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Beschluss

24 L 1267/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0801.24L1267.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Juni 2006 angebrachte sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2006 hinsichtlich der Ablehnung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag hinsichtlich der Ablehnung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zulässig ist. 6 Dies setzt voraus, dass der am 30. März 2006 in Bezug auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestellte Antrag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen konnte. Dafür spricht, dass das vom Antragsteller bis zum 30. März innegehabte Schengen-Visum nach dem Wortlaut des AufenthG ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 81 Abs. 4 AufenthG ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und dass eine einschränkende Auslegung dieser nationalrechtlichen Möglichkeit des Eintritts einer Fiktionswirkung durch Anwendungsvorrang genießendes EU-/EG- Recht nicht geboten erscheint, da die Fiktionswirkung nur ein vorübergehendes (fiktives) Aufenthaltsrecht in Deutschland, nicht aber in den anderen Schengen- Staaten begründet (vgl. auch Art. 11 Abs.2 des Schengener Durchführungsübereinkommens, SDÜ). 7 Der Antrag ist nämlich jedenfalls unbegründet. 8 Die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als eigene Ermessensentscheidung übertragene Abwägung des individuellen Aufschubinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.) und die Abschiebungsandrohung (2.) erweisen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 9 1. Dabei kann dahinstehen, ob der insofern im Rahmen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezüglich der tatsächlichen Ausübung einer ehelichen Lebensgemeinschaft darlegungs- und beweisführungsbelastete Antragsteller in Ansehung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere seiner Ehefrau, die Ausübung einer ehelichen Lebensgemeinschaft glaubhaft gemacht hat. 10 Denn selbst wenn dies der Fall wäre, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der nur ein Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebietet, grundsätzlich die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, also die Einreise mit dem erforderlichen Visum. Dies ist hier auf Grund des fehlenden nationalen Visums für längerfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 4 AufenthG) nicht der Fall. 11 Es ist auch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass das dem Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für den Fall eines nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehenden Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeräumte Ermessen hinsichtlich eines Absehens von der Einhaltung des Visumverfahrens dahingehend reduziert wäre, dass allein ein Absehen ermessensfehlerfrei wäre. 12 Denn die Verpflichtung, zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland von Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, verletzt als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG, 13 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 - und vom 29. Mai 2006 - 18 B 791/06 -. 14 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Nachholung des Visumverfahrens gegenüber dem Interesse des Antragstellers und seiner Ehefrau an einem Absehen hiervon nachrangig wäre, 15 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 B 470/06 -. 16 Auch wenn ein Durchlaufen des Visumverfahrens vom Libanon aus für den Antragsteller eine nicht ganz unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten mag, sind die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung des Visumverfahrens nicht weniger erheblich. Der Antragsteller hat keine besondere Umstände vorgetragen, die ein solches Überwiegen der privaten Belange bedeuten könnten, dass eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten eines Absehens von dem Visumverfahren erkennbar wäre. Insbesondere ist dabei in den Blick zu nehmen, dass dem Antragsteller die Einreise mittels des Schengen-Visums nur bis zum 30. März 2006 und allein zum Zwecke der Teilnahme an der Verhandlung vor dem VG Berlin am 20. März 2006, bei der es gerade um die Frage einer Erteilung eines nationalen Visums zwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ging, nicht aber zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden war. Das Visum enthält vielmehr die Anmerkung, dass eine Verlängerung im Inland grundsätzlich ausgeschlossen ist. 17 Es sind auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls ersichtlich, auf Grund derer es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen, so dass das dann dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) dahingehend reduziert wäre, dass allein das Absehen von dem Visumverfahren rechtmäßig wäre. 18 Dass gegenwärtig im Libanon kriegerische Handlungen stattfinden, mag ggf. vorübergehend einen Duldungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG bedeuten, es ist aber bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass deshalb ein Durchlaufen des Visumverfahrens vom Libanon aus auf unabsehbare Zeit nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. 19 2. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass keine Veranlassung besteht, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. 20 Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er weder einen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt noch ihm ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. 21 Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf Grund der Vollziehbarkeit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch vollziehbar. 22 Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und dem Antragsteller ist mit zwei Wochen eine angesichts seines noch nicht fünf Monate währenden Aufenthalts in Deutschland noch angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung seiner Ausreisepflicht gesetzt worden (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). Zudem gibt die Androhung mit dem Libanon den Staat an, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll (§ 59 Abs. 1 AufenthG). 23 Schließlich stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG weder Abschiebungsverbote noch Duldungsgründe i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, InfAuslR 2005, 146, EZAR NF 54 Nr. 1 = DÖV 2005, 430 = NWVBl. 2005, 275. 25 Im Übrigen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006 ausgeführt, dass eine etwaige Abschiebung zunächst zurückgestellt würde, falls diese angesichts der gegenwärtigen kriegerischen Handlungen nicht möglich wäre. Zudem wäre es dem Antragsteller unbenommen, bei Auftreten von Abschiebungsverboten bzw. Duldungsgründen einen Abschiebungsschutzantrag zu stellen, falls insoweit keine vorherige Abhilfe durch den Antragsgegner erfolgen sollte. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG erfolgt. 28