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Beschluss

16 A 468/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0930.16A468.01.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2000 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2000 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens lassen sich im Sinne der allein geltend gemachten Zulassungsgründe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. Zur Ausfüllung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die zutreffend wiedergegebene Definition des Tatbestandsmerkmals des "Verziehens" in § 107 Abs. 1 BSHG fehlerhaft angewandt, weil es die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend berücksichtigt habe, die darin lägen, dass es sich bei der Inhaftierung des Hilfeempfängers nur um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt habe, dem noch dazu das erforderliche "Moment der Freiwilligkeit" gefehlt habe. Der Begriff des Verziehens sei nicht eng und formal abzugrenzen; vielmehr sei durchaus ein "gestrecktes" Verziehen möglich, wobei hinsichtlich eines Zwischenaufenthaltes nicht nur dessen Zeitraum, sondern die Gesamtumstände zu würdigen seien. Obwohl der Hilfeempfänger vorliegend seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht am Ort der Justizvollzugsanstalt begründet habe, müsse ihr - der Klägerin - der Schutz des § 109 BSHG zuteil werden. Denn der Hilfeempfänger habe sich in C. in einer Wohngemeinschaft der St. B. Initiative niedergelassen, die sich insbesondere mit der Nachsorge für entlassene junge Strafgefangene befasse. Insofern habe sich das typische Risiko eines Ortes verwirklicht, in dem sich soziale Betreuungseinrichtungen befänden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht einen "Kausalzusammenhang" zwischen dem Aufenthalt in Arnsberg und dem späteren Aufenthalt in C. verneint. §§ 97 Abs. 5, 109 BSHG müsse entnommen werden, "dass sich der gewöhnliche Aufenthalt bei Inhaftierung in einer JVA schlichtweg nicht verlagert, sondern erhalten" bleibe. Ein Umzug finde erst nach Verlassen der Justizvollzugsanstalt statt. Aufgrund des Schutzzwecks des § 109 BSHG sei "es geboten, die Strafhaft ... im Rahmen eines Umzugs quasi auszuklammern". Mit diesen Darlegungen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in jüngerer Zeit mit zwei Fällen des - im Sinne der Terminologie der Klägerin - "gestreckten" Verziehens zu befassen, und zwar mit zwischenzeitlichen Aufenthalten in einer Klinik - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391 - bzw. einer Behinderteneinrichtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302. Die dabei jeweils in Ansehung einer Einrichtung gemäß § 97 Abs. 2 BSHG gewonnenen Erkenntnisse zu §§ 107 Abs. 1 und 109 BSHG lassen sich weitgehend auch auf den hier vorliegenden Fall eines Zwischenaufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt übertragen (vgl. § 97 Abs. 5 BSHG sowie § 109 BSHG selbst). Zu § 109 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Klägerin für geboten gehaltene Auslegung ausdrücklich abgelehnt, wonach dieser Fiktionsnorm auch mit Blick auf Kostenersatzansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG zu entnehmen sei, dass ein tatsächlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung unter dem Aspekt des Umzugsbegriffes außer Betracht zu bleiben habe. Dass eine solche normative Verknüpfung zwischen § 109 und § 107 Abs. 1 BSHG im Sinne einer Modifikation des Umzugstatbestandes durch die Fiktion des § 109 BSHG nicht besteht, folgt aus der - wie § 109 BSHG dem Schutz der Anstaltsorte dienenden - speziellen Kostenerstattungsregelung in § 103 Abs. 3 BSHG für den Fall, dass eine Person nach Verlassen der Einrichtung im Bereich des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes verbleibt. Diese Regelung wäre entbehrlich, wenn - wie vorliegend die Klägerin meint - bei Verlassen der Einrichtung bereits der Kostenerstattungstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG eingriffe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O. Auf Grund des Zulassungsvorbringens bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzbereich des § 109 BSHG. Denn die Wohngemeinschaft der St. B. Initiative in C. , in der der Hilfeempfänger seinerzeit Unterkunft genommen hat, ist weder eine Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art noch eine Vollzugsanstalt. Zur Abgrenzung von bloßen Umzugsunterbrechungen, die einen Wegfall der kostenmäßigen Verantwortung des ursprünglich zuständigen Trägers nicht rechtfertigen, zu zeitlich hintereinander geschalteten Aufenthaltsverlagerungen, die im