OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 2434/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1125.7A2434.03.00
4Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 für das Verfahren 1. Instanz sowie für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 für das Verfahren 1. Instanz sowie für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom 7. November 2001 datierende teilweise, nämlich auf die streitgegenständliche Garage bezogene, Rücknahme der Baugenehmigung vom 24. März 2000 und die auf die Beseitigung dieser Garage gerichtete Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landrats des Kreises B. vom 13. März 2002 u.a. mit der Begründung abgewiesen, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Garage sich hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge, die Rücknahmeentscheidung leide nicht an Ermessensfehlern und die Beseitigungsverfügung sei auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes frei von Ermessensfehlern. Der Kläger meint, sein Vorhaben füge sich in die Umgebung ein, weil maßgeblich auch die weitere Umgebung und dieser weitere Bereich ein einheitliches Wohngebiet sei, das von einer Bebauung geprägt werde, die derjenigen auf seinem Grundstück entspreche. In diesem Bereich befänden sich zwei von ihm bereits angeführte Garagen, die hinsichtlich der überbauten Fläche seiner Garage entsprächen. Schon die überbauten Grundstücksflächen in der Nähe des klägerischen Grundstücks böten kein einheitliches Bild. So liege das Hauptgebäude auf dem klägerischen Grundstück weiter von der S.----straße entfernt als die Gebäude auf den benachbarten, an die S.- ---straße grenzenden Grundstücken, während das Gebäude auf dem Grundstück S.- ---straße 32 besonders nah an dieser Straße liege. Zudem seien Spielräume zu beachten, weil die an die S.----straße grenzenden Grundstücke teilweise von dieser Straße und teilweise - wie das klägerische Grundstück - von Querstraßen her erschlossen würden. Auf derselben Seite der S.----straße hätten deshalb nur noch zwei weitere Grundstücke einen Vorgarten, während die vier übrigen lediglich einen Seitenstreifen aufwiesen. Zum F.----weg hin halte die streitbefangene Garage einen Abstand ein. Darüber hinaus habe der Beklagte mittlerweile die Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Garage auf dem Eckgrundstück L.------straße 2 / Am M. unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche erteilt. Das stehe der Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegen, der Beklagte habe eine generelle Neubeurteilung der Rechtslage vorgenommen und behandele in diesem Rahmen alle vergleichbaren Vorhaben gleich. Ferner habe der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die von der Garage überbaute Fläche vom Rest des Grundstücks abgetrennt sei und der Kläger sein Grundstück im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung geplant und gestaltet habe, so dass die Beseitigung der Garage eine Umgestaltung der gesamten Gartenanlage und des Bereichs an der S.----straße erfordern würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Der für die dahin gehende Beurteilung maßgebliche Bereich sei zudem weiter als die vom Gericht herangezogene nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger geht von einer anderen Abgrenzung der näheren Umgebung aus als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung indes in nicht zu beanstandender Weise eingegrenzt. Es ist zu recht davon ausgegangen, dass bezüglich des Merkmals der "Grundfläche, die überbaut werden soll", die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der "Art der baulichen Nutzung" zu ziehen ist. Denn die maßgebliche Umgebung ist nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift durchaus unterschiedlich sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, S. 17 des Urteilsabdrucks m.w.N. Die maßgebliche Umgebung bei der Beurteilung der Art der Nutzung ist schon deshalb in aller Regel weiter zu ziehen als die für das Merkmal der überbauten Fläche maßgebliche, weil die Auswirkungen der Nutzung einer baulichen Anlage weiter reichen als die von der Überbauung einer Grundstücksfläche als solcher ausgehende prägende Wirkung. Vorliegend stehen lediglich die Auswirkungen der überbauten Fläche und damit die konkrete Lage der Anlage im Bebauungszusammenhang in Rede. Der Kläger lässt dagegen mit seinem Vortrag, dass auch die Bebauung der weiteren Umgebung prägend für ein Baugrundstück sein könne, den Bezug zum hier in Rede stehenden, auf die Garage bezogenen Merkmal der überbauten Grundfläche außer Acht. Da hier gerade nicht die Art der Nutzung, sondern die konkrete Lage der klägerischen Garage in Rede steht, ist weder der Bereich des weiteren - nach dem klägerischen Vortrag einheitlichen "Wohn-" - Gebiets noch der gesamte Baubestand für die Abgrenzung der näheren Umgebung maßgeblich. Danach ist zunächst die Lage der beiden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger benannten Garagen unerheblich, weil sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die in den Akten befindlichen Karten bestätigt und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, nicht innerhalb der entsprechend den obigen Ausführungen maßgeblichen näheren Umgebung stehen. Aus demselben Grund ist unter dem Gesichtspunkt, durch welche Bebauung der maßgebliche Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegeben wird, unerheblich, ob der Beklagte auf dem Grundstück Ecke L.