Beschluss
18 B 348/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0225.18B348.05.00
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Leitsätze
1 Die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen, gilt grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber.
2. Die Verpflichtung, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, verletzt als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen, gilt grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber. 2. Die Verpflichtung, zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, verletzt als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus X. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den von dem Antragsteller begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. Der Antragsteller hat unverändert keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit Blick auf die von dem Antragsteller bekundete Absicht, nach Erteilung einer Duldung eine deutsche Staatsangehörige heiraten zu wollen, fehlt es weiterhin an der - nach der ständigen Senatsrechtsprechung - - vgl. nur die Beschlüsse vom 21. August 2003 - 18 B 1532/02 - und vom 10. März 2004 - 18 B 530/04 -, jeweils mit umfangreichen Nachweisen - grundsätzlich unverzichtbaren Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass eine Eheschließung frühestens im April 2005 erfolgen kann. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von Belang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen Nähe zur Eheschließung liegt. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B 750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 -, vom 21. April 2004 - 18 B 832/04 - und vom 23. Juni 2004 - 18 B 1284/04 -. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach wie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung und die anschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Schließlich ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum (vgl. § 6 Abs. 4 AufenthG/vormals § 3 Abs. 3 AuslG) einzuholen, grundsätzlich auch für abgelehnte Asylbewerber - wie den Antragsteller - gilt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 1 C 18.96 , NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 = EZAR 011 Nr. 11; Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 1997 18 B 3540/95 , vom 26. Juni 2000 - 18 B 701/00 - und vom 16. Oktober 2003 - 18 B 2145/03 -, und dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 2 BvR 893/02 -, nicht veröffentlicht, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2003, -18 B 1425/02 -, vom 4. Juni 2003 - 18 B 1126/03 , vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 -, und vom 6. Januar 2004 - 18 B 1/04 - und vom 17. Februar 2004 - 18 B 326/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.