Verhältnis des Erstattung begehrenden Zuzugsortes zum ursprünglichen Wegzugsort den Umzugstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG ausschließen, hat das Bundesverwaltungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen ausgeführt, der bisherige gewöhnliche Aufenthalt müsse nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen, um von einem 'Umzug' ausgehen zu können. Allerdings müsse zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Maßgeblich sei dabei das objektive Erscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im Kostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergebe. Wenn das Verwaltungsgericht einen derartigen Zusammenhang - in seinen zeitlich vor den angesprochenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Urteil "Kausalzusammenhang" genannt - im Hinblick auf den mehr als fünfmonatigen Zeitraum zwischen der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Arnsberg und der Entlassung aus der Strafhaft verneint hat, so ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ausdrücklich offengelassen, ob etwa der Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG, wonach erst ein Einrichtungsaufenthalt von länger als zwei Monaten Unterbrechungswirkung hat, ein normativer Anhaltspunkt auch für das zeitliche Moment einer Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 107 BSHG entnommen werden kann. Sieht man in § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG einen derartigen Anhaltspunkt, so gerade für den Fall der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. März 2004 - 19 K 1819/02 -, juris, wofür manches spricht, so ist hier ein den zeitlichen Zusammenhang des Umzugs unterbrechender Zwischenaufenthalt anzunehmen. Auch unabhängig von einer etwaigen Indizwirkung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG wird in der Literatur - und zwar gestützt auf § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG - die Auffassung vertreten, die zeitliche Unterbrechung durch einen vorläufigen Zwischenaufenthalt dürfe "den Zeitraum von zwei Monaten ... keinesfalls überschreiten", um noch von einem Umzug bzw. einem Verziehen im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG sprechen zu können. So Bräutigam in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 2. Auflage, § 107 Rn. 10, m.w.N. Nach Auffassung des Senats bestehen jedenfalls bei einer - wie hier - mehr als doppelt so langen Unterbrechung keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme einer relevanten Unterbrechung des "Verziehens" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG. Dass die Aufenthaltsverlagerung von B1. nach C. trotz der zwischenzeitlichen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Herne noch als "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG bzw. als Umzug verstanden werden kann, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem fehlenden "Moment der Freiwilligkeit" begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, a.a.O. - darf der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls nicht durch einen zwischendurch schon anderweitig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen worden sein, auch nicht durch einen lediglich bei tatsächlicher Betrachtung - unter Außerachtlassung der Fiktion des § 109 BSHG - gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe auch der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I darstellen kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ-RR 1997, 751, sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 -, juris, jeweils m.w.N. Dies verdeutlicht, dass der Gesichtspunkt der fehlenden Freiwilligkeit des Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt für die Relevanz der Unterbrechung eines Aufenthaltswechsels nicht von Belang ist. Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie verweist zwar am Ende der Zulassungsantragsschrift vom 26. Januar 2001 darauf, dass Fallgestaltungen, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, regelmäßig vorkommen dürften und dass es eine Vielzahl von Gründen gebe, die entlassene Strafgefangene dazu bewegen könnten, nach Verbüßung der Haft an einem ihnen unbekannten Ort, vorzugsweise einem solchen, an dem soziale Auffangeinrichtungen existieren, ein neues Leben anzufangen. In all diesen Fällen stelle sich die Frage, ob die Voraussetzungen nach § 107 BSHG vorlägen. Danach bleibt jedoch unklar, welche konkrete einzelne entscheidungserhebliche Rechtsfrage sich hier nach Auffassung der Klägerin in verallgemeinerungsfähiger Weise stellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.