenigen Lehramtsbewerber, die im Unterschied zu der Klägerin von dem beklagten Land unbefristet in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden waren, fielen als Interessenten für den befristeten Vertretungsunterricht bzw. die Tätigkeit als Aushilfslehrerin aus und konkurrierten demnach nicht mit ihr. Zudem beruhte das Angebot der Bezirksregierung E. , die Klägerin befristet als Lehrerin für den "Vertretungspool" einzustellen, nicht auf einer Auswahl für eine unbefristete Einstellung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 6 A 4220/03 -. Gleiches gilt für die Beschäftigung der Klägerin als Aushilfslehrerin. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 TzBfG und des § 625 BGB sowie die diesbezügliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2001 "entfristet" wurde, ändert daran nichts. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 6 A 4616/03 -. Im Übrigen ist auch die frühere (nur im Ausnahmefall geübte) Verwaltungspraxis des Beklagten, Lehrer mit "entfristeten" Arbeitsverträgen in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, seit der Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2001 - 6 A 196/01 - (und damit schon vor der Bescheidung des Verbeamtungsgesuchs der Klägerin) aufgegeben worden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 6 A 4220/03 -. Hierzu hat der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 2. Oktober 2003 und 17. Dezember 2003 ausgeführt, dass er sein Ermessen in Fällen wie dem der Klägerin, in denen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis aufgrund einer - nach arbeitsrechtlichen Maßgaben veranlassten - "Entfristung" und nicht aufgrund eines regulären Einstellungsverfahrens zustande gekommen ist, dahingehend ausübe, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ausscheide. Diesbezüglich hat der Beklagte auf eine Ergebnisniederschrift einer Dienstbesprechung der Bezirksregierungen vom 29./30. Oktober 2001 ("Zu TOP 2.1: Beschäftigungsverhältnis/-umfang nach Entfristungsklage") verwiesen. Dass diese Angaben des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen und die Klägerin willkürlich von einer anderslautenden Praxis ausgenommen worden ist, hat sie nicht dargelegt, und solches ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zu verbeamten, ferner nicht auf die Bestimmung der Nr. 6.3. EStE 2002 gestützt werden. Der Klägerin und dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass Nr. 6.3. EStE 2002 eine positive Bescheidung ihres Antrags vom 22. Februar 2002 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertige. Nr. 6.3. EStE 2002 bestimmt: "Lehrkräfte an Grundschulen, die sich derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befinden, sind bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf ihren Antrag mit Wirkung vom 01.09.2002 in eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen". Die Klägerin befand sich, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, zum Zeitpunkt des Ergehens des EStE 2002 - Januar 2002 - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit in diesem Sinne. Es bestand zwar ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, nachdem das beklagte Land dem - auf arbeitsrechtliche Grundsätze gestützten - "Entfristungsbegehren" der Klägerin nachgekommen war, und die Klägerin war von Beginn an nur teilzeitbeschäftigt. Dabei handelte es sich aber nicht um "Einstellungsteilzeit" nach Nr. 6.3. EStE 2002. Maßgeblich für die Rechtswirkungen von Verwaltungsvorschriften ist, wie die zuständigen Behörden die Vorschriften im einschlägigen Zeitpunkt in ständiger Praxis umgesetzt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Danach ist für die Frage, ob sich die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befand, der Sinn entscheidend, in dem der Beklagte Nr. 6.3. EStE 2002 gehandhabt hat. Gemessen hieran lag im Falle der Klägerin ein Arbeitsverhältnis mit Einstellungsteilzeit nicht vor. Der Beklagte hat den Begriff der "Einstellungsteilzeit" nur auf die im landesweiten Listenverfahren erfolgreichen Bewerber bezogen, die in Anwendung des § 78c LBG bei ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gegen oder ohne ihren Willen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung erhalten hatten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 6 A 4220/03 -. Zu dem vorgenannten Personenkreis, dem nunmehr, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Entscheidungen des BVerwG 110, 363 (365 ff.), sowie Beschluss des Senats vom 14. November 2003 - 6 A 2958/02 -, eine volle Planstelle zugebilligt wurde, gehörte die Klägerin nicht, da sie, wie ausgeführt, im Listenverfahren nicht erfolgreich war. Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung, dem Verbeamtungsantrag der Klägerin nicht zu entsprechen, ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte, wie im Klageverfahren nach entsprechenden Einwänden der Klägerin zu Tage getreten ist, nach der Ablehnung ihres Verbeamtungsgesuchs im Bereich der Bezirksregierung E. 96 - teils weniger qualifizierte - Lehrer aus dem "Vertretungspool" verbeamtet hat. Dieses Verfahren dürfte im übrigen landesweit praktiziert worden sein, jedenfalls hat der Beklagte dahingehenden Anhaltspunkten in der Berufungsverhandlung nicht widersprochen. Diese Verwaltungspraxis hatte offenbar zum Ziel, die Attraktivität des "Vertretungspools" zu erhöhen. Leistungs- und Eignungsfragen spielten dabei keine entscheidende Rolle. Hiergegen ist mit Blick auf den personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gestaltungsspielraum des Beklagten rechtlich nichts einzuwenden. A. A. anscheinend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 -, juris Rechtsprechung Nr. KARE600008057. Aus dem EStE 2002 folgt nichts Gegenteiliges. Der EStE 2002 beinhaltete zwar eine Ermessensbindung in einem für den betroffenen Personenkreis und dessen Verbeamtung positiven Sinne, nicht aber in einem negativen Sinne des Inhalts, dass die nicht genannten Personenkreise nicht verbeamtet werden dürften. Vielmehr verblieb es insoweit bei den allgemeinen Regeln. Aus der vorgenannten Verwaltungspraxis ergibt sich für den Fall der Klägerin, dass die Begründung des Beklagten für die Ablehnung der Verbeamtung nur in ihrem Ausgangspunkt zutreffend war. Insoweit hatte der Beklagte, wie dargelegt, die Ablehnung zunächst darauf gestützt, dass die Klägerin vor ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis kein landeseinheitlich geregeltes, am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte. Die - nach dem Hinweis der Klägerin auf die Verbeamtung der 96 "Vertretungspoollehrer" - im Klageverfahren nachgeschobene Begründung, nämlich die angeblich schlechtere Qualifikation der Klägerin als die "Vertretungspoollehrer" mit gleicher Ortspräferenz, war hingegen unzutreffend und geeignet, den wahren Hintergrund für die ungünstigere Behandlung der Klägerin zu verschleiern. Die nachgereichte Begründung ist zudem auch sonst unschlüssig: Bereits unter der Gruppe der acht bzw. sechs Lehrkräfte, auf die der Beklagte abgestellt hat, befand sich eine Lehrerin - Frau E1. -, die geringer qualifiziert war als die Klägerin. Die vom Beklagten vorgenommene Beschränkung seiner vergleichenden Betrachtung auf den Bereich des Kreises I. war überdies nicht sachgerecht, da die diesbezügliche örtliche Eingrenzung der Bewerbungen der Klägerin mit Qualifikationsgesichtspunkten nichts zu tun hatte. Deshalb ist auch von Bedeutung, dass sich unter den 96 verbeamteten Lehrkräften offensichtlich weitere Lehrer befunden haben, die schlechter als die Klägerin qualifiziert waren; der Beklagte hat der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin nicht widersprochen. Soweit der Beklagte im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Entscheidung darauf abgestellt hat, dass die Klägerin das ihr mit Schreiben vom 24. November 2001 unterbreitete Angebot, in den "Vertretungspool" aufgenommen zu werden, abgelehnt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ablehnung jedenfalls keinen Bezug zur Qualifikationsfrage hat. Demnach hat der Beklagte bei seiner bisherigen Entscheidung über die Verbeamtung der Klägerin weder den wahren Grund für die Ablehnung offenbart noch ist er von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hieraus resultiert ein Neubescheidungsanspruch der Klägerin. Dass der Beklagte die Möglichkeit haben mag, ermessensfehlerfrei erneut zu einer Ablehnung zu kommen - die Klägerin hat sich tatsächlich nicht für den "Vertretungspool" zur Verfügung gestellt und war dementsprechend auch nicht den mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen Unannehmlichkeiten (insbesondere: nur kurze Einsätze an wechselnden Schulen) ausgesetzt -, ist dabei unerheblich. Denn hierauf hat der Beklagte sich nicht berufen. Bei der erneut zu treffenden Ermessensentscheidung wird er - zu Gunsten der Klägerin - die Besonderheiten ihres Falles zu berücksichtigen haben: Zum einen hat die Klägerin das ihr unterbreitete "Vertretungspoolangebot" aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Sie stand aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25. Oktober 2000 zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis als Aushilfsangestellte, das nach seiner zeitlichen Dauer das Beschäftigungsverhältnis als "Vertretungspoollehrerin" nicht unterschritt. Beide Arbeitsverhältnisse dauerten bzw. hätten jeweils bis zum 4. Juli 2001 gedauert. Anders als die Beschäftigung als "Vertretungspoollehrerin" umfasste die Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrerin jedoch 27 Wochenstunden und nicht nur bis zu 20. Wie in der Berufungsverhandlung näher erörtert, wurden von anderen Bezirksregierungen Einstellungsangebote für den "Vertretungspool" unter den Vorbehalt gestellt, dass die betreffenden Lehrkräfte sich nicht bereits in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis befanden. Zum anderen wird der Beklagte bei der nochmaligen Bescheidung des Verbeamtungsgesuchs der Klägerin in Rechnung zu stellen haben, dass das der Klägerin unterbreitete "Vertretungspool"-Angebot mit dem Hinweis versehen war, dass eine eventuelle Ablehnung keinerlei Auswirkungen auf die Lehrereinstellungsverfahren habe, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründeten, und die Klägerin dementsprechend nicht vorhersehen konnte, dass sich die Ablehnung des Angebots in dem vorliegend in Rede stehenden Zusammenhang nachteilig für sie auswirken konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.