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Beschluss

15 A 2556/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.15A2556.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.448,32 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.448,32 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht deshalb vor, weil der Angriff des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die übliche Nutzungszeit für die ausgebaute Straße sei mit 27 bis 32 Jahren abgelaufen, in einem durchzuführenden Berufungsverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg hätte. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Auch für Fußgängerzonen beträgt sie jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). Diese Zeit ist hier abgelaufen. Auch wenn die Straße nur gering vom Anliegerverkehr in Anspruch genommen wurde, liegt darin kein Umstand begründet, von einer längeren üblichen Nutzungszeit auszugehen. Vgl. 26 Jahre auch für eine schwach belastete Straße: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dabei dem vermeintlichen Mangel des ursprünglichen Ausbauzustandes, nämlich eine zu geringe Dicke der seinerzeit verlegten Platten im Verhältnis zu ihrer Breite, keine Bedeutung zu. Dies wäre allein dann der Fall, wenn sich die Ausbaumaßnahme auf den Austausch des Plattenbelages beschränken würde. Hier wurde jedoch die Straße vollständig, nämlich auch bezüglich des Oberbaus, erneuert. Ebenfalls unerheblich ist der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe auf eine durchgreifende Sanierung verzichtet und nur Flickwerk bei den Reparaturen vorgenommen. Damit ist anscheinend der Austausch von Platten gegen Schwarzmaterial gemeint. Auch dies kann aber nur Bedeutung für die Verschlissenheit des Plattenbelags, nicht aber des übrigen Oberbaus der Straße haben. Im Übrigen liegt die durchgreifende Sanierung im vorliegenden Ausbau. Der Beitragsfähigkeit kann weiter nicht entgegen gehalten werden, dass auch die nunmehr verlegten Platten keine ausreichende Dicke im Verhältnis zu ihrer Breite aufwiesen. Zwar erfüllen auch diese Platten mit einem Verhältnis Länge/Dicke (40/8) von 5 nicht das in einschlägigen Ausbauvorschriften empfohlene Verhältnis von höchstens 4. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). Dies würde jedoch lediglich dann zum Wegfall der Beitragsfähigkeit des vorliegenden Ausbaus führen, wenn bereits im Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbaumaßnahme die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart offensichtlich wäre. Das ist nicht der Fall. Nicht jede Unterschreitung der Standards technischer Ausbauvorschriften führt bereits dazu, dass ein solcher Ausbau als offensichtlich ungeeignet zu bewerten wäre. Sollte sich allerdings in Folge der gewählten Materialien die Notwendigkeit einer vorzeitigen Erneuerung ergibt, trägt das Risiko dafür die Gemeinde. Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil auch nach den im Zulassungsverfahren anzulegenden Maßstäben anzunehmen ist, dass die Beurteilung der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht im Berufungsverfahren bestätigt werden würden. Dessen Bewertung bewegt sich, wie oben ausgeführt, im Rahmen der vom beschließenden Gericht aufgestellten Grundsätze, und es sind keine erheblichen Umstände vorgetragen, die das angegriffene Urteil erschütterten. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht von einer üblichen Nutzungszeit der in Rede stehenden Fußgängerzone zwischen 27 und 32 Jahren ausging. Weder in der Entscheidung vom 20. August 2002, 15 A 583/01, NWVBl. 2003, 58, noch in der Entscheidung vom 8. Oktober 1999, 15 A 3305/96, NWVBl. 2000, 144, werden gegenteilige Grundsätze aufgestellt. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Die Frage, wo im vorliegenden Fall die übliche Nutzungsdauer anzusiedeln ist, entzieht sich schon deshalb einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Beurteilung, weil diese vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion abhängt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). Die Annahme, die übliche Nutzungszeit einer Straße, die aus einer Betontragschicht über einer Frostschutzschicht bestand und im obersten Bereich einen Plattenbelag in einem Mörtelbett aufwies, liege bei 27 bis 32 Jahren, wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.