------straße 2 / Am M. die Errichtung einer an die Straße grenzenden Garage genehmigt hat. Denn auch dieses Grundstück liegt außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung. Nach dem oben dargelegten Maßstab kommt es ebenso wenig darauf an, ob, wie der Kläger vorträgt, die überbauten Grundstücksflächen in der näheren Umgebung kein einheitliches Bild bieten. Trotz der unterschiedlichen, zwischen 3 m und 5 m betragenden Abstände der Gebäude zu den öffentlichen Verkehrsflächen steht an diesen jedenfalls kein Gebäude so dicht wie die klägerische Garage. Das auf die Ausrichtung der Vorgärten und die besondere Situation von Eckgrundstücken abzielende Zulassungsvorbringen ist unerheblich, weil auch Eckgrundstücke von den überbauten Flächen in der näheren Umgebung geprägt werden und sich in diese auch unter diesem Gesichtspunkt einfügen müssen. Ob das Verwaltungsgericht den Rahmen für die Prüfung, ob das Ortsbild im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB beeinträchtigt ist, richtig gezogen hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169, braucht nicht entschieden zu werden, weil seine auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogene Begründung selbstständig neben die auf das Merkmal der überbauten Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützte Begründung tritt und letztere die Entscheidung selbstständig trägt. Selbst wenn die auf das Merkmal der Beeinträchtigung des Ortsbildes bezogene Begründung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte, könnte sich ein solcher Fehler auf die Entscheidung im Ergebnis nicht auswirken, weil seine Ausführungen zur überbauten Grundstücksfläche nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen fehlerhaft sind und das Merkmal der Beeinträchtigung des Ortsbildes sich mangels Prüfung durch den Beklagten nicht auf seine Ermessensausübung ausgewirkt hat. Mit seinem gegen die Ermessensausübung gerichteten Vorbringen kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen hat er hinsichtlich des von ihm behaupteten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargelegt, dass die von ihm in Bezug genommenen Flächen in der L.------straße , X.-- -----straße und im B1.-------weg , auf denen Gebäude unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen errichtet seien, aufgrund der Prägung ihrer maßgeblichen Umgebung ebenso wenig überbaubar seien wie der Standort seiner Garage. Zum anderen hat der Beklagte sämtliche zu berücksichtigenden Interessen in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Er musste insbesondere nicht von sich aus zum vom Kläger geltend gemachten Vertrauen auf die Baugenehmigung weitere Erwägungen anstellen. Bei - wie vorliegend - nicht von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW erfassten begünstigenden Verwaltungsakten ist der Vertrauensschutz wegen der Regelung des Ausgleichs des Vermögensnachteils in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW nicht allgemein oder regelmäßig über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ein die Rücknahme hindernder Grund (wieder) in die Ermessensüberlegungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hineinzulesen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 A 6.91 -, BVerwGE 91, 57 (58); Urteil vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, GewArch 1987, 274 (275), es sei denn, es liegt der Ausnahmefall eines immateriellen Schadens vor. Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. (2001), § 48 VwVfG (Bund) Rdnr. 185 ff. m.w.N. Sofern der Kläger sich mit seinem Vorbringen, er habe im Vertrauen auf die Baugenehmigung seine Gartenanlage geplant und gestaltet, auf einen solchen Ausnahmefall berufen möchte, hätte er diesen Umstand substanziiert erläutern müssen, um dem Beklagten eine konkrete Würdigung im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zu ermöglichen. Der Kläger ist mit seinem Zulassungsvortrag aber nicht einmal auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Da hier sowohl die Rücknahme der Baugenehmigung, soweit sie sich auf die Garage bezieht, als auch die Beseitigung der Garage in Streit stehen, sind für die Streitwertfestsetzung ihr Zeitwert und die voraussichtlichen Kosten für ihre Beseitigung maßgeblich. Das danach anzunehmende Interesse des Klägers an der Aufhebung beider Ordnungs-verfügungen bewertet der Senat mit 10.000 Euro. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.