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Beschluss

19 E 165/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0126.19E165.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. in S. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. in S. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Die Kläger sind nach der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahren erster Instanz insgesamt oder teilweise zu tragen. Die Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Geburt am 2. August 1973 in T. , Ukraine die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung von ihrem Vater erworben und damit auch der am 15. Juli 1991 in T. ehelich geborene Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG in der bei seiner Geburt geltenden Fassung erworben hat, wenn der Vater der Klägerin bei ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger war. Das lässt sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht ausschließen. Die Entscheidung hierüber erfordert die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage. Hierfür ist im Prozesskostenhilfeverfahren kein Raum. Der Vater der Klägerin war bei ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der bei seiner Geburt am 29. Juni 1944 in B2. (heute C. ), Deutschland geltenden Fassung von seinem Vater, dem Großvater väterlicherseits der Klägerin, Herrn K. K1. , erworben hatte. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von der Großmutter väterlicherseits der Klägerin, Frau B1. H. , kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach den vorliegenden Unterlagen die deutsche Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt erworben hat. Sie ist anders als der am 26. Juli 1922 in T. geborene und am 3. März 1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgerte Großvater väterlicherseits nicht eingebürgert worden. Der Vater der Klägerin hat mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der bei seiner Geburt geltenden Fassung von seinem Vater erworben, wenn er ehelich geboren ist. Eine solche staatsangehörigkeitsrechtlich anzuerkennende eheliche Geburt lässt sich nicht ausschließen. Der staatsangehörigkeitsrechtlich anzuerkennenden ehelichen Abstammung des Vaters der Klägerin nach deutschem Recht (Art. 220 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der bis zum 30. August 1986 geltenden Fassung oder iVm Art. 18 EGBGB in der bei der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. geltenden Fassung sowie § 1591 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) kann allein entgegenstehen, dass der Großvater und die Großmutter mütterlicherseits bei der Geburt des Vaters der Klägerin in, wie es in den Unterlagen der EWZ heißt, "wilder Ehe" zusammenlebten. Eine derartige Lebensgemeinschaft war und ist keine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wirksame Ehe. Nach der Entscheidung des Kreisvolksgerichts in T. vom 1. Juni 1992 bestand die Lebensgemeinschaft allerdings schon vor der wahrscheinlich im Oktober 1943 erfolgten "Verschleppung" des Großvaters und der Großmutter mütterlicherseits in das Gebiet des damaligen Deutschen Reiches. Nach dem seinerzeit gültigen sowjetischen Recht bestand deshalb zwischen ihnen eine wirksame Ehe. Denn bis zum - nach der Geburt des Vaters der Klägerin erfolgten - Inkrafttreten des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UDSSR betreffend Erhöhung der staatlichen Subvention für werdende Mütter, Kinderreiche und alleinstehende Mütter, Verstärkung des Schutzes der Mutterschaft und Kindschaft, Einführung der Ehrenbezeichnung "Mutter-Heldin" und Schaffung des Ordens "Ruhm der Mutter" sowie einer Mutterschaftsmedaille vom 8. Juli 1944, auszugsweise abgedruckt StAZ 1948/49, S. 51 f., waren die sog. faktischen Ehen den registrierten Ehen gleichgestellt. Das Bestehen einer faktischen Ehe setzte unter anderem eine gegenseitige Anerkennung als Ehegatten, ein gemeinschaftliches Zusammenleben, das Vorhandensein einer gemeinsamen "Wirtschaft", und die Bekundung ehelicher Beziehungen Dritten gegenüber voraus. Durch diese Kriterien unterschieden sie sich von den auch nach sowjetischem Recht nicht als Ehe anerkannten vorübergehenden oder gelegentlichen Lebensgemeinschaften. RG, Urteil vom 7. April 1938 - IV 12/38 -, RGZ 157, 257 (265); vgl. auch Waehler, Neues sowjetisches Familienrecht, FamRZ 1968, 557 (558), Bilinsky, Die sowjetische Scheidungspolitik, FamRZ 1966, 521 ff., und Pache, Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in der Sowjet-Union, StAZ 1953, 91 ff. Das beschließende Gericht ist davon ausgegangen, dass diese nach sowjetischem Recht anerkannten faktischen Ehen keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen auslösen. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, FamRZ 2000, 824. Dafür könnte sprechen, dass die faktischen Ehen der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen, weil sie eventuell gegen die guten Sitten verstoßen (Art. 30 EGBGB in der bei der Geburt des Vaters der Klägerin geltenden Fassung) und mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 GG nicht in Einklang stehen (Art. 6 Sätze 1 und 2 EGBGB in der bis zum 30. August 1986 geltenden Fassung). Nach deutschem Recht war und ist ein Grundprinzip des überkommenen und in ihrem Kern unverändert gebliebenen Instituts der Ehe, dass sie auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates begründet wird. Dieser staatlichen Mitwirkung kommt bei der Eheschließung neben der Willensübereinstimmung der Ehegatten entscheidende Bedeutung zu, weil sie für die Prüfung der Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse von Bedeutung ist sowie die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleistet. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 313 (345), Beschlüsse vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (330), und vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 409/67 -, BVerfGE 29, 166 (176). Die Auffassung des beschließenden Gerichts bedarf jedoch einer Überprüfung, weil es sich bislang nicht näher mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auseinandergesetzt hat. Das Reichsgericht hat die nach sowjetischem Recht anerkannten faktischen Ehen als nach deutschem Recht wirksame Ehen angesehen. Es ist davon ausgegangen, dass die Anwendung eines ausländischen Gesetzes, das für die Eheschließung die Beachtung erleichterter Formen oder formlose Gültigkeit vorsieht, nicht schon aus diesem Grund gegen Art. 30 EGBGB in der bei der Geburt des Klägers geltenden Fassung verstößt. Außerdem hat das Reichsgericht darauf abgestellt, dass die nach sowjetischem Recht anerkannte faktische Ehe eine auch nach deutschem Recht wirksame Ehe sei, weil es für die Einhaltung der bei der Eheschließung zu beachtenden Formvorschriften nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der bei der Geburt des Vaters der Klägerin geltenden Fassung (ebenso Art. 11 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 30. August 1986 geltenden Fassung) allein auf das sowjetische Recht ankomme. RG, Urteil vom 7. April 1938 - IV 12/38 -, a. a. O., 257 ff.; vgl. auch zu einer formlosen Ehe nach common law: RG, Urteil vom 26. Oktober 1932 - IX 304/32 -, RGZ 138, 214 (215 ff.). Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht entgegen diesen seinerzeit anerkannten Grundsätzen das Bestehen einer staatsangehörigkeitsrechtlich wirksamen Ehe zwischen dem Großvater und der Großmutter väterlicherseits und damit eine eheliche Abstimmung verneinen sollte, weist der Senat darauf hin, dass aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses eine nach deutschem Recht wirksame nachträgliche Legitimation des Vaters der Klägerin nicht erfolgt ist. Entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung der Kläger ist eine solche Legitimation nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 10. Dezember 1997 erfolgt. Das Amtsgericht hat lediglich als Folge der von ihm zugrundegelegten Entscheidung des Kreisvolksgerichts in T. vom 1. Juni 1992 eine Änderung des Familiennamens des Vaters der Klägerin im Geburtenbuch des Standesamtes in B2. (jetzt C. ) angeordnet. Außerdem weist der Senat darauf hin, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen nicht von der nach sowjetischem Recht vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre faktische Ehe mit dem Großvater väterlicherseits nachträglich registrieren zu lassen. Vgl. zu dieser Möglichkeit: Geilke/Bilinski, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Dezember 1989, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, S. 33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).