Beschluss
18 B 1498/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.18B1498.20.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 1.250,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Köln anhängigen Klage 12 K 321/20 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffen en Beschlusses. 3 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Abwägung des Ausweisungs- und Bleibeinteresses unter Ziffer 2 b des erstinstanzlichen Beschlusses. Er wendet ein, ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens in der Türkei sei ihm nicht zumutbar. Durch den Strafvollzug, die anschließende Führungsaufsicht und die Einbindung in seine Familie sei das Risiko für die Begehung weiterer Straftaten in dieser vergleichsweisen kurzen Zeit gering. Durch den Vollzug der Abschiebungsandrohung verliere er zudem die Arbeits- und Therapiemöglichkeit, was im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei. Er habe auch bereits die Möglichkeit gefunden, nach Haftentlassung eine Therapie durchzuführen. 4 Mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wird hiermit nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist insbesondere auch von einem Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts auszugehen, da die vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2019 erhobene Klage aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 5 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 – 11 S 2328/10 –, juris Rn. 11 f.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 50 AufenthG Rn. 2. 6 Einer (inzidenten) Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung bedarf es in diesem Fall auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht. Dem Antragsteller ist es unbenommen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisung zu beantragen und damit seine (vorläufige) Ausreisepflicht zu beseitigen, an deren Rechtmäßigkeit freilich aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden Zweifel bestehen. 7 Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen auch keine Umstände auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW sowie der vom Verwaltungsgericht festgestellten und vom Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung notwendig erscheinen lassen könnten. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2005 10 - 18 B 2344/04 -, www.nrwe.de, m.w.N. 11 Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar.