Beschluss
12 A 2082/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0331.12A2082.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987), ist nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen, mit dem die Klägerin sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO beruft, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Klägerin ihren mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch als Zahlungsanspruch aus der zwischen ihrem Rechtsvorvorgänger und dem Beklagten geschlossenen Pflegesatzvereinbarung vom 22./29. Dezember 1994 herleitet, begegnet die Abweisung der Klage schon deshalb keinen ernstlichen Zweifeln, weil die Klägerin für einen solchen Anspruch nicht aktivlegitimiert wäre. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Zahlungsanspruch des Heimträgers mangels gesetzlicher Grundlage allein aus einer Pflegesatzvereinbarung oder einer individuellen Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers und auch nur dann ergeben kann, wenn darin eine entsprechender Rechtsbindungswille deutlich zu Tage tritt. Vgl. hierzu neben der im angefochtenen Urteil genannten Entscheidung des OVG NRW (FEVS 46, 77) auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 = FEVS 45, 151, 157; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 - FEVS 51, 555, 563 ff; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 - FEVS 52, 303, und Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 - . Daran fehlt es hier. Der vom Verwaltungsgericht in einem nicht entscheidungstragenden Teil der Urteilsbegründung vertretenen Auffassung, dass im Grundsatz eine unmittelbare Leistungspflicht gegenüber der Klägerin bestehe, weil die Vereinbarung vom Dezember 1994 und die darauf gründende Abrechnungsvereinbarung vom März/April 1995 "gerade die Leistung von Pflegesätzen" zum Gegenstand hätten, kann bei näherer Bewertung des Inhalts der Vereinbarungen nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung vom 22./29. Dezember 1994 regelt nicht , wem gegenüber Leistungen u.a. auf der Grundlage von Pflegesätzen zu erbringen sind, sondern setzt insofern die bestehende Gesetzeslage voraus. Sie verhält sich demgemäß ausgehend von § 93 Abs. 2 - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (2. SKWPG), BGBl. I S. 2374 - BSHG F. 1994 im Wesentlichen zu den Grundlagen für die Bemessung der Pflegesätze, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihrer Geltungsdauer sowie dem Verfahren bei Einwendungen des Heimträgers gegen die vom beklagten Landschaftsverband mitzuteilende Höhe der Pflegesätze. Die Begründung einer gesonderten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Heimträger neben den im Verhältnis zu den sozialhilfeberechtigten Heimbewohnern bestehenden gesetzlichen Leistungspflichten lässt sich insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass es in § 1 unter der Überschrift "Gegenstand der Vereinbarung" dem Sinne nach heißt, die Vereinbarung betreffe die Pflegesätze und Nebenleistungen, die vom Träger der Sozialhilfe an den Heimträger "zu zahlen" seien. Damit soll bei verständiger Würdigung - wie der Zusammenhang mit der einleitend als Grundlage angeführten Regelung des § 93 Abs. 2 BSHG F. 1994 verdeutlicht - nur der sozialhilferechtliche Bezug der nachfolgenden Regelungen über die Grundlagen für die Festlegung der Pflegesätze betont werden, während die damit verbundene Aussage, dass die Pflegesätze und Nebenleistungen an den Heimträger "zu zahlen" seien, nur als Hinweis auf die übliche Abwicklung der durch den Heimaufenthalt bedingten sozialhilferechtlichen Ansprüche von Heimbewohnern verstanden werden kann. Vgl. zu den Zusammenhängen etwa: Münder in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 93 Rdn. 32 - 34. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass besondere Umstände, die zu der Annahme Veranlassung geben könnten, der Beklagte habe eine zusätzliche Zahlungspflicht im Verhältnis zum Heimträger übernehmen wollen, nicht in Erscheinung getreten sind. Zudem wird durch die detaillierte Regelung des Abrechnungsverfahrens in der Abrechnungsvereinbarung vom 28. März/3. April 1995 bestätigt, dass kein Zahlungsanspruch des Heimträgers gegen den Beklagten begründet werden sollte. Darin wird nämlich klargestellt, dass ausschließlich der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Zahlung als Leistung der Sozialhilfe habe und der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch durch Zahlung an den Heimträger erfülle, allerdings nur soweit der Hilfeempfänger hiergegen keine Einwendungen erhebe. Abgesehen davon wäre das Zulassungsvorbringen der Klägerin auch deshalb nicht geeignet, den von ihr aus der Pflegesatzvereinbarung vom 22./29. Dezember 1994 hergeleiteten Zahlungsanspruch zu stützen, weil ihre Berufung