Urteil
19 K 1819/02
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verziehen im Sinne des § 107 BSHG setzt die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort voraus.
• Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt kann zwar tatsächlich stattgefunden haben, begründet aber rechtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrechts (§ 109 BSHG).
• Bei längeren Einrichtungsaufenthalten (hier etwa neun Monate) ist regelmäßig der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufgabe des bisherigen und Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts unterbrochen, sodass kein Verziehen mehr vorliegt; die Zwei-Monats-Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist dabei ein sachangemessener Anhaltspunkt.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG bei zwischenzeitlicher Haft über mehrere Monate • Ein Verziehen im Sinne des § 107 BSHG setzt die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort voraus. • Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt kann zwar tatsächlich stattgefunden haben, begründet aber rechtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Zuständigkeits- und Kostenerstattungsrechts (§ 109 BSHG). • Bei längeren Einrichtungsaufenthalten (hier etwa neun Monate) ist regelmäßig der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufgabe des bisherigen und Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts unterbrochen, sodass kein Verziehen mehr vorliegt; die Zwei-Monats-Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist dabei ein sachangemessener Anhaltspunkt. Der Träger der Sozialhilfe (Kläger) verlangt von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Stadt I. für den Hilfe suchenden N. seit dem 6. Juni 2000 erbracht hat. N. hatte bis zu seiner Inhaftierung am 1. September 1999 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C.; Lebensgefährtin und Tochter zogen bereits zum 1. August 1999 nach I. N. wurde bis 4. Mai 2000 in einer Justizvollzugsanstalt in S. festgehalten. Nach Entlassung zog er in die Wohnung seiner Lebensgefährtin in I. und erhielt dort Sozialhilfe. Die Beklagte verweigerte Erstattung mit der Begründung, es liege kein Verziehen von C. nach I. vor, da die Inhaftierung einen die Zuständigkeit unterbrechenden Aufenthalt begründet habe. Der Kläger sieht die Inhaftierung als vorübergehende Zwischenstation an und verlangt Kostenerstattung ab 6. Juni 2000. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 107 BSHG; maßgeblich ist, ob ein Verziehen vom bisherigen zum neuen gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt. • Verziehen bedeutet die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen: Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort. • Ein nahtloser Übergang ist nicht erforderlich; allerdings muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und zwischendurch darf kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. • Aufenthalte in Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten begründen nach § 109 bzw. § 97 Abs. 5 BSHG rechtlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt; dies schließt aber nicht aus, tatsächlicherweise dort einen Lebensmittelpunkt begründet zu haben. • Bei einem Einrichtungsaufenthalt von längerer Dauer (hier circa neun Monate) ist objektiv zu beurteilen, dass dieser nicht nur vorübergehend war; daher liegt kein zeitlicher Zusammenhang im Sinne eines Umzugs von C. nach I. mehr vor. • Die Regel des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG (Zwei-Monats-Grenze) ist als sachangemessener Anhaltspunkt heranzuziehen, um zu beurteilen, ab wann ein Einrichtungsaufenthalt zuständigkeitsunterbrechende Wirkung hat; hier überschreitet die Haft diese Grenze deutlich. • Mangels Verziehens von C. nach I. fehlt der Erstattungsanspruch des Klägers nach § 107 BSHG; es kann offen bleiben, ob die Aufgabe des bisherigen Aufenthalts bereits mit Beginn der Haft erfolgte, weil jedenfalls der zeitliche Zusammenhang für ein Verziehen fehlt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG für die im Zeitraum 6. Juni 2000 bis 4. Mai 2002 geleisteten Sozialhilfekosten. Der Grund liegt darin, dass der Hilfe suchende nicht unmittelbar von C. nach I. verzogen ist, sondern aufgrund der rund neunmonatigen Inhaftierung in S. ein zeitlich bedeutsamer Zwischenaufenthalt vorlag, der den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang eines Verziehens unterbricht. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt begründet rechtlich keinen Zuständigkeitswechsel, doch übersteigt die Dauer der Haft die als sachgerechten Anhaltspunkt herangezogene Zweimonatsgrenze, so dass objektiv kein Umzug im Sinne des § 107 BSHG angenommen werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.