auf den in § 11 Abs. 1 der Vereinbarung geregelten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens fehlgeht. Diese Bestimmung setzt nämlich nur das Inkrafttreten der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen fest. Die Festlegung eines Datums für das Wirksamwerden der Pflegesätze ist hierdurch noch nicht erfolgt. Diese sollte wegen der Notwendigkeit, zur Ermittlung der Höhe der - insoweit "neuen" - Pflegesätze zunächst die nach §§ 3 und 8 der Vereinbarung vorzulegenden Kostennachweise auszuwerten, vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 der Vereinbarung erst durch nachfolgende Mitteilung der beim Beklagten eingerichteten Pflegesatzkommission erfolgen. Eine Gleichsetzung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Pflegesätze mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Heimerlaubnis - wie sie von der Klägerin für zutreffend gehalten wird - scheidet damit von vornherein aus. Veranlassung zu einer abweichenden Auslegung der Vereinbarung besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil mit ihrem eng am Wortlaut orientiertem Verständnis in Verbindung mit den Regelungen des Gesetzgebers in § 93 Abs. 3 und 4 BSHG F. 1994 den berechtigten Interessen der Beteiligten hinreichend Rechnung getragen wird. Diese Regelungen, die den Verfahrensgang für den Abschluss der im Hinblick auf § 93 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 BSHG F. 1994 erforderlichen Vereinbarungen vorgeben und einen Rahmen für die Gestaltungsmöglichkeiten setzen, ermöglichen nämlich jedem Beteiligten, eine unverzügliche und zumindest vorläufig vollziehbare vertragsgestaltende Entscheidung der nach § 94 BSHG F. 1994 eingerichteten Schiedsstelle herbeizuführen, zur vorrangigen Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - NDV-RD 2002, 59, 60/61, wenn mangels Einigung (vollständige) Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 BSHG F. 1994, insbesondere auch über die Höhe und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Pflegesätzen innerhalb eines vom Gesetzgeber als ausreichend angesehenen Zeitraums von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung zu Verhandlungen nicht zustande kommen. Die auf § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG F. 1994 gestützten Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag hervorzurufen, weil sich auch damit eine Aktivlegitimation der Klägerin für den Zahlungsanspruch nicht begründen lässt. Selbst wenn nämlich dem Rechtsvorgänger der Klägerin nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Abgabe einzelfallbezogener Kostenübernahmeerklärungen zugestanden haben sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte ihm gegenüber solche Erklärungen abgegeben hat. Zudem hat die Klägerin nicht dargetan, woraus sich ein Anspruch ihres Rechtsvorvorgängers gegen den Beklagten ergeben haben könnte, im Zusammenhang mit Kostenübernahmeerklärungen ihm gegenüber eine gesonderte Zahlungsverpflichtung zu begründen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Ablehnung des mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht, weil sie den nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. zu stellenden Anforderungen an die Darlegung der Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht gerecht werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin auf die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe aus den Rechtsgrundsätzen zur culpa in contrahendo nicht zu, weil derartige Ansprüche wegen ihrer größeren Sachnähe zu den Amtshaftungsansprüchen als zu den Erfüllungsansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zivilrechtsweg zu verfolgen seien, überhaupt nicht eingeht. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Klägerin habe mit ihren Einwendungen konkludent geltend machen wollen, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidungszuständigkeit zu Unrecht verneint, weil das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren einen einheitlichen Streitgegenstand betreffe, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar hätte in diesem Fall eine mangelnde Rechtswegzuständigkeit nach § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptanspruch der Klägerin unter dem in Rede stehenden Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss nicht entgegengestanden. Vgl. hierzu Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Bd. 3, Rdnr. 2, 10 - 13 zu § 17 GVG. Jedoch wird dadurch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung - die undifferenzierte Zurückweisung des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens als unbegründet - nicht ernstlich in Frage gestellt. Der Begründung des Zulassungsantrages der Klägerin ist nämlich nichts zu entnehmen, was mit einer ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit Grund zu der Annahme geben könnte, das von ihr beanstandete Verhalten von Bediensteten des Beklagten sei in zurechenbarer Weise die maßgebliche Ursache dafür gewesen, dass die Vereinbarung über die Höhe der Pflegesätze nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zustande gekommen sei, oder habe das Vertrauen darauf gerechtfertigt, eine Abrechnung der Kosten werde vorübergehend auf der Grundlage der im Verhältnis zur B. geltenden Pflegesätze erfolgen. Insbesondere hat die Klägerin den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der für die Aufnahme der Verhandlungen vereinbarte Termin auf Grund von allein im Einflussbereich des Rechtsvorvergängers der Klägerin liegenden Umständen nicht habe eingehalten werden können und der Beklagte unmittelbar nach Vorlage der prüffähigen Unterlagen die Vereinbarungen mit dem Einrichtungsträger abgeschlossen habe, nichts entgegengesetzt. Veranlassung hierzu hätte aber vor allem im Hinblick darauf bestanden, dass der Rechtsvorvorgänger der Klägerin nicht nur den mit dem Beklagten für den 5. Oktober 1994 vereinbarten Verhandlungstermin am 4. Oktober 1994 mit der Begründung abgesagt hat, dass er wegen ungeklärter, den Personalbestand betreffender Kostenfragen noch nicht in der Lage sei, ein diskussionsfähiges kalkulatorisches Selbstkostenblatt vorzulegen, sondern auch, dass er das der Berechnung der am 23. Januar 1995 mitgeteilten Pflegesätze zu Grunde liegende Selbstkostenblatt ausweislich der Verwaltungsunterlagen erst am 16. Januar 1995 beim Beklagten eingereicht hat. Prüffähige Unterlagen hätten bekannterweise auch bei einer frühzeitigen Aufnahme der Verhandlungen vorgelegt werden müssen. Abgesehen von vorstehendem Gesichtspunkt besteht nach dem Vorbringen der Klägerin auch kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr Rechtsvorvorgänger es aus Gründen, die nicht ihm selbst, sondern dem Beklagten anzulasten sein könnten, unterlassen hat, einer - vermeintlich vermeidbaren - Verzögerung bei der Vereinbarung der Pflegesätze in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise durch einen Antrag gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG F. 1994 bei der Schiedsstelle zu begegnen. An der nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. erforderlichen Darlegung von Gründen, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, fehlt es auch, soweit im angefochtenen Urteil Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des geltend gemachten Betrages auf der Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung verneint worden sind. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu ist die Klägerin nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Schließlich ruft das Zulassungsvorbringen der Klägerin auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von ihr mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in der Mitteilung des Beklagten vom 23. Januar 1995 genannten Pflegesätze hervor. Der begehrten Feststellung stehen nicht nur der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Rechtsvorvorgänger der Klägerin und dem Beklagten vom 22./29. Dezember 1994 und der Pflegesatzmitteilung des Beklagten vom 23. Januar 1995, sondern auch die Regelungen des § 93 Abs. 2 - 4 BSHG F. 1994 entgegen, die gemäß Abs. 3 Satz 1 auf eine prospektive Festlegung der Pflegesätze ausgerichtet sind und nach Abs. 4 Satz 3 ein vor die in Abs. 4 Satz 2 genannten Zeitpunkte zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Entgelten nicht gestatten. Im übrigen dürften entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Voraussetzungen für eine Heranziehung der im Verhältnis zur B. als dem früheren Heimträger geltenden Pflegesätze nicht vorliegen. Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihr Rechtsvorvorgänger im Wege der Rechtsnachfolge in die im Verhältnis zum früheren Heimträger geltenden Pflegesatzvereinbarungen eingetreten sei, muss davon ausgegangen werden, dass von ihrem Rechtsvorvorgänger im Anspruchszeitraum aufgewandte Kosten, die in der Höhe über die vom Beklagten in Ansatz gebrachten "Normalpflegesätze" der Pflegesatzkommission hinausgingen, im Verhältnis zum Beklagten allenfalls im Zusammenhang mit denkbaren sozialhilferechtlichen Ansprüchen von Heimbewohnern auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG F. 1994 Berücksichtigung hätten finden können. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 5 B 50.04 -. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus, weil die Angriffe der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Fragen aufwerfen, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen für die in Rede stehenden Pflegesatzvereinbarungen ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).